Ausbildung

Einführung des Einsatzmehrzweckstabes Tonfa bei der Hamburger Bereitschaftspolizei

Laut Presseberichten wurde der Einsatzmehrzweckstab Tonfa Ende 2002 bei der Hamburger Bereitschaftspolizei durch eine Weisung des Polizeipräsidenten eingeführt. Bisher hatte die Polizeiführung davon abgesehen, über Sondereinsatzkräfte wie das MEK hinaus, die Polizei mit Tonfas auszustatten.

Ich frage den Senat:

1. Wie ist der Tonfa rechtlich einzuordnen? Ist der Tonfa dem Schlagstock im Sinne des § 18 Nr. 4 SOG gleichgestellt? Wenn ja, warum? Wenn nein, wie ist er ansonsten zu bewerten?

Der Mehrzweckeinsatzstock (MES) ­ im Sprachgebrauch als „Tonfa" bezeichneter Schlagstock ­ ist eine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne des Waffengesetzes und gilt als besondere Form des Schlagstocks. Er ist für die Polizei im Rahmen der Bestimmungen des hamburgischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (HmbSOG) über den unmittelbaren Zwang (§§ 17 ff.) als Waffe zugelassen.

2. Trifft es zu, dass die gesamte Bereitschaftspolizei mit Tonfas ausgestattet werden soll? Wenn ja, um wie viele Beamte handelt es sich? Wenn nein, welche Einsatzkräfte (z. B. MEK) sind und welche weiteren Einsatzkräfte werden zukünftig damit ausgerüstet? Bitte einzeln aufschlüsseln.

Ja. Es handelt sich dabei um ca. 630 Beamtinnen und Beamte der Landesbereitschaftspolizei (LBP). Für deren Ausrüstung mit dem MES einschließlich einer Tragevorrichtung wurden 48 568 Euro aufgewendet. Die Mittel sind aus dem Titel 8500.511.70 „Einsatzmittel" der Behörde für Inneres bereit gestellt worden.

3. Warum ist der Senat der Auffassung, dass auch andere Einsatzkräfte als die Sondereinsatzkräfte damit ausgestattet werden müssen?

Die Entscheidung der Polizeiführung für eine Ausrüstung der Beamtinnen und Beamten aller Einsatzhundertschaften der LBP mit dem MES erfolgte wegen seiner hervorragenden Eignung für den defensiven Einsatz. Weiterhin können mit dem MES Hebelund Transporttechniken auch gegen körperlich überlegene Personen angewendet werden, die mit dem bisher verwendeten Schlagstock so nicht möglich sind.

4. Wie, wie oft und von wem werden die Einsatzkräfte an der Einsatzwaffe ausgebildet?

5. Wie und in welcher Form wird auf die besondere Gefährlichkeit der Einsatzwaffe hingewiesen?

Die Trageberechtigung für den MES setzt eine Ausbildung in 24 Unterrichtseinheiten von jeweils 45 Minuten mit einer abschließenden Prüfung voraus. Ferner ist die Teilnahme an einer Fortbildungseinheit pro Monat Bedingung für den Fortbestand der Trageberechtigung. Die Berechtigung erlischt, wenn die Beamtin/der Beamte drei Monate in Folge nicht an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat.

Die Aus- und Fortbildung am MES wird durch besonders qualifizierte und geschulte Einsatztrainer der Polizei Hamburg durchgeführt.

6. Wie oft wurde die Einsatzwaffe bereits bei welchen Einsätzen verwendet?

7. Wie oft führte der unmittelbare Gebrauch bisher zu welchen Verletzungen?

Eine zentrale Dokumentation über den Einsatz eines Schlagstockes, der zur Grundausstattung der LBP gehört, wird bei der Polizei Hamburg nicht geführt. Die Beantwortung der Fragen erfordert die manuelle Durchsicht aller seit Einführung des MES bei der Polizei Hamburg entstandenen Vorgänge. Dies ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand in der zur Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar.

8. Was hat den Senat bewogen, von der bisherigen Regelung Abstand zu nehmen?

Siehe Antwort zu 3.

9. Welche Kosten sind bisher durch die Einführung der Einsatzwaffe entstanden und werden zukünftig entstehen und aus welchem Haushaltstitel wurde diese finanziert?

Siehe Antwort zu 2.

10. Sind auf dem Hamburger Stadtgebiet private Sicherheitsdienste mit den Tonfas ausgestattet? Wenn ja, welche Stelle ist für die Genehmigung dieser Ausstattung zuständig und warum wurden diese Mehrzweckstäbe für private Wachdienste zugelassen?

Der zuständigen Behörde liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob private Sicherheitsdienste derartige Waffen tragen. Einer Genehmigung bedarf es dazu nicht. Dem Waffengesetz entsprechend sind der Besitz und das Führen derartiger Waffen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zulässig.