Staatsanwaltschaft

Die Kürzung des Ruhegehalts darf nach Absatz 1 Nummer 1 neben einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme nicht mehr verhängt werden, da insoweit davon ausgegangen werden kann, dass der Zweck einer disziplinaren Reaktion im nicht statusberührenden Bereich angesichts des eingeschränkten Pflichtenkreises von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten bereits durch die strafrechtliche oder behördliche Ahndung erreicht ist.

Nach Absatz 1 Nummer 2 kann eine Kürzung der Dienstbezüge künftig dann zusätzlich ausgesprochen werden, wenn diese erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das zusätzliche Erfordernis der „Wahrung des Ansehens des Beamtentums" wird verzichtet, da kein Umstand denkbar ist, der einen Verzicht auf die Disziplinarmaßnahme allein wegen eines in diesem Zusammenhang nicht notwendigen Schutzes des abstrakten Ansehens des Beamtentums begründen könnte.

Absatz 2 übernimmt die Regelung nach § 5 Absatz 5 des bisherigen Rechts für die Fälle der Unzulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme nach Absatz 1.

Zu § 17:

Die Vorschrift verzichtet ausdrücklich auf den Begriff der Verjährung, um eine deutlichere Abgrenzung vom strafrechtlichen Verjährungsbegriff zu erreichen. Anders als bei der strafrechtlichen Verjährung, die ein absolutes und endgültiges Verfahrenshindernis darstellt, sind die disziplinarrechtlichen Folgen des Zeitablaufs insbesondere wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens nur relativer Natur. So kann, anders als im Strafrecht, eine infolge Zeitablaufs zunächst unzulässige disziplinarrechtliche Verfolgung einer Pflichtverletzung durch das Hinzutreten weiterer Pflichtverletzungen wieder zulässig werden, wenn dadurch der Beginn der Verjährungsfrist vorverlegt oder das Gesamtbild eine schwerere Disziplinarmaßnahme erfordert und entsprechend die Verjährungsfrist verlängert wird.

Die Absätze 1 bis 3 legen die Fristen fest, nach deren Ablauf die genannten Disziplinarmaßnahmen unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einem Dienstvergehen durch die Disziplinarorgane und vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht mehr ausgesprochen werden dürfen. Der Zeitablauf für die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung ist angesichts der hier vorauszusetzenden Schwere des begangenen Dienstvergehens deutlich länger festgesetzt worden. Bezüglich der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen kommt ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nicht in Betracht, da auch ein Zeitablauf an dem Umstand der Untragbarkeit einer Beamtin oder eines Beamten für den öffentlichen Dienst nichts zu ändern vermag. Soweit hieraus Unbilligkeiten für die Betroffenen entstehen, sind diese bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen (z. B. bei langjähriger gewissenhafter Dienstleistung). Absatz 4 regelt die Unterbrechungstatbestände. Die Unterbrechung des Zeitablaufs durch Einleitung des Disziplinarverfahrens ist notwendig, um einem vorzeitigen Eintritt eines Maßnahmeverbots durch Zeitablauf entgegenzuwirken. In der überwiegenden Zahl der Einzelfälle werden der oder dem Dienstvorgesetzten die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigenden Umstände durch Mitteilung der Staatsanwaltschaften über strafrechtlich relevantes Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten bekannt. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens und der Mitteilung der strafrechtlichen Entscheidung an die Dienstvorgesetzten kann ein nicht unerheblicher Zeitraum liegen, während dessen der Zeitablauf nicht gehemmt ist, sodass die notwendige umfassende Aufklärung der für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände insbesondere bei umfangreichen Sachverhalten innerhalb des verbleibenden Zeitraumes voraussichtlich nicht möglich wäre. Die Regelung läuft dem Beschleunigungsgrundsatz nicht zuwider, da der Zeitablauf lediglich unterbrochen und nicht gehemmt wird. Die für die Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Widerruf ergänzend vorgesehenen Unterbrechungstatbestände sichern die Disziplinarbefugnisse für den Fall einer Aufhebung der Entlassung nach Widerspruch oder Klage.

Absatz 5 regelt die Hemmungstatbestände. Die Hemmung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen das gehemmte Verfahren ausgesetzt ist (z. B. Aussetzung nach § 50 Absatz 2 Satz 2). Mit der vorgesehenen Hemmung während des Mitbestimmungsverfahrens nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz soll verhindert werden, dass ein Verfolgungsverbot allein durch ein langwieriges Mitbestimmungsverfahren eintritt.

Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 5 Absatz 4 HmbDO.

Zu § 18:

Die Vorschrift entspricht mit notwendigen Anpassungen dem bisherigen Recht.

