Beamtenversorgung

Interesse der Beschleunigung des Verfahrens geboten und in rechtsstaatlicher Hinsicht unbedenklich.

Zu § 60:

Die Vorschrift entspricht § 126 VwGO. Die Beschleunigungsvorschrift des Absatzes 2 wurde übernommen, um sicherzustellen, dass Beamtinnen und Beamte nicht durch schleppende Prozessführung den Erfolg einer Disziplinarmaßnahme gefährden. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Verwaltung.

Zu § 61:

Die Vorschrift regelt, wann das Berufungsverfahren durch Beschluss beendet werden kann.

Absatz 2 Satz 1 entspricht der Regelung des § 55 Absatz 2 für das erstinstanzliche Verfahren. Satz 2 schließt eine Entscheidung im Wege des Beschlusses nach § 130a VwGO nur für das Disziplinarklageverfahren aus.

Zu § 62: Absatz 1 Satz 1 normiert den Grundsatz der Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Satz 2 schließt auch für das Berufungsverfahren die Möglichkeit des Vergleichs aus; der Ausschluss des Gerichtsbescheides entspricht der Regelung des § 125 Absatz 1 Satz 2 VwGO.

Die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht wird in Absatz 2 aus Gründen der Beschleunigung ausgeschlossen.

Zu § 63:

Die Regelung des Absatz 1 ist an § 146 Absatz 1 VwGO angelehnt.

Absatz 2 verweist bezüglich der Frist und Form der Beschwerde auf die entsprechenden Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung.

Durch die Beschränkung der Beschwerde in Absatz 3 wird hinsichtlich eines Beschlusses nach § 55 Absatz 2 die Bindung der Beteiligten an ihre ­ ausdrücklich oder durch fehlenden Widerspruch ­ erklärte Zustimmung sichergestellt. Die Beschwerde kann demgemäß insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache fehlerhaft sei.

Absatz 4 verweist bezüglich der Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung.

Zu § 64:

Gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde ist eine weitere Instanz nicht eröffnet; dessen Entscheidung ist mithin endgültig.

Zu § 65:

Die Regelung führt eine dritte, ausschließlich zur rechtlichen Überprüfung berufene Instanz in das gerichtliche Disziplinarverfahren ein. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden, sofern dieses Rechtsmittel durch das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird. Das Revisionsrecht ist weitgehend an die entsprechenden Vorschriften der VwGO angelehnt.

Die Möglichkeit einer Sprungrevision (§ 134 VwGO) ist mangels einer entsprechenden Verweisung in Absatz 1 nicht eröffnet. Durch die Verweisung auf § 127 BRRG kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

Absatz 3 ist an § 140 VwGO angelehnt.

Zu §§ 66 bis 71:

Die Regelung der gerichtlichen Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens nach einem rechtskräftigen Urteil erfährt insofern eine Veränderung, als eine Wiederaufnahme nunmehr bei allen durch ein Urteil ­ oder eine diesem gleichstehende Entscheidung ­ abgeschlossenen Disziplinarverfahren dem Grunde nach möglich ist, während die Wiederaufnahme nach bisherigem Recht nur bei den förmlichen Disziplinarverfahren, in denen durch Urteil auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, möglich war.

Im Übrigen richtet sich das Wiederaufnahmeverfahren unter redaktioneller Änderung im Wesentlichen nach den Regelungen des bisherigen Rechts (§§ 87 bis 97 HmbDO).

Zu § 72:

Die Regelungen zum Unterhaltsbeitrag erfahren eine grundlegende Neugestaltung. Sinn und Zweck der bisher in § 70 HmbDO geregelten Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags durch das erkennende Gericht war es, der oder dem Verurteilten den Übergang in einen anderen Beruf zu erleichtern oder ihn übergangsweise vor wirtschaftlicher Not zu schützen. An diesem Ziel wird mit der Neuregelung festgehalten, das Verfahren jedoch vereinfacht.

Nach bisherigem Recht bewilligte das Gericht der oder dem Verurteilten für bestimmte Zeit einen Unterhaltsbeitrag, wenn sie oder er nach ihrer oder seiner Lage der Unterstützung bedürftig und der Unterstützung nicht unwürdig erscheint, wobei der Unterhaltsbeitrag höchstens 75 vom Hundert des Ruhegehalts betragen darf, das die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung erdient hätte. In der gerichtlichen Praxis von Bund und Ländern ist es in der überwiegenden Zahl der Verfahren auf der Grundlage der genannten Regelung zu der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nahezu im Umfang des zulässigen Höchstsatzes auf die Dauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr gekommen. Dieser Bewilligung ging regelmäßig ein aufwändiges Bedarfsermittlungsverfahren voraus, in dem die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte zunächst nahezu die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu offenbaren hatte.

