Holzabfälle sind nach Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz KrWAbfG stofflich oder energetisch verwertbar

I. Veranlassung

Die Bürgerschaft hat in ihrer 93./94. Sitzung am 9./10. April 1997 ­ Drucksache 15/7044 ­ den Senat ersucht, „1. zu untersuchen, ab wann und in welchem Umfang unter Einbeziehung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte die Hamburger Müllheizkraftwerke künftig auch zur Nutzung des regenerativen Energieträgers Altholz eingesetzt werden können, „2. zu untersuchen, ob und in welchem Umfang eine Altholznutzung in Hamburg in speziellen Anlagen (z. B. Blockheizkraftwerken) möglich und ökologisch und ökonomisch sinnvoll ist, „3. zu untersuchen, welche anderen Möglichkeiten der Verwertung von Altholz in Hamburg neben der Verbrennung noch bestehen, „4. der Bürgerschaft bis Jahresende Bericht zu erstatten." II. Berichterstattung Altholz im Sinne des Ersuchens wird definiert als „gebrauchtes Holz oder gebrauchte Holzwerkstoffe sowie Holz aus der Be- und Verarbeitung in Industrie und Gewerbe, das als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anfällt". Nicht erörtert werden Holzabfälle aus der Gartenpflege, der Forstwirtschaft u. ä. Im folgenden wird der Begriff „Holzabfälle" verwendet.

Holzabfälle sind nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) stofflich oder energetisch verwertbar. Dabei ist eine energetische Verwertung nur zulässig, wenn bestimmte Randbedingungen (Heizwert des Abfalls, Feuerungswirkungsgrad, Nutzung der entstehenden Wärme) gewährleistet sind.

Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart, diese ist jedoch vom Gesetzgeber bisher nicht konkretisiert worden.

Da sich Holzabfälle in der Regel sowohl für eine stoffliche Verwertung, z. B. bei der Herstellung von Holzwerkstoffen, wie auch für eine energetische Verwertung eignen, sind Erzeuger und Besitzer von Holzabfällen grundsätzlich zur Verwertung verpflichtet. Eine staatliche Lenkung der zu entsorgenden Holzabfälle in spezielle Entsorgungsanlagen ist auf Grund der Gesetzeslage nur sehr beschränkt möglich:

­ Der Export von Holzabfällen ins Ausland erfordert für behandelte Holzabfälle ein Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Landesbehörde des Exporteurs, dies ist in Hamburg die Umweltbehörde. Die Behandlung ist nur in Verwertungsanlagen zulässig, die von den in den jeweiligen Staaten für die Anlage zuständigen Aufsichtsbehörden dafür zugelassen sind. Dieses Verfahren wurde als Kontrollinstrument für Abfallexporte eingeführt.

­ Holzabfälle mit besonders hohen Schadstoffkonzentrationen müssen in Abfallbeseitigungsanlagen in Norddeutschland, z. B. der Hamburger Sonderabfallverbrennungsanlage AVG, beseitigt werden. Grundlage ist das Gesetz zur Andienung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung vom 25. Juni 1997, das die Bürgerschaft im Zusammenhang mit dem Abfallwirtschaftsplan Sonderabfälle beschlossen hat.

In Hamburg fallen etwa 170 000 t/a Holzabfälle an. Hiervon sind ca. 110 000 t/a separate Holzsortimente, die restlichen Mengen sind anteilig in unterschiedlichen Abfallgemischen enthalten. Das Gesamtaufkommen entspricht einer spezifischen jährlichen Menge von etwa 100 kg pro Einwohner.

Die in Hamburg separat anfallenden Holzabfälle stammen überwiegend aus Bautätigkeiten. Sie werden entweder auf Baustellen getrennt erfaßt oder aus gemischt gesammelten Bauabfällen in Sortieranlagen aussortiert (rd. 60 000 t/a). Weitere Mengen, vorrangig Verpackungsholz, fallen in Industrie und Gewerbe (ca. 30 000 t/a) an. Die Holzabfälle werden von privaten Entsorgungsfirmen in Abhängigkeit von ihrer Beschaffenheit unter Marktbedingungen regional und überregional unterschiedlichen Verwertungsanlagen zugeführt.

Stellungnahme des Senats zu dem Ersuchen der Bürgerschaft vom 9./10. April 1997 (Drucksache 15/7044)

­ Regenerative Energie nutzen ­ Altholzverwertung in Hamburg ­

Für den direkten Auslandsexport von Holzabfällen aus Hamburg liegen gegenwärtig bei der Umweltbehörde Zulassungen nach dem o. g. Verfahren für 4500 t vor. Verfahrensbedingt ist es möglich, dass weitere Mengen aus Hamburg über Zwischenhändler in anderen Bundesländern exportiert werden, bzw. dass im Rahmen der genannten Kontingente auch Abfälle aus anderen Bundesländern durch Hamburger Unternehmen exportiert werden.

