Grundsicherungsgesetz

Am 1. Januar 2003 ist auf Initiative der rotgrünen Bundesregierung das Gesetz zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit (GSiG) in Kraft getreten. Ziel der Einführung des Gesetzes war es, zum einen die verschämte Altersarmut zu bekämpfen, also Menschen, die bislang aus verschiedensten Gründen ihnen zustehende staatliche Leistungen nicht in Anspruch genommen haben, finanziell abzusichern, und zum anderen Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.

In der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 17/1441 hat der Senat bereits vor Einführung der Grundsicherung folgende Einschätzung gegeben: „Das GSiG wird aufgrund konstruktiver Schwächen das selbst gesteckte Ziel, alte und kranke Menschen von der Sozialhilfe unabhängig zu machen, voraussichtlich in einer großen Zahl von Fällen nicht erreichen können." Mittlerweile liegen mehr als acht Monate Praxiserfahrung vor.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

1. Einführung in Hamburg

a) Ist die Einführung des Grundsicherungsgesetzes in Hamburg fristgemäß erfolgt?

Die Vorbereitungen zur Umsetzung des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) in Hamburg konnten fristgemäß zum In-Kraft-Treten am 1. Januar 2003 abgeschlossen werden.

1. b) Sind die Mitarbeiter der Rentenberatungsstellen und der Sozialämter rechtzeitig und umfassend in Bezug auf das neue Aufgabengebiet geschult worden?

Von Oktober bis Dezember 2002 wurden über 400 Mitarbeiter der Grundsicherungs- und Sozialdienststellen mit den fachlichen Inhalten des GSiG und der technischen Umsetzung im PROSA-Verfahren vertraut gemacht. Darüber hinaus wurde den Mitarbeitern Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt.

Die Mitarbeiter der Rentenberatungsstelle der FHH wurden im Hinblick auf ihre Beratungstätigkeit von der zuständigen Behörde mit entsprechenden Informationsmaterialien zum Grundsicherungsgesetz versorgt.

Die Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger haben ihre Mitarbeiter in eigenen Schulungsveranstaltungen unter Beteiligung der Fachbehörde informiert. Die jeweiligen Schulungsunterlagen wurden untereinander ausgetauscht.

1. c) Gab es rechtzeitig ausreichend Informationsmaterial für die in Frage kommenden Hamburger Bürger?

Die bezirklichen Sozialämter haben die Hamburger, die im dritten Quartal 2002 Sozialhilfe erhielten und nach ihrer Einschätzung ab 2003 Ansprüche auf Grundsicherung haben könnten, im letzten Quartal 2002 schriftlich über die wesentlichen Inhalte des neuen Gesetzes informiert.

Die zuständige Behörde hat interessierten Organisationen, Betroffenen, Betreuerinnen und Betreuern sowie dem Landesseniorenbeirat in über 20 Informationsveranstaltungen die Grundzüge des GSiG und die Umsetzung in der Freien und Hansestadt Hamburg erläutert und jeweils Informationsmaterialien verteilt. Darüber hinaus wurde eine Broschüre zum Grundsicherungsgesetz erstellt, die den wesentlichen Inhalt des Gesetzes beschreibt und alle zuständigen Dienststellen enthält. Diese Broschüre ist im Internet1 veröffentlicht und in allen Bezirks- und Ortsämtern angeboten worden.

1 http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/soziales-familie/soziales/sozialhilfe/grundsicherungfaltblatt-datei,property=source.pdf oder auch im Seniorenportal http://www.senioren.hamburg.de/

1. d) Ist es gelungen, eine EDV-technische Unterstützung für die Sachbearbeitung rechtzeitig und in ausreichendem Umfang sicherzustellen?

Die Programmierung war sowohl für die beschriebenen Vorbereitungsmaßnahmen ab Oktober 2002 als auch für die Umsetzung des GSiG ab 1. Januar 2003 rechtzeitig abgeschlossen. Die Bewilligung und Auszahlung der Grundsicherung wird in gleichem Umfang wie die Gewährung der laufenden und einmaligen Hilfe zum Lebensunterhalt durch das EDV-System Prosa unterstützt.

1. e) Hat sich die organisatorische Anbindung der Grundsicherung in den bisherigen Sozialämtern, den heutigen „Grundsicherungs- und Sozialämtern", bewährt?

Die Zusammenführung von Sozialhilfe und Grundsicherung im Grundsicherungs- und Sozialamt hat sich nach Auffassung der zuständigen Behörden bewährt, weil damit bestehendes Fachwissen sinnvoll genutzt und der Aufbau paralleler Verwaltungsstrukturen vermieden werden konnte.