Zu § 19:

In Anpassung an § 14 HmbVwVfG und § 67 Absatz 2 VwGO, die nach § 22 entsprechend anzuwenden sind, und unter Aufgabe der im bisherigen Disziplinarrecht und im Strafprozessrecht gebräuchlichen Begriffe ist in der Vorschrift nicht mehr von „Verteidigerinnen bzw. von Verteidigern" die Rede, sondern von „Bevollmächtigten" und „Beiständen". Absatz 1 Satz 1 entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen Absatz 1 Satz 1. Absatz 1 Satz 2 verfolgt in Anlehnung an § 146 StPO das Ziel, Interessenkonflikten als Folge einer Mehrfachvertretung vorzubeugen.

Absatz 1 Satz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 3 mit der redaktionellen Änderung, dass sich die Einschränkung im Anschluss an Nummer 4 auch auf die Nummern 1 bis 3 bezieht.

Absatz 2 Satz 1 entspricht mit notwendigen redaktionellen Anpassungen dem bisherigen Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Satz 2 ergänzt die bisherige Regelung um die Möglichkeit, von der Benachrichtigung der oder des Bevollmächtigten oder des Beistands über Zeugenvernehmungen im Ausnahmefall abzusehen. Von dieser Möglichkeit darf angesichts einer grundsätzlichen Ladungspflicht nur Gebrauch gemacht werden, wenn zu befürchten ist, dass die Zeugenaussage durch die Anwesenheit der oder des Bevollmächtigten oder des Beistands im Sinne einer Verschlechterung oder Vereitelung des Ermittlungserfolgs beeinflusst wird.

Die Entscheidungsgründe sind nach Absatz 2 Satz 3 aktenkundig zu machen, um zu dokumentieren, dass es sich nicht um eine versäumte Ladung und damit auch nicht um einen schweren Verfahrensmangel handelt. Absatz 2 Satz 4 stellt die notwendige Information der oder des Bevollmächtigten sicher.

Ein Hinweis auf die Vorschrift über die Vertreterin- oder Vertreterbestellung von Amts wegen, wie ihn der bisherige Absatz 1 Satz 2 für die Verteidigerin oder den Verteidiger vorsah, ist bei der ausdrücklichen Regelung in § 30 Absatz 2 Satz 2 entbehrlich.

Absatz 2 Satz 3 des bisherigen Rechts über die Versendung von Abschriften der Entscheidungen, die der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen sind, an die Verteidigerin oder den Verteidiger wird für Bevollmächtigte nicht übernommen. Für das behördliche Verfahren gilt § 14 Absatz 3 HmbVwVfG, wonach die Verwaltung sich grundsätzlich an die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten wenden soll.

Zwingend vorgeschrieben sind Zustellungen an die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten durch § 14 Absatz 3 Satz 4 HmbVwVfG in Verbindung mit § 1 des Hamburgischen Verwaltungszustellungsgesetzes und § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Im gerichtlichen Verfahren sind Zustellungen und Mitteilungen nach § 67 Absatz 3 Satz 3 VwGO an die bestellte Bevollmächtigte oder den bestellten Bevollmächtigten zu richten. Nach § 67 Absatz 3 Satz 1 VwGO ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen.

Zu § 20: Absatz 1 entspricht bis auf die Herausnahme der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers als Folgeregelung materieller Änderungen dem bisherigen Recht.

Die Absätze 2 bis 4 stellen den Schutz personenbezogener Daten im Disziplinarverfahren sicher. Die Regelungen sind im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes notwendig.

Absatz 2 stellt lediglich deklaratorisch klar, dass auf Datenübermittlungen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich die Regelungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.

Absatz 3 Satz 1 entspricht § 29 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510). Die Regelung dient vor allem der Klarstellung, da das im Hamburgischen Beamtengesetz normierte Personalaktenrecht eine ausdrückliche Regelung für die Weitergabe von personenbezogenen Daten aus Personalakten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nicht enthält.

Absatz 4 entspricht § 29 Absatz 2 BDG. Satz 1 erfasst auch die befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion im Sinne des § 45 BBesG.

Zu § 21: § 21 entspricht im Wesentlichen der Regelung des bisherigen Rechts.

Zu § 22:

Durch die ergänzende Anwendung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung wird das Disziplinarrecht weitgehend vom Strafverfahrensrecht gelöst. Auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung wird nur noch in den Einzelbereichen verwiesen, in denen auf sie nach wie vor nicht verzichtet werden kann.

