Die Beamtinnen und Beamten werden nach den Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes auf die neue Anstalt übergeleitet

Der Personalübergang erfolgt mit In-Kraft-Treten des Staatsvertrages, dem Tag der Errichtung der gemeinsamen Anstalt. Hierfür wird der 1. Januar 2004 angestrebt.

Die Beamtinnen und Beamten werden nach den Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes auf die neue Anstalt übergeleitet. Die vollständige Wahrung ihrer Besitzstände ist durch bundesrechtliche Vorschriften gewährleistet. Von der rahmenrechtlichen Regelung, die es erlauben würde, im Zusammenhang mit der Anstaltserrichtung Versetzungen in den vorläufigen Ruhestand sowie die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf ebenso wie die Versetzung ohne vorherige Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt vorzunehmen, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, wird kein Gebrauch gemacht.

Altersversorgung

Die Errichtung einer gemeinsamen Anstalt erfordert eine Lösung hinsichtlich der unterschiedlichen Gegebenheiten. Hier soll folgendes Konzept umgesetzt werden: Alle übergehenden Beschäftigten behalten ihre bisher erworbenen Anwartschaften in vollem Umfang; sie sollen nach den jeweils für sie bisher geltenden Vorschriften auch in Zukunft weitergeführt werden. Mit der Anstaltserrichtung ist vom Tag des Personalüberganges an die betriebliche Zusatzversorgung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Beamtenversorgung von der Anstalt zu leisten.

Dies bedeutet, dass auf die aus der Eichdirektion Hamburg übergehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch weiterhin das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) Anwendung findet. Für durch Zeiten der Beschäftigung bei der Freien und Hansestadt Hamburg erworbene Anwartschaften dieser Beschäftigten muss die Anstalt finanziell ausgestattet werden, was durch Aktivierung einer werthaltigen Forderung in der Eröffnungsbilanz in entsprechender Höhe gegen die Freie und Hansestadt Hamburg erfolgen soll. Diese Versorgungsansprüche sind im Zuge der Anstaltsgründung gegen den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg abzugrenzen. Zum 31. Dezember 2003 ist dafür mit Unterstützung durch ein versicherungsmathematisches Gutachten der ABV Aktuar- und Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgung mbH der nachzuholende Vorsorgebetrag für die überwechselnden Beschäftigten mit rund 569 TEuro an Verpflichtungen gemäß HmbZVG sowie 2.755 TEuro an Anwartschaften für Beamtenpensionen ermittelt worden.

Vgl. hierzu die in Anlage 5 dargestellte Ergänzung des Artikels 14 des Entwurfs des Haushaltsbeschlusses 2004.

Für die aus Schleswig-Holstein in die Anstalt wechselnden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworbenen Ansprüche in vollem Umfang erhalten und werden auch in Zukunft weitergeführt. Hierfür muss die Eichdirektion Nord sicherstellen, dass die nach der Satzung der VBL für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben. Die Beteiligung hat nach der VBL-Satzung zur Folge, dass auch künftig neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Eichdirektion Nord zwingend bei der VBL zu versichern sind.

Für die übernommenen Beamtinnen und Beamten gelten unverändert die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften fort. Die Versorgung für diese Beamtinnen und Beamten wird aus dem Haushalt des abgebenden Landes finanziert, soweit diese aus Zeiten der Beschäftigung im jeweiligen Land resultiert. Die Versorgungsansprüche für die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages bereits vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger bleiben gegenüber den abgebenden Körperschaften bestehen.

Ergebnis des Beteiligungsverfahrens

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind beteiligt worden.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat schriftlich zu den Fusionsprojekten „Statistische Landesämter" und „Eichverwaltungen" Stellung genommen und dabei folgende auch für das Fusionsprojekt der Eichverwaltungen relevanten Forderungen erhoben:

­ Bis 2010 Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen beziehungsweise vergleichbare beamtenrechtliche Maßnahmen,

­ Abschluss eines Überleitungstarifvertrages zur Regelung der Details der Ausgestaltung des Zieles der „Nicht- Schlechterstellung",

­ Rückkehrrecht der Beschäftigten bei Auflösung oder Privatisierung der Anstalt,

­ Ausschluss der Anwendung des § 130 Absatz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz,

­ Teilnahme der Anstaltsmitarbeiter am internen Arbeitsmarkt der Trägerländer,

­ Paritätische Besetzung des Verwaltungsrates,

­ Streichung der Möglichkeit der Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen.