Vorteilhaft ist insbesondere, dass

­ in Hamburg flächendeckend Beratungs- und Anlaufstellen zur Verfügung stehen und Berechtigte ihre Anträge wohnortnah stellen können,

­ die Versorgung der Berechtigten mit Leistungen der Grundsicherung wegen der gesetzlichen Nähe zum Bundessozialhilfegesetz auf diese Weise effizient und zügig erbracht werden kann,

­ den Leistungsbeziehern bei ergänzenden Ansprüchen auf Sozialhilfe die Leistungen aus einer Hand gewährt werden und ihnen der Weg zu einer weiteren Dienststelle erspart bleibt. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil Adressaten der Grundsicherung alte und kranke Menschen sind.

1. f) Hat der Senat Erkenntnisse darüber, wie die Umsetzung des Grundsicherungsgesetzes in Hamburg im Vergleich zu anderen Großstädten gelungen ist?

Die Umsetzung des GSiG in Hamburg ist nach Kenntnis der zuständigen Behörde im Vergleich mit anderen Städten problemlos verlaufen. Während es in Hamburg gelungen ist, rund 90 Prozent der Berechtigten bereits im Januar 2003 (bis Ende März 2003 rund 97 Prozent) mit Grundsicherungsleistungen außerhalb von Einrichtungen zu versorgen, waren in anderen Städten Mitte des Jahres noch erheblich Rückstände zu verzeichnen (so z. B. Berlin). Erhebliche Probleme melden auch Hannover, Düsseldorf und Essen. Besondere Probleme hat in vielen Städten die EDV-Unterstützung bereitet. Es habe sich gezeigt, dass das vielfach verwendete Prosoz-Programm in vielen Fallkonstellationen falsche Berechnungsergebnisse ausgeworfen oder sich als für die Praxis viel zu kompliziert in der Anwendung erwiesen habe. Derartige Probleme sind in Hamburg nicht aufgetreten.

2. Leistungsverbesserungen für die Bürger?

a) Wie viele Hamburger Bürger erhalten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz außerhalb von Einrichtungen?

Außerhalb von Einrichtungen erhielten zum Stichtag 31. August 2003 12 177 Personen Leistungen nach dem GSiG.

2. b) Wie viele Hamburger Bürger, die jetzt Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz außerhalb von Einrichtungen erhalten, haben vorher keine Sozialhilfe bekommen?

Zum Stichtag 31. August 2003 bezogen 2482 Menschen Leistungen der Grundsicherung, die zuvor keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hatten.

2. c) Wie viele der Menschen, die Leistungen der Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen erhalten, werden auch zukünftig Bezieher von Sozialhilfeleistungen sein? Wie kommt es zu dieser Doppelkonstellation?

Im Durchschnitt der Monate Januar bis August 2003 erhielten knapp 40 Prozent der Empfänger neben Leistungen des GSiG außerhalb von Einrichtungen auch Leistungen nach dem BSHG. Zu diesem Doppelbezug kam es entweder, weil die Leistungsempfänger einer Bedarfsgemeinschaft angehörten, die ergänzende Sozialhilfeleistungen erhält, oder weil sie aufgrund eines sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarfs, der in der Grundsicherung nicht vorgesehen ist, einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG hatten.

So wird z. B. in der Grundsicherung kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung anerkannt, wie er in § 23 Absatz 4 BSHG als ergänzender Bedarf vorgesehen ist. Auch wurde die in § 23 Absatz 1 Satz 2 BSHG enthaltene Besitzstandswahrung zum Mehrbedarf bei Alter oder Erwerbsminderung nicht in das GSiG übernommen.

Solange das Grundsicherungsgesetz nicht entsprechend angepasst wird, ist nach Einschätzung der zuständigen Behörde auch künftig mit einem ähnlichen Anteil derartiger Doppelkonstellationen zu rechnen.

2. d) Wie viele Menschen, die innerhalb stationärer Einrichtungen leben, erhalten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz?

Innerhalb von stationären Einrichtungen bezogen zum Stichtag 31. August 2003 4364 Personen Leistungen der Grundsicherung.

2. e) Gibt es Erkenntnisse darüber, ob mit der Einführung des GSiG für den unter 2. d) angesprochenen Personenkreis eine Verbesserung der finanziellen Situation eingetreten ist?

Für den Personenkreis der Leistungsempfänger in stationären Einrichtungen ergeben sich keinerlei finanzielle Verbesserungen, da die Grundsicherung auf die stets höheren Leistungen der Hilfen in besonderen Lebenslagen vollständig angerechnet wird.

