Kapitalgesellschaft

Artikel 4

Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Maßregelvollzugsgesetz vom 14. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 99), zuletzt geändert am 11. April 1995 (HmbGVBl. S. 84), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Maßregeln werden in hierfür bestimmten psychiatrischen Abteilungen des Klinikums Nord, Betriebsteil Ochsenzoll, vollzogen. Sie können auch in einer anderen geeigneten Einrichtung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg oder in Einrichtungen anderer Bundesländer vollzogen werden, wenn dadurch die Ziele des Maßregelvollzugs ebenso gut erreicht werden können. Die zuständige Behörde kann die Durchführung des Maßregelvollzugs und den Vollzug der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126 a der Strafprozessordnung einem freigemeinnützigen oder privaten Träger übertragen und diesen mit den für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen beleihen. Die Beleihung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihungsvertrag) der zuständigen Behörde mit dem freigemeinnützigen oder privaten Träger. Der freigemeinnützige oder private Träger hat sich der sofortigen Vollziehung aus dem Beleihungsvertrag zu unterwerfen. Im Übrigen gelten die §§ 54 bis 62 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 441), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass in der Einrichtung jederzeit die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Maßregelvollzuges und die zum ordnungsgemäßen Vollzug der einstweiligen Unterbringung erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Allgemeinen Krankenhauses Ochsenzoll" ersetzt durch die Textstelle „in Einrichtungen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne des Absatzes 1".

c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Im Fall der Beleihung und Aufgabenübertragung gemäß Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung des Maßregelvollzugs zu überwachen (Rechtsund Fachaufsicht). Sie hat zu diesem Zweck ein unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber dem freigemeinnützigen oder privaten Träger. Kommt der freigemeinnützige oder private Träger den Weisungen der zuständigen Behörde nicht innerhalb der von dieser gesetzten Frist nach, kann diese die erforderlichen Maßnahmen für den Träger selbst und auf dessen Kosten vornehmen. Sie tritt dabei kommissarisch in die Rechte des Trägers ein und kann sich der personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung des Trägers bedienen. Der Träger ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Selbstvornahme nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird."

2. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „in eine Einrichtung außerhalb des Allgemeinen Krankenhauses Ochsenzoll" durch die Wörter „von einer Einrichtung in eine andere" ersetzt.

3. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Allgemeinen Krankenhaus Ochsenzoll" durch die Textstelle „in Einrichtungen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne von § 4 Absatz 1" ersetzt.

4. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „psychiatrischen Abteilungen des Allgemeinen Krankenhauses Ochsenzoll" durch die Textstelle „Einrichtungen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne von § 4 Absatz 1" ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 5:

Neubekanntmachung

Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des LBK Hamburg Gesetzes in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei etwaige Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen wegzulassen.

Artikel 6:

Schlussbestimmungen:

(1) Artikel 1 § 11 Absatz 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 18 tritt am 31. Dezember 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2004 in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt im Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalgesellschaft nach Artikel 2 § 1 in das Handelsregister außer Kraft. Der Zeitpunkt nach Satz 1 ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

I. Allgemeines:

1. Eckpunkte

Mit dem Gesetz werden die Voraussetzungen für die Auftrennung des bisherigen LBK Hamburg in eine „Besitz-" und eine „Betriebsanstalt" und für die anschließende Umwandlung der Betriebsanstalt in eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft geschaffen.

Erforderliche Einzelschritte sind:

­ Der bisherige „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­" gliedert den Betrieb der Krankenhäuser auf eine durch Landesgesetz neu zu errichtende Anstalt öffentlichen Rechts aus.

Diese Betriebsanstalt führt die Krankenhäuser und alle damit verbundenen Betriebsstätten weiter. Die neue Anstalt erhält den Namen „LBK Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts-" und führt die Kurzbezeichnung „LBK Hamburg" fort. Die „alte" Anstalt wird in „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg Immobilien ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­" (LBK-Immobilien) umbenannt.

­ Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des bisherigen „Landesbetriebes Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­" gehen auf den LBKHamburg über. Den Beschäftigten wird ein Widerspruchsrecht entsprechend der Regelung des § 613 a Absatz 6 BGB eingeräumt.

­ Der LBK-Immobilien wird Träger des LBK Hamburg.

Er bleibt Eigentümer des gesamten Grundbesitzes und stellt die für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Grundstücke dem LBK Hamburg im Wege der Nutzungsüberlassung zur Verfügung. Er verwaltet die Alt-Pensionsverpflichtungen und teilweise die Verbindlichkeiten gegenüber der Landeshauptkasse.

­ Der LBK Hamburg wird nach der Anstaltsgründung in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt. Der LBKImmobilien hält die Beteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg an dieser Kapitalgesellschaft.

­ Beim LBK-Immobilien, der Besitzanstalt, verbleiben die Aufgaben der Verwaltung der Grundstücke und Grundstücksrechte, der Alt-Pensionsverpflichtungen und der Beteiligung am Betriebsunternehmen.