Der Deutsche Beamtenbund (dbb) hat in seiner Stellungnahme schriftlich gefordert:

­ Rückkehr der Beamtinnen und Beamten im Falle des Verlustes der Dienstherrnfähigkeit der Anstalt,

­ Drittelparität der Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat,

­ Änderung der Bestandssicherungsklausel durch Streichung der Worte „bis zum In- Kraft- Treten neuer Regelungen" in § 15 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages,

­ Rückkehrrecht der Arbeitnehmer für den Fall der Umwandlung der Anstalt in eine Gesellschaft unter privater Mehrheitsbeteiligung,

­ Klarstellung der Auslegung des Wortes „Beschäftigungszeiten"

­ Ausschluss von Schlechterstellungen von Beamtinnen und Beamten durch Nichtanwendung des § 130 BRRG,

­ Gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden des Übergangspersonalrates durch die Vorsitzenden der bisher zuständigen Personalräte.

Die Stellungnahmen der Gewerkschaften sind wie folgt berücksichtigt worden:

Mit der Einräumung eines Rückkehrrechts (s. oben 3.1) ist der Senat einer Anregung der Arbeitnehmervertreter für bestimmte Beschäftigte nachgekommen. Einer gesonderten beamtenrechtlichen Regelung bedarf es wegen der grundgesetzlich gesicherten Statusgarantie für Beamte nicht.

Der Senat teilt die Auffassung, dass die für die bisherigen Arbeitsverhältnisse geltenden Regelungen nicht zum Nachteil der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anstaltsspezifisch verschlechtert werden dürfen. Die Besitzstandssicherungsklausel des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages soll Benachteiligungen der zur Eichanstalt Nord übergehenden bzw. übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verhindern. Sie soll aber auch keine Vorteile gegenüber den beim abgebenden Trägerland weiterhin Beschäftigten schaffen. Mit der Formulierung „bis zum In- Kraft- Treten neuer Regelungen" wird der Anstalt nicht etwa insoweit eigene Regelungsbefugnis für die Beschäftigungsverhältnisse übergeleiteter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen, sondern lediglich klargestellt, dass die Besitzstände nicht quasi eingefroren bleiben, wenn entsprechende Regelungen des abgebenden Trägerlandes geändert oder gestrichen werden.

Der Forderung, in die Begründung zum Staatsvertrag eine Klarstellung aufzunehmen, wonach das Wort „Beschäftigungszeiten" in § 15 Absatz 4 des Staatsvertrages weit auszulegen ist, ist der Senat nachgekommen.

Der Hinweis der Gewerkschaften zum Ausschluss von Schlechterstellungen von Beamtinnen und Beamten wurde umgesetzt. Im Zusammenhang mit der Anstaltserrichtung sind Versetzungen in den vorläufigen Ruhestand sowie die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf ebenso ausgeschlossen wie die Versetzung ohne vorherige Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.

Die Teilnahme der von der Freien und Hansestadt Hamburg zur Eichdirektion Nord wechselnden Beschäftigten am internen Arbeitsmarkt ist für zwei Jahre gewährleistet.

Im Anschluss wird über das weitere Vorgehen zu entscheiden sein.

Im Übrigen konnte den Forderungen nicht Rechnung getragen werden.

Die Forderung nach Streichung der Beteiligungsmöglichkeit der Eichdirektion Nord an anderen Unternehmen berührt eine Regelung, die der Anstalt ein flexibles Reagieren auf sich ändernde Rahmenbedingungen im Bereich des Messwesens ermöglichen soll und damit auch zum Erhalt von Aufgaben in Kompetenzfeldern und zur nachhaltigen Sicherung der Einrichtung als Ganzes beitragen kann. Diese Möglichkeit soll der Eichdirektion Nord deshalb eröffnet werden.

Der Senat sieht keinen Bedarf für den Abschluss eines Überleitungstarifvertrages für die zur Eichdirektion Nord überwechselnden Beschäftigten der Eichdirektion Hamburg, da bereits durch die Regelungen des Staatsvertrages deren Besitzstände umfassend gesichert und Kündigungen aus Anlass der Anstaltsgründung ausgeschlossen werden.