2. f) Eine Besonderheit der Grundsicherung besteht darin, dass „einmalige Ansprüche" beim Träger der Grundsicherung nicht im Wege der Einzelabfrage, sondern im Rahmen einer monatlich ausgezahlten Pauschale in Höhe von 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes abgedeckt werden. Hat der Senat Kenntnis darüber, ob durch die Einführung der Grundsicherung und des damit verbundenen Wegfalls von einmaligen Leistungen bestimmte Menschen finanziell schlechter gestellt sind als vorher?

Eine Schlechterstellung ist durch das GSiG grundsätzlich nicht gegeben. Kann der Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Einzelfall nachweisen, dass die 15-Prozent-Pauschale den sozialhilferechtlichen Bedarf nicht deckt, wird zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt.

2. g) Hat der Senat den Eindruck, dass durch bestimmte Presseverlautbarungen bei vielen Bürgern der Eindruck entstanden ist, bei der Grundsicherung handle es sich um eine Zusatzrente?

Der Senat sieht davon ab, Presseverlautbarungen zu bewerten.

3. Bürokratischer Aufwand

a) Wie viele Hamburger Bürger sind von den Sozialdienststellen dazu aufgefordert worden, einen Antrag auf Erhalt der Grundsicherung zu stellen?

Die in der Antwort zu 1. c) beschriebenen Informationen wurden an ca. 23 000 Hamburger Bürger versandt. Allen Schreiben waren Antragsformulare beigefügt.

3. b) Wie viele Hamburger Bürger sind von den Rentenversicherungsträgern dazu aufgefordert worden, einen Antrag auf Erhalt der Grundsicherung zu stellen?

Konkrete Angaben über die Anzahl der durch die Rentenversicherungsträger angeschriebenen Hamburger Bürger liegen nicht vor.

3. c) Wie hoch ist der prozentuale Anteil derer, die eine positive Entscheidung erwarten können?

Nach Schätzungen, die auf Stichproben beruhen, liegt der Anteil der positiven Entscheidungen aller bei den Sozialdienststellen eingegangenen Anträge bei nur 10 bis 20 %.

3. d) Ist es im Rahmen der Anschreibaktion der Rentenversicherungsträger nach Kenntnis des Senats in einer größeren Anzahl von Fällen zu Missverständnissen hinsichtlich des Leistungsumfangs bei den angeschriebenen Bürgern gekommen?

Das vom Gesetzgeber zwingend vorgesehene Anschreiben bei einem Rentenbezug unterhalb von 844 Euro hat zu einer erheblichen Verunsicherung bei den betroffenen älteren und kranken Menschen geführt. Diese haben häufig die 844 Euro als den Betrag missverstanden, der als eine Art „Mindestrente" unabhängig von anderen Einkünften und Vermögen zur Auszahlung kommt. Die Leistungen der Grundsicherung liegen jedoch regelmäßig weit unterhalb dieser Summe.

3. e) Wie lang ist die durchschnittliche Wartezeit bis zur Entscheidung?

Anträge auf Leistungen nach dem GSiG außerhalb von Einrichtungen werden unverzüglich bearbeitet.

Soweit Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnten, ist dies ausschließlich auf noch fehlende Unterlagen oder noch fehlende Ergebnisse einer ggf. erforderlichen medizinischen Begutachtung zurückzuführen. Die Bearbeitungszeit kann aus diesen Gründen stark variieren, ein Durchschnittswert lässt sich nicht angeben. Vollständige Anträge können in der Regel sofort beschieden werden.

Die Überprüfung der Leistungen für Sozialhilfeempfänger in stationären Einrichtungen und ggf. deren Umstellung auf Grundsicherungsleistungen erfolgte sukzessive. Dieser Personenkreis ist in der Regel weiterhin auf ergänzende Sozialhilfeleistungen angewiesen; die Umstellung auf Grundsicherungsleistungen hat für die Betroffenen keine finanziellen Vorteile. Die Bearbeitung dieser Fälle wurde in den Dienststellen zum Teil zugunsten der zügigen Abarbeitung der Anträge von Personen außerhalb von Einrichtungen zurückgestellt. Auch diese Fälle sind zwischenzeitlich weitgehend abgearbeitet.

3. f) Wie hoch ist der zusätzliche Mitarbeiteraufwand zur Bearbeitung der Anträge in den Sozialämtern?

Die Bezirksämter haben durch EDV-Einsatz und intensive Nutzung der personellen Kapazitäten Vorkehrungen getroffen, die eine Erfüllung der Aufgaben gewährleisten.

In welchem Umfang ein zusätzlicher Mitarbeiteraufwand für die regelhafte Bearbeitung der Grundsicherungsleistungen in den Sozial- und Grundsicherungsdienststellen erforderlich ist, kann aufgrund der durch die Einführung bedingten Sondersituation noch nicht beurteilt werden.