Holzabfälle aus Privathaushaltungen werden über Recyclinghöfe oder vorrangig über die Sperrmüllsammlung entsorgt. Im Sperrmüll (Gesamtmenge 1997: 104 000 t/a) ist etwa 50 % Holz enthalten. Außerdem wurden auf den Recyclinghöfen 1997 ca. 3500 t Holzabfälle separat erfaßt und über Entsorgungsfirmen der Verwertung zugeführt. Ein Teil des Sperrmülls wird mit der Zielsetzung sortiert, verwertbare Bestandteile zu gewinnen. 1997 wurden hierbei ca. 10 000 t Holzabfälle aussortiert.

Im Hausmüll befinden sich nach einer Analyse weniger als 1 % Holzabfälle, im hausmüllähnlichen Gewerbeabfall ist der Holzanteil branchenabhängig sehr unterschiedlich, er wird gegenwärtig im Mittel mit etwa 10 % eingeschätzt.

Holzabfälle, die so stark kontaminiert sind, dass sie als besonders überwachungsbedürftige Abfälle („Sonderabfälle") eingestuft wurden, fielen in Hamburg rund 3700 t an.

Die Mengenverteilung in Hamburg ist in der nachstehenden Tabelle zusammengefaßt: Holzabfälle Hamburg 1997.

Hinsichtlich der stofflichen und energetischen Verwertungsmöglichkeiten von Holzabfällen werden folgende Qualitäten unterschieden:

­ unbehandelte/naturbelassene Holzabfälle,

­ behandelte Holzabfälle (verleimt, beschichtet, lackiert, gestrichen, gegebenenfalls holzschutzmittelbehandelt),

­ kontaminierte Holzabfälle („Sonderabfallholz").

Die in Hamburg separat anfallenden Holzabfälle teilen sich etwa wie folgt auf: ca. 27 % unbehandelt/naturbelassen, ca. 70 % behandelt, ca. 3 % kontaminiert.

Da es zur Zeit noch keine bundeseinheitlichen Rahmenbedingungen für die Verwertung und Beseitigung von Holzabfällen gibt, ist die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) im Oktober 1995 von der Umweltministerkonferenz beauftragt worden, entsprechende Regelungen zu erarbeiten.

Der Entwurf einer LAGA-Richtlinie „Anforderungen an die Entsorgung von Holzabfällen" ist nach Beteiligung der betroffenen Kreise in strittiger Diskussion geblieben und deshalb durch die LAGA-Vollversammlung im März 1998 nicht verabschiedet worden. Vielmehr wurde das Bundesumweltministerium gebeten, eine entsprechende Rechtsverordnung zu erarbeiten.

Die oben genannten Holzabfall-Qualitäten eignen sich in unterschiedlicher Weise für die Verwertung. Wesentliches Einsatzgebiet der stofflichen Verwertung von Holzabfällen ist die Herstellung von Spanplatten und anderen Holzwerkstoffen.

Der Einsatz bei der Kompostierung bzw. die Herstellung von Mulch zur Bodenabdeckung haben dagegen untergeordnete Bedeutung. Um eine Schadstoffverschleppung z. B. in die hergestellten Möbel oder über Kompost zu vermeiden, sollten hierbei möglichst nur unbehandelte Holzabfälle eingesetzt werden. Dies ist nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht konsequent durchsetzbar. Die deutsche holzverarbeitende Industrie hat jedoch Qualitätsbestimmungen für die stoffliche Verwertung entwickelt, die sicherstellen sollen, dass eine Schadstoffverschleppung weitgehend vermieden wird. Es gibt Hinweise, dass im Ausland demgegenüber auch kontaminierte Holzabfälle bei der Möbelproduktion eingesetzt werden.

Die stoffliche Verwertung von unbehandelten Holzabfällen z. B. in Spanplatten besitzt eindeutigen Vorrang bei der Verwertung. Die Verwertung von Spanplatten wiederum wird gegenwärtig in Pilotanlagen erprobt. Augenblicklich stellt eine Verwertungskaskade, bei der erst die stoffliche Verwertung unbehandelter Holzabfälle und dann die energetische Verwertung der Spanplatten vorgenommen wird, das ökologische Optimum dar.