Der Forderung nach Fortschreibung des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen bis 2010 wird nicht entsprochen. Regelungsbedarf besteht nur, soweit unmittelbar durch die Ausgliederung Benachteiligungen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen könnten. Deshalb wird durch § 15 Absatz 2 Satz 1 des Staatsvertrages ausgeschlossen, dass im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse betriebsbedingte Kündigungen durch die Eichanstalt Nord erfolgen.

Der Senat lehnt die Forderung nach Parität bzw. Drittelparität der Beschäftigtenvertreter mit den Vertretern der Trägerländer im Verwaltungsrat der Anstalt ab. Bei den gesetzlichen Aufgaben des Mess- und Eichwesens, zu deren Erfüllung die Eichdirektion Nord errichtet werden soll, handelt es sich um Bundes- Auftragsverwaltung.

Wegen der Verpflichtung der Länder, die Durchführung des Bundesrechts gegebenenfalls entsprechend den Weisungen des Bundes zu garantieren, muss deren maßgeblicher Einfluss im Verwaltungsrat als oberstem Organ der Anstalt gesichert sein. Zugleich ist es Ziel der Trägerländer, im Verhältnis untereinander sicher zu stellen, dass bei Meinungsunterschieden zwischen den Trägerländern nicht die Mitarbeitervertretung den Ausschlag geben kann. Da auch Drittelparität bei einer Zwei-Länderanstalt eine entsprechende Gewichtsverteilung bei der Entscheidungsfindung nicht gewährleistet, kommt auch eine derartige Variante nicht in Betracht.

Dem Wunsch, für den Übergangspersonalrat in § 19 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages statt eines turnusmäßig wechselnden Vorsitzes eine gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden durch die Vorsitzenden der bisher zuständigen Personalräte vorzuschreiben, ist angesichts des dadurch erhöhten formalen Abstimmungsaufwandes und der vergleichsweise niedrigen Beschäftigtenzahl nicht entsprochen worden.

Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung am 21. August 2003 einstimmig dem vorgelegten Entwurf des Staatsvertrages zugestimmt.

4 Kosten und Finanzierung

Vor dem Hintergrund der mit der Errichtung der gemeinsamen Anstalt angestrebten Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen kommt einer Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen eine besondere Bedeutung zu. So wird eine differenzierte Erfassung der Kosten der einzelnen Leistungen möglich. Mit der Umstellung der Rechnungslegung von der Kameralistik auf eine kaufmännische doppelte Buchführung per 1. Januar 2004 werden die Voraussetzungen für eine ressourcenorientierte Steuerung, Budgetierung sowie Kosten- und Leistungsrechnung geschaffen.

Die Anstalt wird mit einem Stammkapital von 1.78 Mio Euro ausgestattet. Hamburg und Schleswig-Holstein bringen das Stammkapital jeweils durch Sacheinlage des Vermögens ein, das den beiden bisherigen Eichverwaltungen zuzuordnen ist. Mit Unterstützung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist auf der Basis des jeweils inventarisierten Anlagevermögens eine Bewertung des übergehenden Vermögens beider Verwaltungsbereiche nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgenommen worden. Nach der Bewertung ergibt sich ein eingebrachtes Kapital für Hamburg in Höhe von rund 0,53 Mio Euro und für Schleswig-Holstein in Höhe von rund 1,25 Mio Euro.

Die im Verwaltungsvermögen der Behörde für Wirtschaft und Arbeit stehende, durch die Eichverwaltung genutzte Immobilie soll in das Gebäudemanagement der Freien und Hansestadt Hamburg einbezogen und von der neuen Anstalt zum 1. Januar 2004 von einer Objektgesellschaft angemietet werden.

Der Rückstellungsbedarf, insbesondere die Höhe der erforderlichen Pensionsrückstellungen, wurde durch einen Versicherungsmathematiker ermittelt und ­ ebenso wie die festgestellten Buchwerte der einzubringenden Vermögensgegenstände ­ in die Bilanz übernommen. Dies führt zu einer Planeröffnungsbilanz zum 1. Januar 2004 mit folgenden Eckwerten:

Die vollständige Planeröffnungsbilanz zum 1. Januar 2004 ist als Anlage 2 beigefügt.