3. g) Ist in absehbarer Zeit eine Entlastung der Sozialämter und Wohngeldstellen durch die Einführung der Grundsicherung zu erwarten?

An Stelle der propagierten Entlastung ist auch mittel- und langfristig mit Mehrbelastungen sowohl in den Grundsicherungs- und Sozialämtern als auch in den Wohngelddienststellen der Einwohnerämter zu rechnen.

Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und dem BSHG sind in vielen Fällen nebeneinander zu prüfen und zu bewilligen. Entsprechend höher ist der Verwaltungsaufwand. Nach alter Rechtslage erhielten Sozialhilfeempfänger einen antragsunabhängigen besonderen Mietzuschuss. Neben der Grundsicherungsleistung ist nunmehr der antragsabhängige Anspruch auf allgemeines Wohngeld zu prüfen und in der Regel eine entsprechende Leistung zu bewilligen.

3. h) Wie hoch sind die durch die Einführung der Grundsicherung zusätzlich für die Stadt Hamburg entstehenden Kosten?

Hierzu ist derzeit noch keine verlässliche Prognose möglich.

3. i) Ist zu erwarten, dass, wie von der Bundesregierung angekündigt, der Großteil der entstehenden Mehrkosten durch den Bund ersetzt werden?

Der Bund erstattet der Freien und Hansestadt Hamburg in 2003 einen Pauschalbetrag in Höhe von 22 208 700 Euro zur Abdeckung derjenigen Mehrkosten, die zur Erstellung von Gutachten zur Frage der dauerhaften Erwerbsminderung aufgewandt werden müssen, sowie zum Ausgleich des mit dem Fortfall vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen einhergehenden Mehraufwandes. Für 2004 ist mit einer Erstattung in einer ähnlichen Größenordnung zu rechnen. Für den Zeitraum danach sind noch keine Angaben möglich.

4. Kann der Senat heute aufgrund der bisherigen Erfahrungen die Aussage bestätigen, dass das Grundsicherungsgesetz das Ziel, alte und kranke Menschen von der Sozialhilfe unabhängig zu machen, in einer großen Zahl von Fällen nicht erreichen kann?

Es ist zwar gelungen, die Umsetzung des GSiG schnell und reibungslos sicherzustellen, die damit verbundenen Ziele konnten allerdings nicht erreicht werden:

­ Der Anteil der Empfänger bzw. Bedarfsgemeinschaften außerhalb von Einrichtungen, die neben den Leistungen nach dem GSiG auch Leistungen nach dem BSHG erhalten, ist mit durchschnittlich knapp 40 Prozent sehr hoch. In diesen Fällen änderte sich an der Leistungshöhe für die Betroffenen nichts, sie erhalten ihre Leistungen jetzt lediglich auf Basis zweier Leistungsgesetze mit zwei Leistungsbescheiden.

­ Wegen der ergänzenden Sozialhilfeleistungen findet nach den allgemeinen Vorgaben des BSHG der Unterhaltsrückgriff auch gegenüber Kindern und Eltern statt, der nach dem GSiG regelmäßig ausgeschlossen sein soll.

­ Die Regelungskomplexe BSHG und GSiG sind nicht ausreichend aufeinander abgestimmt. Zum Teil ergeben sich Regelungslücken durch die fehlende Bezugnahme im GSiG auf die Regelungen des BSHG, zum Teil bestehen Verweise, die dem Sinn des GSiG widersprechen.

­ So hat der Gesetzgeber übersehen, die Vorschriften zum Datenabgleich mit anderen Leistungsträgern aus dem BSHG in das GSiG zu übernehmen (§ 117 BSHG). Der Grundsicherungsträger hat im Gegensatz zum Sozialhilfeträger auch nicht die Möglichkeit, anstelle des Berechtigten Anträge auf Gewährung vorrangiger Leistungen zu stellen (§ 91a BSHG), was in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt und eventuell zum Verlust entsprechender Ansprüche führen kann.

Stattdessen wird im GSiG pauschal auf Vorschriften des BSHG verwiesen, die zum größten Teil nach inzwischen fast einhelliger Auffassung keine Anwendung finden können (vgl. § 3 Absatz 2 GSiG in Verbindung mit §§ 76 bis 88 BSHG, wobei die Anwendung der §§ 79 bis 87 im Rahmen des GSiG regelmäßig nicht in Betracht kommt).

Diese Defizite zeigen, dass sowohl die beabsichtigte finanzielle Besserstellung der Betroffenen als auch die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens grundlegend verfehlt wurden.