Sozialhilfemissbrauch

Ich frage den Senat:

1. Unter welchen Voraussetzungen werden einem Sozialhilfeempfänger Kosten für die Benutzung des ÖPNV erstattet?

Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind Ausgaben für Fahrtkosten grundsätzlich im Regelsatz enthalten. Für besondere Anlässe besteht im Einzelfall die Möglichkeit, darüber hinausgehende Kosten der ÖPNV-Nutzung gesondert in Form von einmaligen Leistungen anzuerkennen. Generelle, verbindliche Vorgaben hierzu existieren bisher nicht.

Bei Erwerbstätigen, die der ergänzenden Sozialhilfe bedürfen, bleibt das Einkommen in Höhe der für den Arbeitsweg notwendigen Fahrtkosten anrechnungsfrei.

Auch bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen kann es im Einzelfall erforderlich sein, Fahrtkosten für die Benutzung des ÖPNV zu gewähren.

2. Wie hoch ist der Betrag, den ein Sozialhilfeempfänger insgesamt für die Benutzung des ÖPNV monatlich in Anspruch nehmen kann?

In die Bemessung des Regelsatzes sind nach der Einkommens- und Verbrauchsstatistik für Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sieben Euro und für Personen ab Beginn des 15. Lebensjahres 14 Euro monatliche Fahrtkosten eingegangen.

Eine verbindliche Festlegung dieser oder anderer Teilbeträge des Regelsatzes für bestimmte Ausgabearten erfolgt nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht. Sozialhilfeempfängern, die den ÖPNV häufiger in Anspruch nehmen wollen oder müssen, ist es regelmäßig zumutbar, entsprechend höhere Beträge aus dem Regelsatz, z. B. zum Erwerb des CC-Tickets, einzusetzen.

Im Einzelfall zusätzlich zu gewährende einmalige Hilfen sind nicht betragsmäßig, sondern nach der Notwendigkeit der Fahrten und deren notwendigen Kosten begrenzt.

3. Besteht eine Verpflichtung des Sozialhilfeempfängers, bei häufiger Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel eine günstigere Monatskarte zu kaufen?

a) Wenn ja, wie wird die Einhaltung einer solchen Verpflichtung kontrolliert?

b) Wenn nein, wie verhalten sich die Sozialämter stattdessen?

Eine Verpflichtung, den Regelsatz auch in Bezug auf die Nutzung des ÖPNV wirtschaftlich einzusetzen, besteht solange nicht, wie der Hilfeempfänger insgesamt mit dem Regelsatz auskommt.

Für den Fall, dass der Hilfeempfänger einen zusätzlichen Bedarf an Fahrtkosten geltend macht, werden einmalige Leistungen nur insoweit bewilligt, als dies bei Nutzung der preisgünstigsten Fahrmöglichkeiten erforderlich ist.

4. Wie erfolgt die Auszahlung?

a) Rückwirkend als Erstattung gegen Belege?

b) Im Voraus im Rahmen des Sozialhilfesatzes?

Die Auszahlung des Regelsatzes erfolgt im Voraus. Die Entscheidung über einen zusätzlichen Bedarf muss grundsätzlich vor Inanspruchnahme beantragt werden. Der Zeitpunkt der Auszahlung bewilligter einmaliger Leistungen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

5. Welche Arten von Fahrten werden erstattet?

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt kommt eine Übernahme von Fahrtkosten in Betracht für:

· Besuchsfahrten nicht sorgeberechtigter Elternteile bei der Wahrnehmung ihres Besuchs- und Umgangsrechtes mit außerhalb Hamburgs wohnenden Kindern,

· Familienbesuche in auswärtigen Justizvollzugsanstalten,

· auswärtige Familienfeiern.

Innerhamburgische Fahrten aus gleichem Anlass sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, solange aus Sozialhilfemitteln das preisgünstige Sozialticket erworben werden kann. Für die Zeit nach Auslaufen des Sozialtickets siehe Antwort zu 2. Kosten werden übernommen

· bei Teilnehmern am Ein-Euro-Programm (Übernahme der Kosten zum Erwerb der Profi-Card im ersten Monat der Beschäftigung),

· bei Teilnehmern am niedrigschwelligen Ein-Euro-Programm „TagArbeit" (Fahrgelderstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle).

Im Rahmen der Hilfen in besonderen Lebenslagen können des Weiteren folgende Fahrtkosten übernommen werden:

· Transportkosten im Rahmen der Krankenhilfe,

· in der Eingliederungshilfe für Behinderte bei der Bewilligung von Hilfen zur angemessenen Schulbildung, zur beruflichen Eingliederung, einer Beförderungspauschale für behinderte Menschen, denen wegen Art und Schwere der Behinderung die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich und zumutbar ist und die kein eigenes Kraftfahrzeug bzw. Kraftfahrzeug von Angehörigen nutzen können und von heilpädagogischen Maßnahmen, wenn Fahrtkosten zwangsläufig im Rahmen der Durchführung dieser Maßnahmen entstehen,

· im Rahmen der Altenhilfe für Besuchsfahrten und für Fahrten zur Förderung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.

6. Welchen Nachweis muss ein Sozialhilfeempfänger erbringen, um das Fahrgeld erstattet zu bekommen?

7. Wie wird der Nachweis auf seine Richtigkeit geprüft?

Hilfebeziehende müssen den Bedarf glaubhaft machen und die Ausgaben durch Vorlage von Belegen nachweisen. Art und Form des Nachweises sind von den Umständen des Einzelfalls abhängig. So wird z. B. bei Teilnehmern am Ein-Euro-Programm „TagArbeit" das Fahrgeld nach Vorlage der Fahrscheine in der Beschäftigungseinrichtung erstattet. Bei Ausübung des Besuchsrechtes sind die erforderlichen Angaben zu Wohnort und Besuchsregelungen aktenkundig; die Bewilligung der Fahrtkosten erfolgt auf Antrag und wird nach Vorlage der Fahrscheine erstattet bzw. direkt mit einem Reisebüro abgerechnet.

8. Wie viele Sozialhilfeempfänger haben auf Antrag Fahrtkosten erstattet bekommen?

9. Wie hoch sind die Leistungen zur Fahrtkostenübernahme insgesamt?

Einmalige Leistungen für Fahrkosten innerhalb Hamburgs werden im EDV-Verfahren PROSA nicht gesondert erfasst.

Für Fahrtkosten außerhalb Hamburgs steht eine Auswertung für die Zeit von Januar bis Juni 2003 zur Verfügung. Danach wurden für 531 Hilfeempfänger Fahrtkosten zur Ausübung des Besuchsrechtes in Höhe von 32 811 Euro übernommen.

Für die seit dem 1. April 2003 im Rahmen des Ein-Euro-Programms geltende ProfiCard-Regelung betrugen die Kosten bis 31. August 2003 58 430 Euro.

Im Rahmen der Hilfen in besonderen Lebenslagen erhielten von Januar bis Juni 2003 insgesamt 2464 Personen Fahrtkosten in Höhe von 624 000 Euro.