Bahn
(3) Wird in den Gründen der Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen festgestellt oder offengelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann die Beamtin oder der Beamte dagegen Widerspruch erheben und die Feststellung beantragen, dass kein Dienstvergehen vorliegt. § 36 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 33
Disziplinarverfügung:
(1) Die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch eines Verweises und einer Geldbuße gegen die ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.
(3) Die oder der der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch einer Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß befugt.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann über die Disziplinarmaßnahmen der Absätze 2 und 3 hinaus auch eine Kürzung des Ruhegehaltes bis zum Höchstmaß festsetzen. § 23 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die Disziplinarverfügung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen.
(6) Die Dienstvorgesetzten haben der obersten Dienstbehörde vom Erlass der Disziplinarverfügung unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 34
Erhebung der Disziplinarklage:
(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder soll gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben.
§ 35
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnis, Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren:
(1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann ihre oder seine Einstellungsverfügung oder die Einstellungsverfügung einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten nach § 32 Absatz 1 im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten aufheben und wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(2) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte kann ihre oder seine Disziplinarverfügung oder die Disziplinarverfügung einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde kann ihre Disziplinarverfügung, die Disziplinarverfügung einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten und den Widerspruchsbescheid jederzeit aufheben und im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Satz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.
§ 36
Rechtsweg, Widerspruchsverfahren:
(1) Für die Anfechtung einer Disziplinarverfügung ist der Rechtsweg zu den für Disziplinarsachen zuständigen Gerichten gegeben. Vor der Erhebung der Klage durch die Beamtin oder den Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Eines Widerspruchsverfahrens bedarf es auch dann, wenn die oberste Dienstbehörde die Disziplinarverfügung erlassen hat. Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 VwGO.
(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Veranlasst sie vor der Entscheidung neue Ermittlungen, gilt § 23 Absätze 4 bis 6 und § 26 Absatz 4 entsprechend. In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Absatz 2 zu treffen, bleibt unberührt.
Abschnitt 3:
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen § 37
Vorläufige Dienstenthebung:
(1) Die oberste Dienstbehörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben,
1. wenn der begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das geeignet ist, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen oder
2. bei einer Beamtin auf Probe, einem Beamten auf Probe, einer Beamtin auf Widerruf oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 oder § 37 HmbBG in Betracht kommt.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann eine Beamtin oder einen Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben der Beamtin oder des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung erlöschen die Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen.
(4) Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während sie oder er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 BBesG festgestellte Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin ihren oder der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
§ 38
Teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts:
(1) Die oberste Dienstbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
(2) Bei Beamtinnen oder Beamten auf Probe kann die oberste Dienstbehörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit voraussichtlich auf Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden würde. Satz 1 gilt für die teilweise Einbehaltung der monatlichen Anwärterbezüge bei Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf entsprechend.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten anordnen, dass der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 vom Hundert des monatlichen Ruhegehalts einbehalten werden, wenn gegen sie oder ihn nach dem Stand der Ermittlungen voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Bei der Entscheidung über die teilweise Einbehaltung der Bezüge sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen. Die Beamtin oder der Beamte hat der obersten Dienstbehörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und im Weiteren für die Dauer des Beschlusses über die Einbehaltung bei wesentlichen Änderungen unaufgefordert Auskunft über ihre bzw. seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.
§ 39
Auswirkungen auf Nebentätigkeiten
Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet, sowie auf alle Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Amt übertragen sind oder die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres oder seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
§ 40
Form und Wirksamkeit:
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt sind schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen.
(2) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar.
§ 41
Rechtsschutz:
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen; Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn dort in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist. § 36 kommt nicht zur Anwendung.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug gelten sinngemäß.
Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhaltes für erforderlich hält.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Absatz 7 VwGO entsprechend.
§ 42
Ende der Anordnungen:
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Anordnung nach § 37 jederzeit aufheben, die Anordnung nach § 38 jederzeit aufheben oder ändern. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 43
Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge:
(1) Die nach § 38 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
1. auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
2. in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin, Beamter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3. das Disziplinarverfahren außer im Falle des Todes der Beamtin oder des Beamten nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 7 eingestellt worden ist und die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder
4. das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen derselben Tatsachen eingeleitetes neues Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.
(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossen wird. Eine Geldbuße und die der Beamtin oder dem Beamten auferlegten Kosten des Verfahrens können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge können Einkünfte aus einer von der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten Nebenbeschäftigung angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über eine solche Nebenbeschäftigung und die Höhe der Einkünfte Auskunft zu geben.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 3 Satz 1 gilt § 41 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sinngemäß. Teil 5
Gerichtliches Disziplinarverfahren Abschnitt 1
Zuständigkeit und Besetzung § 44
Zuständige Gerichte:
(1) Die für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte sind das Verwaltungsgericht Hamburg und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht.
(2) Beim Verwaltungsgericht Hamburg ist eine Fachkammer, beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat für Disziplinarsachen zu bilden. Bei Bedarf können mehrere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.
§ 45
Besetzung im Einzelfall:
(1) Das Verwaltungsgericht Hamburg Fachkammer für Disziplinarsachen verhandelt und entscheidet in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter verhandelt und entscheidet. Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und möglichst dem Verwaltungszweig der Beamtin oder des Beamten angehören. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer nicht mit.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter bei einer Klage der Beamtin oder des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung, bei einer Klage gegen die Aussetzung des Disziplinarverfahrens oder gegen eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes, die keine Disziplinarverfügung darstellt, sowie in entsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt § 6 VwGO. In anderen Verfahren ist eine Übertragung auf eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Fachkammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels,
2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
3. über die Kosten.
Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, entscheidet sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden.
(4) Für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht Fachsenat für Disziplinarsachen gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
§ 46 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer:
(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte sein, auf die das Hamburgische Beamtengesetz Anwendung findet. Sie brauchen ihren Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk zu haben.
(2) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde auf vier Jahre vom Landespersonalausschuss (§ 102 HmbBG) gewählt. Wird während der Amtszeit die Wahl neuer Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer erforderlich, werden sie nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Amt.
(3) Die §§ 20 bis 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und 34 VwGO werden auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht angewandt.
§ 47
Ausschluss eines Mitglieds, Verbot der Amtsausübung und Erlöschen des Amtes:
(1) Eine Richterin, ein Richter, eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie oder er
1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
2. Ehegattin, Ehegatte, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin, des Beamten oder der oder des Verletzten ist oder war,
3. mit der Beamtin, dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
4. in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war oder als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war oder
6. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei einer oder einem Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist.
(2) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört.
(3) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer, gegen die oder den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder der oder dem die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung ihres oder seines Amtes nicht herangezogen werden.