Zu § 23:

Die Absätze 1, 4 und 6 entsprechen inhaltlich den bisher in § 26 HmbDO enthaltenen Regelungen der Absätze 1, 2 und

5. Die neue Formulierung „liegen konkrete Anhaltspunkte vor" stellt gegenüber der alten Formulierung des bisherigen § 26 Absatz 1 „werden Tatsachen bekannt" keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Änderung dar, die deutlich machen soll, dass der Verdacht eines Dienstvergehens hinreichend konkret sein muss und bloße Vermutungen nicht ausreichend sind. Zur eventuell notwendigen Konkretisierung von Vermutungen sind wie bisher so genannte „Verwaltungsermittlungen" vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens zulässig. Das Erfordernis einer schriftlichen Einleitungsverfügung dient der Klarstellung im Zusammenhang mit der ­ frühestens mit Einleitung des Disziplinarverfahrens möglichen ­ Anordnung der vorläufigen Maßnahmen nach §§ 37 und 38. Absatz 1 Satz 3 entspricht § 17 Absatz 4 Satz 1 BDG. Absatz 2 stellt klar, dass es für die Bestellung zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer nicht auf eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis und nicht auf die Befähigung zum Richteramt ankommt.

Absatz 3 regelt die Unterrichtung und Belehrung der Beamtin oder des Beamten.

Absatz 4 sieht zur beschleunigten Durchführung der Ermittlungen konkrete Ausschlussfristen vor, innerhalb derer sich die Betroffenen entweder schriftlich oder mündlich äußern können. Die Frist ist unter den dort genannten Voraussetzungen zu verlängern und die Ladung zur mündlichen Anhörung zu wiederholen. Liegt eine Vollmacht eines Bevollmächtigten oder Beistands vor, sind die Zustellungen an diesen zu richten. Äußert sich die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb der Frist, kann das Disziplinarverfahren ohne Anhörung fortgeführt werden. Eine spätere Äußerung ist nur noch im Rahmen der abschließenden Äußerung nach Absatz 7 möglich. Unterlässt der Dienstherr die notwendigen Maßnahmen zur fristgerechten Anhörung, ergeben sich keine unmittelbaren verfahrensrechtlichen Konsequenzen.

Absatz 5 sieht erstmals für den Fall einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Belehrung ein Verwertungsverbot vor.

Absatz 6 stellt durch den Verweis auf § 26 Absatz 5 klar, dass es sich bei dem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf weitere Ermittlungen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses um einen formellen Beweisantrag handelt.

Absatz 7 Satz 1 entspricht § 26 Absatz 5 des bisherigen Rechts. Satz 2 entspricht weitestgehend § 30 Satz 2 BDG.

Zu § 24:

Die Vorschrift ist ­ bei notwendigen redaktionellen Änderungen ­ dem bisherigen § 36 nachgebildet, der die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens auf Antrag der Beamtin oder des Beamten vorsah. In Anlehnung an § 113 Absatz 2 des bisherigen Rechts steht das Antragsrechts auch Beamtinnen und Beamten auf Probe sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf zu.

Zu § 25:

Die Vorschrift stellt in Absatz 1 den Beschleunigungsgrundsatz als einen das gesamte Disziplinarverfahren beherrschenden Grundsatz heraus, der neben den zahlreichen der Beschleunigung dienenden Einzelregelungen in jeder Phase des Disziplinarverfahrens als objektives Disziplinarrecht beachtet werden muss. Die zwingende Entlastung der Ermittlungsführerin oder des Ermittlungsführers (Satz 2) wurde als verfahrensbeschleunigende Maßnahme in dieses Gesetz aufgenommen.

Absatz 2 eröffnet für den Fall der Verletzung des Beschleunigungsgebots ein eigenständiges gerichtliches Festsetzungsverfahren. Die Regelung ist an den bisherigen § 50 HmbDO angelehnt.

Zu § 26:

Die Vorschrift regelt die nähere Ausgestaltung der Beweisaufnahme im behördlichen Disziplinarverfahren.

Absatz 1 benennt die wichtigsten Beweismittel.

Absatz 2 ermöglicht es, gegenüber der Beamtin oder dem Beamten schon während der Ermittlungen die Herausgabe von Unterlagen, welche als Beweismittel in Frage kommen, zu verlangen und mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

Der Wortlaut erfasst nicht nur amtliche Unterlagen, sondern sämtliche Unterlagen mit einem dienstlichen Bezug. Der antragsberechtigte Personenkreis wird unter Verweisung auf § 27 Absatz 3 geregelt.

Absatz 3 ist an die bisherige Regelung des § 21 Absatz 1 Satz 3 HmbDO angelehnt, wobei es des Einverständnisses der Beamtin oder des Beamten zur Verwertung nicht bedarf und eine nochmalige Beweiserhebung auch entbehrlich ist, wenn eine Niederschrift über die Einnahme richterlichen Augenscheins vorliegt.