Mit Blick auf den CO2-Haushalt der Atmosphäre ist die energetische Verwertung von Holzabfällen gegenüber dem Einsatz von fossilen Brennstoffen zu bevorzugen. Hinsichtlich der zulässigen Emissionen müssen die Feuerungsanlagen in Abhängigkeit von den eingesetzten Holzabfall-Qualitäten unterschiedlichen Anforderungen genügen, die in der jeweiligen Anlagengenehmigung festgelegt sind. Maßgebend sind hierfür die 1., die 4. bzw. die 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes (BImSchV).

Die Entsorgung von Holzabfällen unterliegt bei der Verwertung und bei der Beseitigung Marktbedingungen, d. h. der Abfallerzeuger/-besitzer kann im Rahmen zulässiger Anlagen eine ökonomisch günstige Entsorgungslösung realisieren. Derzeit liegen die regionalen Entsorgungspreise für unzerkleinerte Holzabfälle etwa in folgenden Größenordnungen:

­ unbehandelte Holzabfälle ca. 60 DM/t,

­ behandelte Holzabfälle ca. 120 DM/t und

­ kontaminierte Holzabfälle mindestens 300 DM/t.

Stellungnahme zu 1. und 2. des Ersuchens

Eine energetische Nutzung von Holzabfällen findet in Hamburg bisher nur in einigen Kleinfeuerungsanlagen (z. B. bei Gärtnereien in den Vier- und Marschlanden) statt, in denen gemäß 1. BImSchV ausschließlich naturbelassene Holzabfälle eingesetzt werden dürfen. Diese Anlagen werden in der Regel saisonal zu Heizzwecken betrieben.

Für behandelte Holzabfälle stehen in Hamburg derzeit keine Verbrennungskapazitäten zur Verfügung. Holzabfälle aus Hamburg werden deshalb gegenwärtig in unterschiedlichen Feuerungsanlagen in Norddeutschland sowie auch in Skandinavien eingesetzt. In der Region Hamburg gibt es derzeit folgende Projekte bzw. Möglichkeiten:

Zwei Hamburger Unternehmen planen die Errichtung von Feuerungsanlagen für behandelte Holzabfälle. Der Holzdurchsatz soll jeweils etwa 2000 t/a betragen. Neben der Produktion von Wärmeenergie zu Heizzwecken ist auch die Erzeugung von Strom vorgesehen. Genehmigungsgrundlage dieser Anlagen ist die Ziffer 1.3 des Anhangs der 4. BImSchV, wobei Anforderungen der 17. BImSchV erfüllt werden müssen. Hierbei sollen in Abstimmung mit den Investoren speziell auf den Brennstoff zugeschnittene Abluftreinigungslösungen eingesetzt werden (z. B. Sorbaliteindüsung mit nachgeschaltetem Gewebefilter).

Von einem dieser Unternehmen ist der Umweltbehörde bekannt, dass die Antragsunterlagen zur Zeit erstellt werden.

Förderungsmöglichkeiten werden in der Umweltbehörde geprüft.

Durch Investitionen der Hamburger Unternehmen HEW und Otto Dörner wird z. Z. in Boizenburg (Mecklenburg-Vorpommern) eine Holzvergasungsanlage als Pilotanlage mit einer Durchsatzmenge von rund 20 000 t/a errichtet, die nach der 17. BImSchV genehmigt worden ist. In dieser Anlage können Holzabfälle jeder Art eingesetzt werden, das entstehende Gas wird in einem Blockheizkraftwerk eingesetzt werden. Blockheizkraftwerke (BHKW) bestehen aus Verbrennungsmotoren (mit z. B. Gas betrieben), die über Generatoren Strom produzieren und die Motorwärme nutzen (z. B. Heizung, Fernwärme).

Die Inbetriebnahme wird ab Herbst 1998 erfolgen. Mit diesem Projekt wird die geschilderte Technologie erstmals in der geplanten Größenordnung realisiert.

Technisch ist es grundsätzlich möglich, Holzabfälle auch in bestehenden Hamburger Anlagen (z. B. Kohleheizkraftwerke der HEW wie Tiefstack oder Wedel, MVA Borsigstraße) einzusetzen.

Es ist denkbar, in einem Heizkraftwerk den Brennstoff Kohle teilweise durch Holzabfälle zu ersetzen. Im Heizkraftwerk Hafen wurden bereits 1996 bzw. 1997 Mitverbrennungsversuche von Klärschlamm und Petrokoks durchgeführt, die zeigten, dass die Mitverbrennung von anderen Stoffen mit von Kohle abweichenden Heizwerten und Aschegehalten technisch möglich ist und nicht zu Problemen hinsichtlich der zugelassenen Emissionen führte. Bei der Mitverbrennung von Holzabfällen wären in Versuchen neben Fragen der Aufbereitungstechnik auch die Emissionen von organischen Schadstoffen zu prüfen.

