Handelsgesetzbuch

Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet unter dem Namen „Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz" ein Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Anlagen und Geräte des Hamburgischen Telekommunikationsnetzes (siehe Anlage) zugewiesen.

(3) Abweichend von § 11 Absatz 2 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 303), in der jeweils geltenden Fassung werden dem Sondervermögen auch die Einnahmen aus der Nutzung und Verwertung der in Absatz 2 bezeichneten Anlagen und Betriebsgegenstände einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile sowie die sonstigen Einnahmen aus seiner Verwaltung zugewiesen.

§ 2:

Zweck und Aufgaben:

(1) Das Sondervermögen dient dem Zweck, die Bereitstellung von Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnik für die Freie und Hansestadt Hamburg, für die Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg mehrheitlich beteiligt ist, anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstiger Institutionen, die der Aufsicht der Freien und Hansestadt unterliegen, zu ermöglichen. Das Sondervermögen nimmt die Funktion eines Eigentümers für die zugewiesenen Anlagen und Betriebsgegenstände wahr.

(2) Das Sondervermögen hat die nach § 1 Absatz 2 zugewiesenen Anlagen und Betriebsgegenstände nach Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens zu bewirtschaften. Dazu gehören Investitionen und Instandsetzungsmaßnahmen.

(3) Eine Verwertung von Anlagen und Betriebsgegenständen durch das Sondervermögen ist zulässig, wenn diese für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

§ 3:

Stellung im Rechtsverkehr:

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Freie und Hansestadt Hamburg unbeschränkt.

§ 4:

Aufsicht und Verwaltung:

(1) Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der für die Finanzen zuständigen Behörde. Diese kann mit der Verwaltung des Sondervermögens Dritte beauftragen.

(2) Die Kosten der Verwaltung gehen zu Lasten des Sondervermögens.

§ 5:

Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan:

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.

(2) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg als Anlage beigefügt und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorgelegt. § 26 Absatz 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

§ 6:

Wirtschaftsführung:

(1) Für das Sondervermögen findet das kaufmännische Rechnungswesen Anwendung. Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften vom 10. Mai 1897 (III 4100-1), zuletzt geändert am 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412, 3420), in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.

(2) Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 255 Absätze 1 und 2 HGB gehören auch die Aufwendungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung oder dem Erwerb der Anlagen und Betriebsgegenstände durch das Sondervermögen für die Beseitigung von Schäden und Sicherheitsmängeln geleistet werden.

§ 7:

Jahresabschluss:

(1) Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird ein Jahresabschluss aufgestellt.

(2) Der Jahresabschluss wird der Haushaltsrechnung als Anlage beigefügt. § 85 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

§ 8:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Gesetz über das „Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz"

1. Allgemeines:

Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein führen das Landesamt für Informationstechnik, die Zentralstelle Informations- und Kommunikationswesen der Bezirksverwaltung im Senatsamt für Bezirksangelegenheiten und die Datenzentrale Schleswig Holstein in Dataport, einer gemeinsamen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, zum 1. Januar 2004 zusammen.

Von diesem Vermögensübergang ist durch Regelung des Staatsvertrages vom 27. August 2003 ausgenommen das mit dem Hamburgischen Telekommunikationsnetz verbundene Anlagevermögen.

Das Hamburgische Telekommunikationsnetz dient den hamburgischen Behörden und Ämtern zur Unterstützung gerade auch ihrer hoheitlicher Tätigkeiten bei der Durchführung mit IuK-Technik.

Die Nutzung und das Management dieses TK-Netzes wird zwischen dem Sondervermögen und Dataport in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

2. Zu einzelnen Vorschriften

Zu § 1 „Errichtung" Absatz 1 Der Name des neu zu bildenden Sondervermögens verdeutlicht die Aufgabe, den Nutzern für deren Aufgabenerfüllung Telekommunikationsdienstleistungen zur Verfügung zu stellen.

Absatz 2 Dem Sondervermögen werden die in der Anlage aufgeführten im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Anlagen und Betriebsgegenstände zur eigenverantwortlichen Verwaltung vor dem Hintergrund der Fusion der Datenzentrale Schleswig Holstein und des Hamburger Landesamtes für Informationstechnik zur Anstalt öffentlichen Rechts Dataport zugewiesen.

Absatz 3 Die Abweichung von § 11 Absatz 2 Nummer 1 LHO ermöglicht, die Einnahmen nicht im Haushaltsplan, sondern im Sondervermögen auszuweisen. Dies gewährt der Geschäftsführung die notwendige Flexibilität zur Bewirtschaftung des Sondervermögens.

Zu § 2 „Zweck und Aufgaben" Absatz 1 Das Sondervermögen erhält die Funktion einer Objektgesellschaft. Es erfüllt somit in eigener Rechtspersönlichkeit die Eigentümerfunktion und stellt die erforderlichen Mittel für Investitionen und Instandsetzungsmaßnahmen bereit.

