Hochschule

4. Gibt es Ausnahmen zu Frage 3.? Wenn ja, welcher Art?

Gemäß § 16 Abs. 2 HmbHG können Professorinnen und Professoren auch zu Beamten auf Zeit berufen werden (z. B. zur Wahrnehmung von Stiftungsprofessuren; in der Funktion von Oberärztinnen und Oberärzten; zur Gewinnung von Personen, die in der Wissenschaft, der Kunst oder sonst in ihrer Berufspraxis hervorragende Leistungen aufweisen).

Auch für Juniorprofessuren gilt eine zeitliche Befristung.

5. Kann eine Beurlaubung beliebig oft in Anspruch genommen werden?

Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen: ja.

6. Welche Gründe führen zur Beurlaubung von Professoren?

Grundlage für die Beurlaubung von Professorinnen und Professoren sind ­ wie für andere Beamtengruppen auch ­ das Hamburgische Beamtengesetz in der Fassung vom 29.11.1977 und die aufgrund des § 95 Abs. 2 dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) vom 10. November 1998.

Das Hamburgische Beamtengesetz enthält die nachstehenden speziellen Beurlaubungsregelungen:

· § 95 a regelt den Urlaub ohne Dienstbezüge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, der bis zur Dauer von sechs Jahren bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres kann Urlaub gewährt werden, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss.

· § 89 regelt den Urlaub ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen bis zur Dauer von drei Jahren (mit der Möglichkeit der Verlängerung), wenn ein Kind unter 18 Jahren oder pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreut oder gepflegt werden, und wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

· § 95 b Abs. 2 regelt den Urlaub ohne Bezüge für die Dauer der Ausübung eines Mandats.

In besonderen Fällen kann auch eine Beurlaubung über einen längeren Zeitraum nach den Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub erfolgen (z. B. für die Wahrnehmung einer Gastprofessur).

Soweit die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben der Professorinnen und Professoren während eines gewährten Forschungssemesters einen Aufenthalt außerhalb Hamburgs zu Forschungszwecken erfordert, ist dieser in der Regel als Sonderurlaub mit Bezügen mit genehmigt. Diese Fälle sind in den in der Antwort zu 2. genannten Zahlen nicht erfasst.

7. Welche Fristen für eine Beurlaubung müssen eingehalten werden?

Besondere Regelungen über Fristen zur Antragstellung gibt es nicht. Die Anträge müssen ­ soweit möglich ­ rechtzeitig gestellt werden.

8. Für wie lange können Professoren beurlaubt werden?

Siehe Antwort zu 6.

9. Können Professoren jederzeit wieder an die Hochschulen zurückkehren und ihren Lehrauftrag wieder aufnehmen?

In der Regel können Professorinnen und Professoren erst nach Beendigung der Beurlaubungen zurückkehren. In besonders begründeten Härtefällen kann der Dienstvorgesetzte auch eine vorzeitige Rückkehr zulassen.

10. Welche Geld- oder Sachleistungen erhalten Professoren während ihrer Beurlaubung von den Hochschulen?

Die zitierten Beurlaubungen werden unter Fortfall der Dienstbezüge gewährt. Es werden im Beurlaubungszeitraum weder Geld- noch Sachleistungen gewährt.

Die Bezüge von Professorinnen und Professoren, denen Sonderurlaub im Zusammenhang mit der Gewährung von Forschungssemestern mitgenehmigt wurde, werden fortgezahlt.

11. Gibt es für beurlaubte Professoren entsprechende Vertretungen?

a) Wenn ja, werden diese auf Lebenszeit eingestellt?

Für beurlaubte Professorinnen und Professoren können befristete Vertretungsprofessuren eingerichtet bzw. Lehraufträge vergeben werden.

In seltenen Ausnahmefällen können die „Vertretungen" unbefristet eingestellt werden (z. B. bei der Berufung einer Rechtsprofessorin oder eines Rechtsprofessors an das Bundesverfassungsgericht).

Welche Nachteile entstehen dem Studienbetrieb bei der Beurlaubung von Professoren?

Die Hochschulen sind gehalten, mögliche Beeinträchtigungen, die durch die Diskontinuität der Lehre entstehen können, zu minimieren. Dies betrifft insbesondere Beurlaubungen in kleinen Fächern. Forschungssemester werden nur gewährt, wenn die Lehre sichergestellt ist.