Zur Vermeidung dieses Verfahrensaufwands sieht Absatz 1 die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer von sechs Monaten als unmittelbare Rechtsfolge der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor. Als Bemessungsgrundlage der Gewährung dient dabei nicht mehr das hypothetische Ruhegehalt; vielmehr soll auf die tatsächlichen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten abgestellt werden.

Dieses Kriterium ist zur Bestimmung des wirtschaftlichen Bedarfs besser geeignet, da die Beamtin oder der Beamte den bisherigen Lebensstandard nicht an dem hypothetischen Ruhegehalt, sondern an den aktuellen Dienstbezügen orientiert hat und Gründe zur Besserstellung von Beamtinnen oder Beamten mit längeren Dienstzeiten bei der Gewährung des Unterhaltsbeitrages angesichts des Sinn und Zwecks der Gewährung nicht gegeben sind.

Um eine Unterhaltsgewährung in angemessener Höhe sicherzustellen, ist ein Bewilligungssatz von 50 vom Hundert der zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge angemessen. Dies liegt im

Ergebnis in etwa im Rahmen der bisherigen Bewilligungen und ist zugleich identisch mit dem Höchstmaß, bis zu dem nach § 38 Absatz 1 eine vorläufige Einbehaltung von den monatlichen Dienst- oder Anwärterbezügen möglich ist.

Absatz 1 Sätze 2 und 3 regelt die Fälle, in denen die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages einerseits nicht oder nicht in vollem Umfang und andererseits über einen längeren Zeitraum als sechs Monate angezeigt ist. Nur in diesen Fällen wird das Gericht künftig eine Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu treffen haben, während die Regelfälle durch Satz 1 abgedeckt sind.

Absatz 2 sieht bezüglich der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages als unmittelbare Rechtsfolge einer Aberkennung des Ruhegehalts einen Regelsatz von 70 vom Hundert vor, der eine betragsmäßige Vergleichbarkeit zu dem gemäß Absatz 1 vorgesehenen Regelsatz ermöglicht. Dieser Regelsatz ist zugleich identisch mit dem Höchstmaß der nach § 38 Absatz 3 möglichen vorläufigen Einbehaltung des monatlichen Ruhegehalts. Da der Unterhaltsbeitrag bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten lediglich die Umstellung vom Ruhegehalt auf die Rente überbrücken soll, wird dieser nur bis zur Gewährung einer Rente gewährt.

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 40 Absatz 4 HmbDO.

Da erfahrungsgemäß ein längerer Zeitraum zwischen Nachversicherung und Rentengewährung liegt und der Unterhaltsbeitrag bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten nur die Umstellung vom Ruhegehalt zur Rente überbrücken soll, sieht Absatz 4 einen besonderen Rückforderungsvorbehalt vor. Der Unterhaltsbeitrag ist zurückzufordern, wenn für denselben Zeitraum eine Rente, ggf. auch eine Rentennachzahlung, gewährt wird.

Absatz 5 regelt die unmittelbare Anrechnung von Erwerbsund Erwerbsersatzeinkommen auf den Unterhaltsbeitrag.

Die Bestimmung dient der Verwaltungsvereinfachung und entspricht der allgemeinen Regelungssystematik des Beamtenversorgungsgesetzes, der zufolge Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Unterhaltsbeiträge unmittelbar und ohne Anwendung von Mindestbelassungsvorschriften oder Höchstgrenzenregelungen angerechnet werden.

Die Regelung des Absatzes 6 entspricht dem bisherigen § 70 Absatz 3 HmbDO. Absatz 7 entspricht der bisherigen Regelung des § 70 Absatz 5 Satz 1 HmbDO.

Zu § 73:

Die Vorschrift entspricht § 80 BDG und stellt eine Maßnahme zur Korruptionsbekämpfung dar. Entgegen der klassischen „Kronzeugenregelung" ist kein Absehen von der Verfolgung oder von Strafe bzw. Milderung der Strafe, sondern eine geldliche Zuwendung in Form einer lebenslangen monatlichen Unterhaltsleistung vorgesehen. Sie erfasst diejenigen Fälle, in denen der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme auf Grund der schwerwiegenden Verletzung der Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung auch unter Berücksichtigung eines Beitrags zur Aufklärung begangener oder zur Verhinderung weiterer Korruptionsstraftaten unvermeidlich ist. Mit der Aussicht auf eine Unterhaltsleistung soll ein Anreiz für ein kooperatives Verhalten geschaffen werden. Von der Vorschrift nicht erfasst werden diejenigen Fälle, in denen das Beamtenverhältnis gemäß § 53 HmbBG mit der Rechtskraft eines Strafurteils endet, da in diesen schwerwiegenden Fällen die Zuerkennung einer dauerhaften Unterhaltsleistung nicht in Betracht kommt.