Der Hauptzweck von Hausmüllverbrennungsanlagen (MVA) ist gemäß KrW-/AbfG die thermische Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, wie z. B. Hausmüll. Ob daneben der Einsatz von speziellen heizwertreichen Abfällen zur energetischen Verwertung in einzelnen Hausmüllverbrennungsanlagen zugelassen werden kann, ist z. Z. in der Bundesrepublik rechtlich umstritten. Mehrere Bundesländer haben allerdings entsprechende Zulassungen für geeignete Anlagen bereits ausgesprochen, darunter 1997 auch Hamburg und Schleswig-Holstein. Das zusätzlich notwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für den Einsatz geeigneter Abfälle, darunter auch behandelter und unbehandelter Holzabfälle, wurde für die Müllverbrennungsanlage Rugenberger Damm (MVR) bereits rechtskräftig abgeschlossen. Der Genehmigungsbescheid wurde öffentlich bekannt gemacht. Es ist beabsichtigt, die für diese Anlage zugelassene Abfall-Input-Liste nachfolgend auch für die übrigen Hamburger MVA genehmigen zu lassen.

Ein Vergleich der Emissionen der genannten energetischen Verwertungswege zeigt, dass die Verwertung in für Hamburg geplanten Anlagen (Feuerungsanlage bzw. Vergasungsanlage) sowie die Möglichkeiten der Mitverfeuerung in Kohlekraftwerken bzw. Müllverbrennungsanlagen positiver zu beurteilen ist als die gegenwärtige energetische Nutzung in Kleinfeuerungsanlagen in Hamburg und in anderen Feuerungsanlagen in Norddeutschland bzw. im Ausland. Hinzu kommt, dass der Transport zu den entfernt liegenden Anlagen zusätzliche Emissionen verursacht.

Eine Bewertung der jeweiligen Energienutzung ist nicht detailliert möglich, weil die jeweils örtlichen Gegebenheiten maßgebend sind (z. B. Wärmenutzungsmöglichkeiten). Generell stellt der Einsatz von Holzabfällen zur synchronen Stromund Wärmeerzeugung unter energiewirtschaftlichen Gesichtspunkten die optimale Lösung dar. Der Feuerungswirkungsgrad, der gemäß KrW-/AbfG als ein Kriterium für eine Verwertung mindestens 75 % betragen muß, wird in den Hamburger Müllverbrennungsanlagen und bei der Mitverbrennung in Kohlekraftwerken erzielt.

Eine ökonomische Bewertung der beschriebenen Varianten ist auf Grund der unsicheren Datenlage und der schwankenden Marktbedingungen bei der Holzabfällentsorgung nicht möglich. Bei der Realisierung sind die Marktbedingungen der Holzabfallentsorgung zu beachten. Die Entsorgungskosten für diese Holzabfälle liegen z. Z. deutlich unter den Vollkostenpreisen von Müllverbrennungsanlagen. Ab 1999 entstehen in Hamburg mit Inbetriebnahme der MVA Rugenberger Damm Kapazitäten in den MVA, deren Nutzung von diesem Zeitpunkt an durch die Verwertung geeigneter Abfälle zu Marktpreisen in den MVA Deckungsbeiträge liefern kann.

Stellungnahme zu 3. des Ersuchens

Eine holzverarbeitende Industrie, bei der geeignete Holzabfälle zur Herstellung von Holzwerkstoffen (z. B. Spanplatten) genutzt werden könnten, fehlt in Hamburg. Entsprechende Industriebetriebe gibt es z. B. im mittleren bzw. südlichen Niedersachsen und im Osten von Nordrhein-Westfalen, d. h. mindestens 150 km entfernt von Hamburg.

Die Verwendung von unbehandelten Holzabfällen bei der Kompostierung als Strukturmaterial ist theoretisch möglich.

Sie wird in den Hamburger Kompostierungsanlagen nicht praktiziert, da in ausreichendem Umfang geeignete Gartenund Parkabfälle (z. B. Baumschnitt) zur Verfügung stehen.

Weitere Möglichkeiten, wie z. B. Verwendung von Holzabfällen bei der Herstellung von Mulch zur Bodenabdeckung, von Torfersatzstoffen, von Streu in der Tierhaltung, bzw. als Zusatz zu Tonziegeln sind wenig relevant. Sie werden zurückhaltend beurteilt. Neben der Problematik der nicht auszuschließenden Schadstoffverschleppung bei der (gegebenenfalls unbeabsichtigten) Verwendung von behandelten Holzabfällen sind dies z. T. herkömmliche Einsatzgebiete von Naturholz/Waldrestholz, das nicht verdrängt werden sollte.

III. Petitum:

Der Senat bittet die Bürgerschaft, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen.