Fallenjagd
So genannte Totschlagfallen (Fallen mit zusammenschlagenden Stahlbügeln), die insbesondere für die Jagd auf Füchse und Marder eingesetzt werden, verursachen bei den gefangenen Tieren häufig schwere Verletzungen, langes Leiden und Verstümmelungen. Sie stellen auch eine Gefahr für Haustiere dar, insbesondere für Hunde und Katzen. Auch in Lebendfallen leiden Tiere unter Angst und Stress und können durch Fluchtversuche ums Leben kommen.
Ich frage den Senat:
Die Fangjagd auf Federwild sowie die Jagd mit Fanggeräten, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, ist bundesgesetzlich verboten (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 b und 9 Bundesjagdgesetz). Fallen, mit denen unversehrt gefangen werden soll, müssen den Anforderungen des § 13 Tierschutzgesetzes entsprechen. § 16 Abs. 1 Nr. 3
Hamburgisches Jagdgesetz (vgl. Drs. 15/7296) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Verordnung über jagdrechtliche Regelungen beschränkt die Fallenjagd auf Wildkaninchen und Raubwild mit einer festgesetzten Jagdzeit. Hierzu gehören insbesondere Fuchs, Steinmarder, Waschbär und Marderhund.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:
1. § 16 Abs. 1 Nr. 2 HmbJagdG bestimmt, dass Jagd auf Haarwild, ausgenommen Raubwild und Wildkaninchen, unter Verwendung von Fanggeräten oder Fangvorrichtungen verboten ist. § 30 Abs. 1 Nr. 2 regelt, dass die Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Durch welche weiteren jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften ist die Jagd mit Fallen in Hamburg geregelt?
2. Wie viele Personen üben derzeit in Hamburg die Jagd mit Fallen aus?
3. Was für Arten von Fallen werden in Hamburg derzeit eingesetzt?
4. Wie viele Tiere welcher Arten sind in den vergangenen drei Jahren in Hamburg mit Fallen gefangen bzw. erlegt worden? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Tierart und Art der Falle.)
Die Art der Jagdausübung und des Einsatzes gesetzlich zugelassener Fallen wird statistisch nicht erfasst.
6. Welche Informationen liegen dem Senat darüber vor, ob und in wie vielen Fällen Tiere beim Fang in Lebendfallen verletzt wurden oder zu Tode gekommen sind?
7. Welche Informationen liegen dem Senat darüber vor, ob und in wie vielen Fällen Haustiere in Fallen gefangen, getötet oder durch sie verletzt worden sind?
Hierzu liegen den zuständigen Behörden keine Informationen vor.
8. Wie bewertet der Senat die Jagd mit Fallen unter dem Aspekt des Tierschutzes?
Hierzu verweist der Senat auf die Drs. 16/1960.
9. Wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden in den vergangenen drei Jahren jeweils hinsichtlich des Verbots des § 16 Abs. 1 Nr. 2 HmbJagdG erteilt?
10. Wie viele Verfahren wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 HmbJagdG wurden in den vergangenen drei Jahren eingeleitet?
Keine.
11. Beabsichtigt der Senat, die Jagd mit Fallen in Hamburg zukünftig zu unterbinden?
Nein.
12. Wenn ja, in welcher Art und Weise soll dies geschehen?
Entfällt.
13. Wenn nein, aus welchen Gründen hält der Senat es für geboten, an der Jagd mit Fallen festzuhalten?
Siehe Antwort 8.