Absatz 1 stellt die Voraussetzungen dar, unter denen die Zusage einer Unterhaltsleistung durch die oberste Dienstbehörde zulässig ist. Eine entsprechende Zusage kann, um ihre Anreizwirkung entfalten zu können, auch vor dem Ergehen einer abschließenden disziplinarrechtlichen Entscheidung gemacht werden.

Absatz 2 regelt die Festsetzung der Unterhaltsleistung. Die Höhe des Vomhundertsatzes ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.

Der Beginn der Zahlung der Unterhaltsleistung ist in Absatz 3 geregelt. Eine vom zwingenden Zahlungsbeginn abweichende Zusage nach Absatz 1 ist unzulässig.

Absatz 4 Satz 1 regelt, wann der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt. Satz 2 der Regelung garantiert unter der dort genannten Voraussetzung eine Weiterzahlung der Unterhaltsleistung an die Hinterbliebene oder den Hinterbliebenen.

Zu § 74:

Mit der Vorschrift wird in Absatz 1 der sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus dem Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken herleitbare beamtenrechtliche Herausgabeanspruch auf rechtswidrig erlangte „Schmiergelder" oder sonstige Vorteilszuwendungen eigenständig normiert. Durch den allgemeinen Hinweis auf den schuldhaften Pflichtenverstoß wird klargestellt, dass die Herausgabe des pflichtwidrig erlangten Vorteils nicht nur bei einem Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken oder einer Verletzung der Pflicht zur Uneigennützigkeit in Betracht kommt. Die Befugnis zur Anwendung der Vorschrift obliegt allen Disziplinarorganen. Im Rahmen des den Disziplinarorganen zustehenden Ermessens kann insbesondere dann von der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs abgesehen werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles der Billigkeit entspricht.

Absatz 2 bestimmt, dass der Herausgabeanspruch im Rahmen einer abschließenden Entscheidung geltend zu machen ist und zu welchem Zeitpunkt das Eigentum an der Vorteilszuwendung an den Dienstherrn übergeht. Satz 3 der Regelung stellt klar, dass das Eigentum nur dann an den Dienstherrn übergeht, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Entscheidung Eigentümer der Sache ist oder das Nutzungsrecht an dem sonstigen Vorteil genießt.

Absatz 3 berücksichtigt die Vorrangigkeit einer strafrechtlichen Verfallsanordnung.

Zu § 75: Absatz 1 stellt die Gebührenfreiheit des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens heraus.

Absatz 2 entspricht weitgehend der bisher in § 99 HmbDO geregelten Auslagenerhebung.

Zu § 76:

Die Vorschrift erfasst das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren.

Aus Absatz 1 Satz 2 folgt, dass der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde, in der Regel die Kosten des Disziplinarverfahrens aufzuerlegen sind, soweit sie durch das Dienst vergehen verursacht wurden. Dies entspricht dem Veranlassungsgrundsatz. Satz 3 stellt dar, wann der Dienstherr die Kosten ganz oder teilweise zu tragen hat. Soweit eine Kostenteilung in Betracht kommt, ist die Quote in verhältnismäßigem Umfang nach dem Eigengewicht der entscheidungsstützenden Handlungen im Verhältnis zu den nicht in die Entscheidung eingeflossenen Handlungen festzusetzen.

Nach Absatz 2 Satz 1 trägt im Falle einer Abweisung der Disziplinarklage oder einer Einstellung des Disziplinarverfahrens grundsätzlich der Dienstherr die Kosten. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, ist nach Satz 2 eine vom Grundsatz des Satzes 1 abweichende Entscheidung möglich, jedoch nicht zwingend.

Absatz 3 regelt die Kostentragungspflicht im Widerspruchs-, im Klage- und Antragsverfahren sowie die Kostenfolge bei Zurücknahme des Widerspruchs, der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels und für den Fall der Erledigung des Widerspruchs-, Klage- oder Antragsverfahrens auf andere Weise. Satz 6 trifft eine Sonderregelung für den Fall einer Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen unangemessener Verzögerung.