2. Umsetzung

Für die Ausgliederung des Krankenhausbetriebs aus dem bisherigen „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­" greift das Umwandlungsgesetz nicht; es sieht Ausgliederungen aus Anstalten öffentlichen Rechts nicht vor. Die erforderlichen landesrechtlichen Grundlagen für diese Transaktion werden mit dem vorliegenden Gesetz geschaffen.

Das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse des Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­ enthält

­ in Artikel 1 das „Gesetz zur Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg" (LBKBetriebG),

­ in Artikel 2 das „Gesetz zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft" (LBKUmwG),

­ in Artikel 3 das „Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser (LBKHG)",

­ in Artikel 4 das „Dritte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes (HmbMVollzG)",

­ in Artikel 5 die Ermächtigung des Senats zur Neubekanntmachung des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser (LBKHG) sowie

­ in Artikel 6 Bestimmungen über das In-Kraft-Treten des Gesetzes und die zeitliche Begrenzung der Geltung des LBKBetriebG. LBK Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­

Alle dem Krankenhausbetrieb wirtschaftlich zuzurechnenden Aktiva und Passiva werden bis auf den Grundbesitz vom bisherigen „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­" auf die neue Anstalt öffentlichen Rechts als Sachgesamtheit übertragen. Dies geschieht auf der Grundlage der Schlussbilanz 2003. Hinsichtlich dieser Vermögenswerte wird der neue LBK Hamburg Gesamtrechtsnachfolger des bisherigen „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­". Die betriebsnotwendigen Grundstücke stellt die Besitzanstalt dem LBK Hamburg im Wege der Nutzungsüberlassung (im Wesentlichen durch die Einräumung von Erbbaurechten) zur Verfügung.

Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des bisherigen „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­" gehen auf den LBK Hamburg über.

Die bestehenden Dienstvereinbarungen gelten bei dem LBK Hamburg kollektivrechtlich weiter. Damit ist der LBK Hamburg arbeitsfähig, die arbeitsrechtlichen Besitzstände der Beschäftigten werden gesichert.

Organe des LBK Hamburg sind der Vorstand und der Aufsichtsrat. Der Vorstand des LBK Hamburg wird vom Senat berufen. Beide Gremien werden zunächst in der beim bisherigen „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­" bestehenden Zusammensetzung die Arbeit bei dem neuen LBK Hamburg fortführen.

Der LBK Hamburg gewährleistet die bedarfsorientierte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen hoher Qualität. Alle Rechte und Pflichten aus den zugunsten des bisherigen „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­" bzw. den zu dieser Anstalt gehörenden Krankenhäusern nach §§ 8 und 9

Krankenhausfinanzierungsgesetz in Verbindung mit §§ 19 bis 29 Hamburgisches Krankenhausgesetz ergangenen Förderbescheiden gehen auf den LBK Hamburg über.

Rechtsformwechsel

Der LBK Hamburg wird baldmöglichst in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Dazu ist auf Grund der Regelung in § 301 Absatz 2 UmwG ein Landesgesetz erforderlich, das den Formwechsel einer Anstalt öffentlichen Rechts zulässt. Artikel 2 des Gesetzes beinhaltet dieses Landesgesetz.

Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg Immobilien ­ „Besitzanstalt" öffentlichen Rechts ­

Mit der Umsetzung des Modells ändern sich die Aufgaben, die Struktur und die innere Verfassung des bisherigen Begründung LBK Hamburg. Deshalb wird das Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebes Krankenhäuser an diese Veränderungen angepasst.

II. Einzelbegründung

1. zu Artikel 1 zu § 1 Absatz 1 regelt die Rechtspersönlichkeit und die Aufgabe des neuen LBK Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­.

Er ist eine rechtlich selbständige juristische Person öffentlichen Rechts. Die Fortführung der zum LBK gehörenden Krankenhäuser ist Kernaufgabe der Anstalt. Dazu gehören auch der Betrieb der Serviceeinheiten, Tochtergesellschaften und Beteiligungen.

Der Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg Immobilien

­ Anstalt öffentlichen Rechts ­ (LBK-Immobilien) wird Träger der neuen Anstalt.

Gemäß Absatz 2 wird das Stammkapital des LBK Hamburg in Form einer Sacheinlage vom LBK-Immobilien in die neue Anstalt eingebracht. Gegenstand der Sacheinlage sind alle wirtschaftlich dem Krankenhausbetrieb zuzurechnenden Vermögenswerte abzüglich der im Übertragungsplan bzw. der Auftrennungsbilanz aufgeführten Gegenstände und Werte (s. § 2). Die Höhe des Stammkapitals wird in der Satzung festgelegt. Dies beinhaltet die Möglichkeit, die Sacheinlage nicht vollständig als Stammkapital sondern teilweise als Kapitalrücklage einzubringen. Eine Barleistungsverpflichtung des LBK-Immobilien besteht nur dann, wenn der Wert der Sacheinlage geringer ist als das Stammkapital.

