Ausbildung

Gewährleistung ärztlicher Versorgung von Krebspatienten im Hamburger Strafvollzug

Ein Strafgefangener, der an einer sehr aggressiven Krebserkrankung, dem sog. "Hodgkin-Lymphom" leidet, hatte einen Antrag auf Haftunterbrechung gestellt, um eine externe, stationäre Chemotherapie beginnen zu können. Dieser Antrag wurde von der Anstalt Fuhlsbüttel unterstützt. Das Zentralkrankenhaus im Untersuchungsgefängnis (ZKH) gab dann jedoch eine Stellungnahme ab, nach der eine Behandlung auch dort durchgeführt werden könnte. Daraufhin lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Haftunterbrechung ab. Mit dieser Kleinen Anfrage möchte ich wissen, inwieweit eine effektive Behandlung im ZKH beim "HodgkinLymphom" tatsächlich gewährleistet ist, ging doch aus der Drs. 17/2158 hervor, dass es am ZKH keine(n) Onkologin/en gibt.

Ich frage den Senat:

In dem in der Anfrage genannten Fall fand eine Vorstellung des Patienten im Allgemeinen Krankenhaus Barmbek statt. Dort wurde im Rahmen einer onkologischen Therapieempfehlung vorgeschlagen, eine Bestrahlungsbehandlung und eine chemotherapeutische Behandlung durchzuführen. Üblicherweise werden die Bestrahlungsbehandlung und die Durchführung der chemotherapeutischen Behandlung jeweils ambulant durchgeführt, so dass der betreffende Patient im Anschluss wieder nach Hause zurückkehren kann. Die für die Chemotherapie erforderlichen Medikamente werden im Allgemeinen Krankenhaus St. Georg aufbereitet und sodann der entsprechenden Abteilung im Allgemeinen Krankenhaus Barmbek zur Verfügung gestellt.

Auf dieser Grundlage besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dem Gefangenen verordnete Chemotherapeutika im Zentralkrankenhaus (ZKH) zu verabreichen und auch die dabei notwendigen Laborkontrollen (Blutbild u. a.) durchzuführen. Diese Therapie würde nach den Vorgaben der Ärzte aus dem Allgemeinen Krankenhaus Barmbek erfolgen, welche in dieser Hinsicht die fachliche Führung behielten.

Die zur Therapie im Einzelfall gehörende Bestrahlungsbehandlung kann nicht im ZKH, sondern nur außerhalb in einer entsprechenden Facheinrichtung durchgeführt werden. Dies kann im Rahmen von Ausführungen ambulant oder ggf. stationär (unter Bewachung) erfolgen. Eine Haftunterbrechung ist nicht erforderlich. Über sie ist im Einzelfall zu entscheiden.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Ist das ZKH nach dem Ausbau ausdrücklich für die Aufnahme von akuten Krebspatienten vorgesehen?

Die Aufnahme akuter Krebspatienten ist grundsätzlich auf jeder Station des ZKH - mit Ausnahme der Infektionsstation - möglich und vorgesehen. Ob die Behandlung eines Krebspatienten im ZKH durchgeführt werden kann, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

Grundsätzlich würde die fachliche Führung der Behandlung bezüglich der Medikamentenauswahl und -dosierung jeweils einem extern tätigen Onkologen obliegen.

2. Wie viele Patienten sind bisher im ZKH wegen akuter Krebskrankheiten behandelt worden, insbesondere, wie häufig wurde in diesen Fällen eine Chemotherapie bzw. wurde bislang überhaupt jemals eine Chemotherapie durchgeführt?

Keine. Bisher hat sich die Frage der Durchführung einer Chemotherapie im ZKH nicht gestellt.

3. Bietet das ZKH die notwendigen Voraussetzungen für eine effektive und sachgemäße Behandlung von akuten Krebskrankheiten? Wenn ja, gibt es eine spezielle onkologische Abteilung im ZKH bzw. gibt es auf dem Fachgebiet der Onkologie spezialisierte Ärzte im ZKH? Ja (siehe Vorbemerkung). Eine spezielle onkologische Abteilung und auf das Fachgebiet Onkologie spezialisierte Ärzte gibt es im ZKH nicht.

4. Gibt es im ZKH einen Spezialisten für die Behandlung des "HodgkinLymphoms"? Nein (siehe Vorbemerkung).

5. Sind im ZKH für die Behandlung derartiger Krankheiten die erforderlichen Rahmenbedingungen gewährleistet, wie z. B. gezielte, individuell zusammengestellte Ernährungspläne, Schutz des besonders infektionsgefährdeten Patienten vor neuen Erkrankungen, ausreichende Bewegungsmöglichkeiten des Gefangenen, psychologische Betreuung u. ä.? Wenn nein, durch welche Maßnahmen wird sonst die Behandlung von akut krebskranken Gefangenen des Hamburger Strafvollzuges sichergestellt?

Die für die Behandlung von krebskranken Gefangenen erforderlichen Rahmenbedingungen einschließlich der Betreuung durch Psychologen bzw. Psychologinnen sind vorhanden.

6. Können im ZKH nach der Durchführung einer Chemotherapie Reha-Maßnahmen wie z. B. gezielte Ernährung/Diät, psychologische Betreuung, Nachuntersuchungen usw. erfolgen? Wenn ja, durch wen mit welcher Ausbildung?

Ja. Ernährungsfragen werden mit den diätetisch ausgebildeten Mitarbeitern der Küche der UHA geklärt und umgesetzt. Die psychologische Betreuung erfolgt durch Psychologen der UHA und des ZKH. Die medizinische Behandlung erfolgt durch einen Facharzt für Innere Medizin ggf. in Abstimmung mit der Onkologischen Abteilung des AK Barmbek. Physikalische Behandlungsangebote (Massage, medizinische Bäder u. ä.) und Bewegungsübungen können durch entsprechend ausgebildetes Personal (Masseur/Masseurin/Medizinische Bademeister) im ZKH durchgeführt werden. Sofern im Rahmen von Nachuntersuchungen diagnostische Maßnahmen mit Großgeräten (Computertomogramm, Magnetresonanz-Untersuchung u. a.) erforderlich sind, müssen diese in einer externen Facheinrichtung erfolgen.

7. Sind im ZKH derartige Reha-Behandlungen bereits durchgeführt worden und, wenn dies der Fall ist, wie oft?

Ja, in drei Fällen.