Absatz 4 regelt in den Sätzen 1 und 2 das Teilnahme- und Fragerecht der Beamtin oder des Beamten. Die Verpflichtung nach Satz 3 ist nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen durchbrechbar.

Das Beweisantragsrecht nach Absatz 5 Satz 1 ist nicht an feste Beweisregeln gebunden. Satz 2 der Regelung setzt dem Ermessen des Dienstherrn Grenzen.

Die Verpflichtung zur Protokollführung nach Absatz 6 besteht für alle mit der Durchführung von Anhörungen und Beweiserhebungen betrauten Personen. Die Regelung in Satz 3 dient der Verfahrensvereinfachung.

Zu § 27:

Die Vorschrift folgt im Wesentlichen der Regelung der Beweisaufnahme durch Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige im förmlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 65 HmbVwVfG. Auch im behördlichen Disziplinarverfahren sind Zeuginnen und Zeugen zur Aussage verpflichtet und Sachverständige zur Gutachtenerstattung verpflichtet, wodurch die Möglichkeit einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung im Interesse aller Beteiligten gestärkt wird.

Absatz 1 Satz 2 verweist auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung, da diese dem Normzweck und Regelungsgegenstand des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens besser gerecht werden als die ansonsten zur Anwendung kommenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Die in Absatz 2 vorgesehene Einschaltung des Verwaltungsgerichts tritt an die Stelle der Zwangsrechte der Untersuchungsführerin oder des Untersuchungsführers nach bisherigem Recht, die dem Kreis der als Ermittlungsführerin oder Ermittlungsführer in Betracht kommenden Personen nicht ohne weiteres eingeräumt werden können und sollen.

Der Kreis der antragsberechtigten Personen wird in Absatz 3 in Anlehnung an § 65 Absatz 4 HmbVwVfG begrenzt.

Zu § 28: Absatz 1 regelt, bis zu welchem Zeitpunkt das behördliche Disziplinarverfahren auf neue disziplinarrechtlich relevante Handlungen ausgedehnt werden kann.

Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung wird durch die Regelung des Absatz 2 ermöglicht, einzelne Handlungen, die für die in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen, aus dem Disziplinarverfahren auszuscheiden. Diese Ausnahme vom Grundsatz der vollständigen Aufklärung der Verdachtsmomente und dem Gebot der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ist im Einzelfall insbesondere dann sachgerecht, wenn bereits ein anderer Vorwurf voraussichtlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird oder wenn die Berücksichtigung eines weiteren Vorwurfs eine schärfere Disziplinarmaßnahme nicht zu rechtfertigen vermag.

Zur Wahrung des notwendigen Vertrauensschutzes und der notwendigen Rechtssicherheit ist eine Beschränkung grundsätzlich mit der Unzulässigkeit einer späteren Verfolgung verbunden. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für den Fall, dass der ausgeschiedenen Handlung durch die Unbeweisbarkeit der verbliebenen Handlung nachträglich ein anderes Gewicht zukommt.

Eine ­ noch weitergehende ­ begrenzte Einschränkung des Legalitätsprinzips dahingehend, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen, wenn ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs oder Doppelbestrafungsverbots besteht, wird nicht eingeführt. Zwar ist eine solche Vorschrift wegen der Beschränkung auf zweifelsfreie Fälle eines bestehenden Maßnahmeverbots rechtlich unbedenklich, doch bedarf es zur Feststellung eines Verfahrenshindernisses regelmäßig disziplinarrechtlicher Ermittlungen, da die Feststellung eines Verfahrenshindernisses zwingend an die Feststellung eines Dienstvergehens geknüpft ist. Steht ein Verfahrenshindernis zweifelsfrei fest, kann ein eingeleitetes Disziplinarverfahren jederzeit nach § 32 Absatz 1 eingestellt werden. Die Gründe für eine Absehensentscheidung wären ohnehin zur späteren Nachvollziehbarkeit aktenkundig zu machen. Dies käme dem in der bisherigen Praxis bewährten und auch nach neuem Recht möglichen so genannten abgekürzten Verfahren (weitgehender Verzicht auf die Verfahrensregelungen des § 23) gleich und würde daher keinen beschleunigenden Effekt beinhalten.

Zu § 29:

Die Möglichkeit der Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen ist insbesondere unter dem Aspekt der Korruptionsbekämpfung dringend erforderlich. Wegen der verfassungsrechtlichen Sensibilität dieses Themas wurden nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 hohe formal- und materiellrechtliche Hürden vor die Anordnung und Durchführung dieser Maßnahmen gestellt.

Im Hinblick auf die Regelung des Absatz 2 ist ein gerichtlicher Beschluss zum Zwecke seiner Umsetzung der Staatsanwaltschaft zu übergeben.

Absatz 3 trägt dem Zitiergebot des Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG Rechnung.