Absatz 4 erfasst das gerichtliche Berufungs- und Beschwerdeverfahren sowie das Verfahren nach § 68. Absatz 5 Satz 1 löst die bisherige Trennung zwischen Verfahrenskosten und den notwendigen Aufwendungen der Beamtin oder des Beamten aus Gründen der Vereinfachung ab. Die Regelung des Satzes 2 dient ebenfalls der Verfahrensvereinfachung und beruht auf der Erfahrung, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beamtin oder des Beamten regelmäßig notwendig und damit erstattungsfähig sind, soweit der Dienstherr diese Aufwendungen zu tragen hat.

Zu § 77:

Die Vorschrift regelt die Vollstreckung der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen durch den Dienstherrn.

Zu § 78:

Die Vorschrift regelt die Beitreibung der Kosten bei Kostentragung der Beamtin oder des Beamten.

Zu § 79:

Die Vorschrift ersetzt die bisherige Tilgungsregelung des § 108 HmbDO und gestaltet diese teilweise neu.

Absatz 1 stellt nunmehr nicht die Tilgung der Eintragungen, sondern das Verwertungsverbot in den Vordergrund, wonach eine Disziplinarmaßnahme nach Ablauf einer bestimmten Frist weder bei neu auszusprechenden Disziplinarmaßnahmen noch in sonstigen Angelegenheiten Berücksichtigung finden darf. Eintragungen über die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung sind schon vor Ablauf der Frist von sieben Jahren nicht mehr verwertbar, wenn den Betroffenen zwischenzeitlich wieder ein Amt mit mindestens dem früheren Endgrundgehalt verliehen wurde.

Die Disziplinarmaßnahmen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts und Kürzung des Ruhegehalts sind nicht tilgungsfähig.

Absatz 5 erfasst diejenigen Disziplinarvorgänge, die nicht zum Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme geführt haben.

Die Frist bis zum Eintritt des Verwertungsverbots ist zur besseren Abstufung zu den übrigen Disziplinarvorgängen grundsätzlich auf zwei Jahre festgelegt. Für den Fall, dass kein Dienstvergehen festgestellt wurde, gilt abweichend ein Zeitraum von drei Monaten. Dieser Zeitraum entspricht der Frist des § 35, innerhalb derer die oder der Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde die Entscheidung aufheben und neu entscheiden kann. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn an der Aufbewahrung nicht mehr gegeben.

Gleiches gilt für das Interesse der Betroffenen an der Aufbewahrung zum Schutz vor ungerechtfertigten Vorwürfen.

Die Betroffenen können aber nach Absatz 6 der Entfernung widersprechen.

Zu § 80:

Die Vorschrift entspricht der Regelung des bisherigen § 109 HmbDO.

Zu §§ 81 bis 86:

Mit den Vorschriften wird aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn an der Hamburger Besonderheit festgehalten, dass ein Anspruch auf Entschädigung eines durch ungerechtfertigte disziplinarrechtliche Verfolgung erlittenen Vermögensschadens auch außerhalb eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 66 bis 71) entstehen kann. Nach bisherigem Recht war die Entschädigung in den §§ 110 und 111 HmbDO durch weitgehende Verweisung auf die Vorschriften des StrEG geregelt. Nunmehr werden die Voraussetzungen und der Umfang des Entschädigungsanspruches sowie das Verfahren in den §§ 81 bis 86 normiert, die an die entsprechenden Vorschriften des StrEG angelehnt sind.

Gleichzeitig ist das Entschädigungsverfahren gestrafft und dem herkömmlichen Verwaltungsverfahren angepasst worden. Nunmehr entscheidet die oberste Dienstbehörde auf fristgebundenen Antrag der Beamtin oder des Beamten in einem einheitlichen Verwaltungsverfahren über die Entschädigung. Die Frist nach § 84 Absatz 2 ist eine Ausschlussfrist; gegen die Versäumung der Frist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt.

Zu § 87:

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 114 HmbDO.

Zu § 88:

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 116 HmbDO. In der Praxis dürfte diese Vorschrift keine große Bedeutung erlangen, da das materielle Disziplinarrecht unverändert übernommen wurde und insofern keine Inkongruenzen zwischen der alten und der neuen Regelung gegeben sind.

Zu § 89:

Die Vorschrift enthält notwendige Überleitungsvorschriften. Die Aussage in Absatz 1 Satz 1 bezieht sich auf alle Verfahrenshandlungen des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Nach bisherigem Recht durchgeführte Anhörungen und Beweiserhebungen behalten ihre Wirksamkeit und müssen nicht wiederholt werden.

Zu § 90:

Die Regelung über die Amtszeit der Mitglieder des Disziplinargerichts Hamburg und des Disziplinarhofs Hamburg ist notwendig, da beide Gerichte nach Bildung der Fachkammer für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht Hamburg und des Fachsenats für Disziplinarsachen beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht und Wahl der Bei