Nebentätigkeiten des Senators für Umwelt und Gesundheit?

Laut Handelsregister HRB 60066 hat der Rechtsanwalt und heutige Präses der Behörde für Umwelt und Gesundheit, Senator Peter Rehaag, am 31.10.2000 mit einer Hamburger Immobilienfirma, K. und Partner GmbH, einen Treuhandvertrag abgeschlossen, der ihn als bezahlten Treunehmer (Treuhänder) ausweist. Am 15.02.2001 wurde Herr Rehaag zum alleinigen Geschäftsführer der Immobilienfirma bestellt. Am 31.10.2001 wurde Rechtsanwalt Peter Rehaag als Senator von der Bürgerschaft bestätigt. Sein Amt als Geschäftsführer der Immobilienfirma hat er bis zum 22.01.2002, seine Position als Treunehmer derselben Firma hat er bis zum 05.11.2002 parallel zum Senatorenamt geführt. In der Biographie Senator Rehaags im Handbuch der Bürgerschaft heißt es, er sei „seit 1996" Geschäftsführer in Gesellschaften im Immobilienbereich in Hamburg.

Gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1d) des Hamburgischen Beamtengesetzes benötigen Beamte eine Nebentätigkeitsgenehmigung, wenn sie ­ auch unentgeltlich ­ eine Treuhänderschaft übernehmen wollen. Dasselbe gilt für den Eintritt in das Organ eines Unternehmens (Nr. 1c)). Senatsmitglieder dürfen gar keiner Nebenbeschäftigung nachgehen: Nach Art. 40 der Hamburgischen Verfassung ist das Amt eines Senators mit jedem anderen besoldeten Amt und jeder sonstigen Berufstätigkeit unvereinbar, es sei denn, es handelt sich um eine von Senat und Bürgerschaft genehmigte Tätigkeit in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsrat eines Unternehmens. In den Drs. 17/2965 vom 04.07.2003 sowie 17/3187 vom 13.08.2003 hatte der Senat jegliche bezahlte Nebentätigkeit von Mitgliedern des Senates außerhalb ihres Amtes verneint.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Handelt es sich

a) bei der Geschäftsführung eines Unternehmens um ein Amt und/oder eine Tätigkeit im Sinne des Art. 40 HV? Wenn nein, weshalb jeweils nicht?

Ja, bei der Geschäftsführung eines Unternehmens handelt es sich um eine derartige Tätigkeit, da hier eine eigenständige berufliche Betätigung erfolgt.

b) bei einer Position als Treunehmer um ein Amt und/oder eine Tätigkeit im Sinne des Art. 40 HV? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, weshalb jeweils nicht?

Nein. Die Treunehmereigenschaft ist eine aus der Gesellschafterstellung des Treugebers abgeleitete Betätigung, die dem Sinne nach einer mittelbaren Gesellschafterstellung entspricht und nicht durch Art. 40 HV erfasst wird.

2. Ist Senator Rehaag während seiner Amtszeit in weiteren Unternehmungen oder anderweitig beruflich aktiv (gewesen)? Wenn ja, inwiefern, wo, bis wann und seit wann sind diese Einrichtungen dem Senats bekannt?

Er hatte Vorstands-, Verwaltungsrats- und Geschäftsführungsfunktionen inne, die er jedoch seit dem 31.10.2001 nicht mehr operativ ausgeübt hat.

Es handelt sich hierbei um die Geschäftsführerfunktion für die DRESS Verwaltungs- und Vermietungsgesellschaft mbH, bei der Senator Rehaag in der Gesellschafterversammlung am 07.12.2001 auf eigenen Wunsch mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen wurde.

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg - 17. Wahlperiode

Weiterhin handelt es sich um die Verwaltungsratsfunktion für eine Prozess- und Anlagentechnik Aktiengesellschaft, die Ingenieurleistungen im Bereich von Wasserbau- und Nassbaggerarbeiten im Ausland erbringt und ein Messverfahren für den Abbau von Steine und Erden als Patent verwertet. Aus diesem Unternehmen schied Senator Rehaag am 13.02.2002 aus, die Löschung im Handelsregister erfolgte zum 22.03.2002.

Daneben ist Senator Rehaag als Vorstandsmitglied der gemeinnützigen Walther-und-KätheBusche-Stiftung damals wie heute tätig, ohne jedoch nach Amtsantritt hierfür eine Aufwandsentschädigung erhalten zu haben.

Schließlich handelt es sich um seine Stellung als Sozius der Kanzlei Dommel, Schlosser & Partner. Seine dortige anwaltliche Tätigkeit wurde mit Amtsantritt umgehend eingestellt.

Die genannten Tätigkeiten wurden der Senatskanzlei unmittelbar nach Amtsantritt zunächst mündlich angezeigt. Im August 2002 hat Senator Rehaag der Senatskanzlei schriftlich bestätigt, dass er neben seinem Amt als Mitglied des Senates keine Berufstätigkeit mehr ausübe und lediglich die Vorstandstätigkeit in der Walther-und-Käthe-Busche-Stiftung weiterhin von ihm ausgeübt werde. Hiergegen hat die Senatskanzlei keine Bedenken erhoben.

3. Hat Senator Rehaag nach seinem Amtsantritt Leistungen erhalten, die mit seiner Tätigkeit/Position bei der Immobilienfirma oder mit einem anderen Amt oder einer anderen Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen? Wenn ja, jeweils wann, wofür und in welcher Höhe? Wenn nein, hatte oder hat Herr Rehaag infolge vertraglicher Vereinbarungen Anspruch auf Vergütung?