Absatz 3 ist eine vorsorgliche Regelung. Eine Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts an Anstalten öffentlichen Rechts ist nur bis zu 49,9 vom Hundert zulässig. Die Anteilsmehrheit des öffentlich-rechtlichen Anstaltsträgers ist erforderlich, weil nur sie die nach dem Demokratieprinzip geforderte Letztentscheidungskompetenz der demokratisch legitimierten Vertreter der Anstaltsträger gewährleistet. zu § 2

Diese Norm regelt den Übergang der Vermögenswerte vom bisherigen „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­" auf den neuen LBK Hamburg.

Absatz 1 beschreibt den Übertragungsvorgang als solchen und den Umfang, der aus dem Übertragungsplan, der dem Gesetz als Anlage beigefügt ist, ersichtlich wird. Gleichzeitig wird festgelegt, dass die beim übertragenden „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­" verbleibenden Vermögenswerte (Grundstücke und Verbindlichkeiten) in einer Auftrennungsbilanz dargestellt werden. Die Ausstattung des LBK Hamburg mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Betriebsgrundlagen wird hinsichtlich der Grundstücke und Immobilien nicht gesetzlich geregelt. Hierzu wird es vertragliche Regelungen geben. Die betriebsnotwendigen Grundstücke, d. h. solche, die ganz oder teilweise von den Krankenhäusern des LBK Hamburg genutzt werden und für den Krankenhausbetrieb unverzichtbar sind, werden im Wege der Erbbaurechtsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden.

Absatz 2 stellt klar, dass hinsichtlich der auf den neuen LBK Hamburg übertragenen Vermögenswerte der LBK Hamburg Gesamtrechtsnachfolger des bisherigen „Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­" wird.

Mit dieser Gesamtrechtsnachfolge ist auch der Übergang aller Pflichten und Rechte aus den Förderbescheiden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Hamburgischen Krankenhausgesetz verbunden. Die Aufnahme dieser Feststellung in das Gesetz dient der Rechtsklarheit.

Absatz 3: Die seit dem 1. Januar 2001 in die Unterstützungskasse überführten Altersversorgungsansprüche der Beschäftigten gehen ebenfalls auf den LBK Hamburg über, die Anstalt öffentlichen Rechts wird Trägerin der vereinsrechtlich organisierten Kasse. Die Versorgungsbezüge aus den auf den LBK Hamburg übergegangenen Arbeitsverhältnissen werden entsprechend der im LBKHG bestehenden Regelung (§17 Absatz 4) nach den jeweils erbrachten Tätigkeitszeiten aufgeteilt. Diese sogenannte m/n-telRegelung gilt für alle Beschäftigten, auch für die bisher beim „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­" angestellten beurlaubten Beamten.

Dem Senat wird die Möglichkeit eingeräumt, zur Bereinigung der gegenseitig bestehenden Ausgleichsansprüche vertragliche Regelungen zu treffen. Dies kommt z. B. für die Erstattungen für die Gruppe der Arbeiter und Angestellten in Betracht, die sich nach der bisherigen Erfahrung nahezu ausgleichen. zu § 3 Absatz 1 weist dem LBK Hamburg für alle im Rahmen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge übernommenen und im Geschäftsbetrieb eingegangenen Verbindlichkeiten die Haftung mit seinem gesamten Vermögen zu.

Absatz 2: Für die im Zeitpunkt der Vermögensübertragung vom bisherigen „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­" auf den neuen LBK Hamburg bestehenden Verbindlichkeiten bleibt aus Gründen des Schuldnerschutzes die Haftung der „alten" Anstalt nachrangig bestehen. Diese wird aber ­ abgeleitet aus dem Rechtsgedanken des § 133 UmwG ­ auf fünf Jahre begrenzt. Diese Frist beginnt mit dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes. zu § 4

Diese Regelung überträgt die in § 2 LBKHG dem bisherigen „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­" zugewiesenen Aufgaben ausdrücklich auf den LBK Hamburg und regelt im Wesentlichen gleichlautend mit § 2 LBKHG die Bedingungen, unter denen der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dem LBK Hamburg weitere Aufgaben zuweisen und der LBK Hamburg sich zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben Dritter bedienen oder weitere Unternehmen gründen oder sich an anderen Unternehmen beteiligen kann. Klargestellt wird, dass die beim LBK-Immobilien errichtete Vergabekammer auch für den LBK Hamburg zuständig ist.

Dem LBK Hamburg wird die Beachtung der vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg festgelegten öffentlichen Interessen, insbesondere der umwelt-, arbeitsmarktund ausbildungspolitischen Ziele, auferlegt. zu § 5

Die Organe des LBK Hamburg sind der Vorstand.