Da die Anstalt als selbstständige juristische Person nicht mehr in die Landeshaushalte der Trägerländer integriert ist, bedarf es für die laufende Finanzierung der Aufgaben der Anstalt, soweit die Aufwendungen nicht durch eigene Erträge gedeckt werden können, künftig der Zuweisung von Mitteln aus den Landeshaushalten. Beide Trägerländer weisen der Anstalt insoweit Mittel aus dem Haushalt zum Ausgleich der jährlichen Verluste zu. Die Aufteilung dieser Verluste soll zwischen den Trägern nach dem Grundsatz der verursachungsgerechten Zuordnung von Erträgen und Kosten auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung erfolgen.

Soweit die Anstalt über die ihr von beiden Ländern parallel übertragenen eichrechtlichen Landesaufgaben hinaus für einen der Träger zusätzliche Aufgaben wahrnimmt, sind die ggf. hieraus entstehenden Verluste ausschließlich von dem Auftraggeber auszugleichen.

Daneben kann die Eichdirektion Nord auch Dienstleistungen für Dritte erbringen. Dies eröffnet die Möglichkeit, vorhandene Ressourcen auch außerhalb der ihr übertragenen Landesaufgaben zu nutzen und damit zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Die Übernahme solcher Aufgaben ist allerdings nur soweit und solange zulässig, wie die Kernaufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt und zumindest Deckungsbeiträge erwirtschaftet werden. Diese Einschränkung macht deutlich, dass der zusätzlichen Übernahme von Aufgaben eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Eine Zuweisung von Mitteln zum Ausgleich eines daraus entstehenden nicht gedeckten Aufwands erfolgt nicht.

Durch die Errichtung einer gemeinsamen Anstalt ist mit einem Synergiepotenzial zu rechnen. Es resultiert aus Einsparungen in der Niederlassungs- übergreifenden Aufbau- und Ablauforganisation und durch die Konzentration von Aufgaben. Daraus folgende Personaleinsparungen werden über natürliche Fluktuation realisiert, da betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit der Anstaltserrichtung durch den Staatsvertrag ausgeschlossen werden sollen.

Bezogen auf die Personalkosten ergibt sich hinsichtlich der in einem Zwischenbericht der Projekt-Arbeitsgruppen errechneten Synergieeffekte kurzfristig eine Einsparung von rund 3 Stellen. Zusammen mit den im Bereich des sächlichen Aufwands geschätzten Synergiewirkungen wird mit kurzfristig erreichbaren Einspareffekten von 163

TEuro gerechnet. Diese werden hinsichtlich des Hamburger Anteils in Höhe von rund 55 TEuro bereits bei der Errichtung der Anstalt durch Wegfall einer Stelle im bisherigen Verwaltungsbereich der Eichdirektion Hamburg realisiert.

Die im Zusammenhang mit der Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens entstehenden Anlauf- und Zusatzkosten der Anstalt, z. B. für versicherungsmathematische Gutachten, Anschaffung und Implementierung einer gemeinsamen Buchhaltungs- EDV, Kosten der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, können ebenfalls durch Einsparungen aufgrund von Synergieeffekten aufgefangen werden. Dies gilt auch für diejenigen Kosten, die für bislang verwaltungsintern bereit gestellte Dienstleistungen künftig entstehen werden (z. B. Kosten für die Gehalts-, Kindergeld-, Beihilfeabrechnungen sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, für die der Eichverwaltung Kosten bisher nicht in Rechnung gestellt wurden).

In der mittelfristigen Perspektive werden weitere, finanziell bedeutende Synergieeffekte erwartet, die allerdings in den vorliegenden, auf dem Zustand nach der Zusammenlegung basierenden Ergebnisplanungen noch nicht widergespiegelt sind. In diesen Ergebnisplanungen, die zum Teil noch auf den Daten der kameralistischen Haushaltsführung und wegen mithin fehlender Basisanschreibungen lediglich auf Schätzgrößen beruhen, sind z. B. künftige interne Organisationsreformen noch nicht antizipiert. das Anlagevermögen FHH setzt sich zusammen aus der Übertragung von Vermögenswerten der Freien und Hansestadt Hamburg in Höhe von 532 TEuro sowie dem anteiligen Wert der Rechnungswesen-Software in Höhe von 6 TEuro. Diesem steht jedoch eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe gegenüber, da die in 2003 aufgewendeten Kosten hierfür im Jahre 2004 den Trägern erstattet werden.