Nein. Bestehende vertragliche Vergütungsansprüche wurden von Senator Rehaag nicht geltend gemacht.

4. Seit wann ist dem Senat, dem Ersten Bürgermeister, der Senatskanzlei oder anderen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg bekannt, dass Senator Rehaag noch nach seinem Amtsantritt als Geschäftsführer bzw. Treuhänder für die Immobilienfirma eingetragen bzw. tätig war?

Der Chef der Senatskanzlei wurde im Nachgang zu dessen Schreiben vom 07.11.2001 an alle Senatsmitglieder von Senator Rehaag mündlich über den Sachverhalt gemäß Antwort zu 2. unterrichtet mit dem Hinweis, dass schriftliche Unterlagen zum Stand der Abwicklung bestehender Verhältnisse nachgereicht würden. Eine Übersendung der abschließenden schriftlichen Zusammenstellung entsprechender Dokumente wie Handelsregisterauszüge, Gesellschafterbeschlüsse und notarielle Urkunden, erfolgte an die Senatskanzlei unter dem Datum

8. August 2002.

5. Ist die Auskunft des Senats in den zitierten Drs. 17/2965 und 17/3781, in denen der Senat die Frage nach Nebentätigkeiten von Senatsmitgliedern verneint, noch aktuell oder zu korrigieren?

Sie ist nicht zu korrigieren. Inzwischen hat ein Staatsrat eine genehmigungsfreie wissenschaftliche Vortragstätigkeit schriftlich aufgezeigt.

6. Welchen Geschäften geht die Firma nach, bei der Senator Rehaag als Geschäftsführer und Treunehmer tätig war?

Das Betätigungsfeld der Firma entspricht der branchenüblichen Vermittlung von Immobilien.

7. Weshalb ist Herr Rehaag erst am 22. Januar 2002 aus seiner Position als Geschäftsführer ausgeschieden, obwohl er seit Oktober 2001 Senator war? Wer war ­ neben Herrn Rehaag ­ dafür zuständig, für seine Abberufung zu sorgen?

Die Bestimmung eines Nachfolgers konnte vorher nicht abgeschlossen werden. Für seine Abberufung war ausschließlich der Treugeber zuständig.

8. Weshalb ist Herr Rehaag erst am 5. November 2002 aus seiner Position als Treunehmer ausgeschieden, obwohl er seit Oktober 2001 Senator war? Welchen Kündigungsfristen unterlag er?

Für die Nachfolge in der Stellung des Treunehmers wurde vom Treugeber eine Person gewählt, die aufgrund behördlicher Formalitäten nicht zu einem früheren Zeitpunkt zur Verfügung stand. Senator Rehaag ist deshalb auf Bitten des Treugebers in diesem für ihn bereits in Abwicklung begriffenen und von vornherein unentgeltlich geführten Verhältnis bis zum genannten Zeitpunkt geblieben. Der Treuhandvertrag unterliegt einer Kündigung mit sofortiger Wirkung.

9. Welchem Zweck diente der Treuhandvertrag, den Herr Rehaag ein Jahr vor Antritt des Senatorenamtes als Treunehmer eingegangen ist und der erst über ein Jahr nach seinem Amtsantritt gelöst wurde?

Er kam hiermit der Bitte eines langjährigen Mandanten nach, aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses diese Aufgabe wahrzunehmen. Der vom Treugeber verfolgte Zweck unterliegt dessen Geschäftsgeheimnis.

10. Welchen Pflichten war Senator Rehaag a) als Treunehmer infolge des Vertrages bzw. b) als Geschäftsführer unterworfen? War er insbesondere einem Weisungsrecht des Treugebers unterworfen?

Siehe Antwort zu 11.

11. Enthält der Treuhandvertrag Regelungen über seine Vertraulichkeit? Wenn ja, welche und weshalb?

Näheres zum Vertragsgegenstand unterliegt dem Geschäftsgeheimnis, das ausdrücklich vertraglich vereinbart war und nicht zu offenbaren ist.

12. Kann der Senat ausschließen, dass es infolge privatrechtlicher Verpflichtungen Herrn Rehaags zur Gefahr von Interessenkonflikten zwischen dem Allgemeinwohl und privaten Firmeninteressen gekommen ist? Wenn ja, durch welche Maßnahmen hat der Senat dies ausgeschlossen? Wenn nein, weshalb nicht?

Ja, da Senator Rehaag wie alle Senatsmitglieder unmittelbar nach Amtsantritt über die allgemeine Thematik der Interessenkollision eingehend informiert wurde und sich die hier in Rede stehenden Tätigkeit bereits in Abwicklung befand.

13. Gab es im Zeitraum November 2001 bis November 2002 Beratungen im Senat, in seinen Kommissionen, den Behörden oder anderen Senatseinrichtungen z. B. über Bauvorhaben, Grundstücke, Immobilien oder Unternehmenstransaktionen mit Relevanz für den geschäftlichen Interessenbereich des Geschäftsführers/Treunehmers und Senators Rehaag bzw. der Immobilienfirma? Wenn ja, ist er an derartigen Beratungen beteiligt gewesen?

Ungeachtet der Frage, ob es solche Beratungen überhaupt gegeben hat, kann jedoch ausgeschlossen werden, dass Senator Rehaag beteiligt wurde.

14. Wird der Senat die (frühere) Position bzw. Tätigkeit Senator Rehaags bei der Immobilienfirma näher auf ihre Rechtmäßigkeit und auf mögliche Interessenkollisionen hin überprüfen? Wenn ja, anhand welcher Unterlagen und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen? Wenn nein, weshalb nicht?

Nein. Anhaltspunkte für eine Überprüfung liegen nicht vor.