Absatz 2 Die Anlagen und Betriebsgegenstände sollen durch das Sondervermögen nach Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens bewirtschaftet und entwickelt werden.

Soweit die Finanzierung von Investitionen und Instandsetzungsmaßnahmen nicht aus eigenen Einnahmen des Begründung

Die wesentlichen bisher im Landesamt für Informationstechnik bilanzierten Anlagegüter des Hamburgischen Telekommunikationsnetzes sind: Erdreich Kabelkanäle (rd. 740 km) Zugangschächte zu Kabelkanälen (rd. 11.700 Stück) Leitungen in Kabelkanälen (rd. 3.200 km) Gebäude Übertragungstechnik

­ Modems, Router, Switches, Steuereinheiten für die Datenübermittlung (rd. 4.000 Geräte)

­ Basisinfrastruktur zur Mehrfachausnutzung des Leitungsnetzes (160 Netzelemente)

­ Bildübertragung für die Verkehrsleitzentrale

­ Notstromanlagen (11) Vermittlungstechnik

­ Knotenvermittlungsstellen (2) mit abgesetzten peripheren Einheiten (18)

­ Telekommunikationsanlagen (964)

­ Div. Anlagen der Funktechnik (Funkgeräte, Antennen u.ä.)

­ Div. Anlagen zur Strom- und Spannungsversorgung Anlage zum Gesetz über das „Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz"

Sondervermögens gedeckt werden kann, erfolgt diese weiterhin durch den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg.

Absatz 3 Eine Veräußerung erfolgt nach den Bestimmungen des Artikels 72 Absatz 3 Hamburger Verfassung auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Bürgerschaft

Zu § 3 „Stellung im Rechtsverkehr" Absatz 1 Diese Bestimmung bewirkt die Teilrechtsfähigkeit des Sondervermögens, das im übrigen aber Teil der Gebietskörperschaft Freie und Hansestadt Hamburg bleibt.

Absatz 2 Die unbeschränkte Haftung der Freien und Hansestadt Hamburg für Verbindlichkeiten des Sondervermögens folgt aus seiner unselbständigen Stellung als Teil der hamburgischen Verwaltung.

Zu § 4 „Aufsicht und Verwaltung" Absatz 1 Die Geschäftsführung für das Sondervermögen soll nicht durch eine Stelle der hamburgischen Verwaltung erfolgen, sondern durch die öffentlich-rechtliche Anstalt Dataport, die im Wege einer Vereinbarung die Verwaltung betreibt. In jedem Fall unterliegt aber das Sondervermögen der staatlichen Aufsicht.

Absatz 2 Diese Bestimmung stellt klar, dass die Kosten der Geschäftsführung des Sondervermögens aus seinen Erträgen erwirtschaftet werden müssen.

Zu § 5 „Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan"

Die Bestimmungen über den Wirtschaftsplan sichern das Etatrecht der Bürgerschaft. Eine Übersicht zu den Einnahmen und Ausgaben nach § 26 Absatz 2 Satz 2 LHO kann entfallen, weil ein Wirtschaftsplan detailliertere Auskünfte zur geschäftlichen Lage des Sondervermögens gibt. Im übrigen ergibt sich aus § 7 dieses Gesetzes, dass ein bilanzierter Jahresabschluss der Haushaltsrechnung als Anlage beigefügt wird.

Zu § 6 „Wirtschaftsführung" Absatz 1 Die Übertragung der Anlagen und Geräte in das Sondervermögen ermöglicht die Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens.

Absatz 2 Das Sondervermögen erhält die Möglichkeit, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung oder dem Erwerb der Anlagen und Geräte durch das Sondervermögen für die Beseitigung von Schäden sowie Sicherheitsmängeln aufgewendeten Kosten zu aktivieren, ohne dass es darauf ankommt, ob mit den Aufwendungen eine wesentliche Verbesserung im Sinne von § 255 Absatz 2 Satz 1 HGB erreicht wird. Aktivierbar sind auch die im Zusammenhang mit dem Erwerb aufgewendeten Kosten für Wertermittlungen und Untersuchungen der Anlagen und Betriebsgegenstände.

Eine Aktivierung ermöglicht die Verteilung der Instandsetzungskosten und sonstigen Aufwendungen auf die Nutzungsdauer der Anlagen und Betriebsgegenstände.

Zu § 7 „Jahresabschluss" Absatz 1 Die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses ist die folgerichtige Konsequenz aus der Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens.

Absatz 2 Die Regelung in Satz 1 geht über die Vorlagepflicht gemäß § 85 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung hinaus, so dass dessen Regelungsgehalt entbehrlich ist.

Zu § 8 „In-Kraft-Treten"

Das Sondervermögen soll auf der Grundlage dieses Gesetzes seinen Betrieb zeitgleich mit der Anstalt öffentlichen Rechts Dataport zum 1. Januar 2004 aufnehmen.