Umweltschutz

Vergabe von Flächen und Plätzen für Volksfeste und Weihnachtsmärkte

Unter Bezugnahme auf den Antrag der Koalitionsfraktionen (Drs. 17/3457) hat sich die Roncalli Event GmbH in einem offenen Brief an die Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft gewandt und hierin teilweise schwere Vorwürfe gegen die Schaustellerverbände und gegen die Vergabe von Flächen und Plätzen für Volksfeste und Weihnachtsmärkte erhoben. Der Landesverband des ambulanten Gewerbes und der Schausteller Hamburg e. V. hat mit Schreiben vom 29.10.2003 die erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen.

Damit noch mehr Transparenz in diesem Bereich hergestellt werden kann und kein Verdacht an der Stadt hängen bleibt, sie würde im Wege der Vergabe von Flächen und Plätzen bestimmte Betreiber oder Verbände bevorzugen, frage ich den Senat: Veranstaltungen auf öffentlichen Wegeflächen sind Sondernutzungen nach § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes. Sie werden nicht ausgeschrieben sondern können auf Antrag erlaubt werden. Eine Erlaubnis wird jeweils nur für die beantragte Veranstaltung erteilt und muss jährlich neu beantragt werden. Eine Ausschreibung ist nur dann geboten, wenn die Stadt als Initiator nicht selbst als Veranstalter auftreten will.

Die Weihnachtsmärkte werden seit vielen Jahren von denselben Veranstaltern beantragt und durchgeführt, weil es bisher ­ mit einer Ausnahme ­ keine konkurrierenden Bewerber gegeben hat. Als 1994 für den Gänsemarkt gleichzeitig drei Bewerber auftraten, wurde ein Auswahlverfahren zwischen diesen Bewerbern durchgeführt. Der damals ausgewählte Bewerber beantragt seitdem jährlich neu diesen Markt.

Der Nostalgische Weihnachtsmarkt (Roncalli) auf dem Rathausmarkt ist auf Initiative der Stadt entwickelt worden. Im Wege einer öffentlichen Ausschreibung wurde ein Veranstalter auf Basis des geeignetesten Konzeptes ausgesucht. Der Rahmenvertrag über fünf Jahre war Bestandteil der Ausschreibung.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

I. zum Hamburger Dom

1. Wie viele Schaustellerbetriebe haben in den Jahren 2001, 2002 und 2003 einen Standplatz auf dem Heiligengeistfeld

a) beantragt?

b) erhalten?

Anzahl der Schaustellerbetriebe, die in den genannten Jahren einen Standplatz beantragt haben:

2. Wie viele der unter 1. genannten Betriebe waren bislang keine Dombeschicker? Bitte nach jeweiligem Jahr sowie beantragten und vergebenen Plätzen aufschlüsseln.

Wie viele Betriebe bislang keine Dombeschicker waren, ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

3. Nach welchen Kriterien erfolgt die Platzvergabe für Schaustellerbetriebe auf dem Heiligengeistfeld?

Bei den Domveranstaltungen handelt es sich um festgesetzte Volksfeste (§§ 69, 60 b Gewerbeordnung ­ GewO). Das Recht zur Teilnahme der Schaustellerbetriebe ist in § 70 GewO geregelt. Nach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der zum Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung gehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme berechtigt. Dieser Zulassungsanspruch wird durch § 70 Abs. 3 GewO in der Weise modifiziert (sog. Ausschließungsermessen), dass der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen kann. Die Ausschlussgründe sind vielfältig.

Als sachlich gerechtfertigte Auswahlkriterien sind u. a. anerkannt die Bekanntheit des Geschäftes, die Bewährung und persönliche Zuverlässigkeit des Bewerbers, die Qualität und Attraktivität des Geschäftes, der Platzbedarf oder das Preisniveau. Weiteres ist in den Richtlinien für die Vorbereitung und Durchführung von Volksfesten auf dem Heiligengeistfeld vom 29. November 2000 ­ Amtlicher Anzeiger 2001, S. 281 ­ geregelt.

4. Wie erklärt sich der Senat, dass einige Schausteller über Jahre feste Standplätze auf dem Heiligengeistfeld haben?

Siehe Antwort 3.

5. Schränkt die unter 4. erwähnte Tatsache die Wettbewerbsfreiheit ein und, wenn nein, warum nicht?

Nein. Im Übrigen vgl. Antwort zu 3., 4., 6. und 8..

6. Wie wird im Sinne eines freien Wettbewerbs gewährleistet, dass für Schaustellerbetriebe, die bislang keine Dombeschicker waren, Chancengleichheit bei der Vergabe von Standplätzen besteht?

Siehe Antwort 3.

7. Werden die Plätze vorrangig an Hamburger Schausteller vergeben?

a) Wenn ja, warum?

b) Wenn nein, warum nicht?

Nein, weil auf festgesetzten Veranstaltungen ein „Ortsansässigenprivileg" gewerberechtlich nicht zulässig ist.

8. Wie werden Bewerber behandelt, deren Geschäftsgegenstand identisch ist?

Siehe Antwort 3.

II. zur generellen Vergabepraxis

Die Roncalli Event GmbH behauptet auf Seite 3 ihres offenen Briefs, dass die Weihnachtsmärkte auf dem früheren Gerhart-Hauptmann-Platz und jetzigem Ida-Ehre-Platz, bei der Petrikirche, in der Spitalerstraße und am Gänsemarkt sowie das Alstervergnügen, der Hafengeburtstag und die übrigen Veranstaltungen auf dem Rathausmarkt „... zum Teil seit 33 Jahren (!!!) ohne jede Ausschreibung und Diskussion an die immer gleichen Betreiber aus dem Kreis der Hamburger Schausteller vergeben" würden. Die „... einseitige NeuAusschreibung nur für den Weihnachtsmarkt auf dem Rathausmarkt..." verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zudem beklagen die Autoren auf Seite 2 des Schreibens, dass sie „... unter starkem Druck der Hamburger Schausteller und ihrer beiden Verbände" ständen. Dieser reiche von „sanften Drohungen" bis hin zu „tätlichen Angriffen auf unsere Mitarbeiter". Der Landesverband des ambulanten Gewerbes und der Schausteller Hamburg e. V. behauptet hingegen, in keinem festen Vertragsverhältnis zur Stadt zu stehen und weist die Anschuldigungen im Übrigen zurück.

1. Für welche der in der Vorbemerkung genannten Veranstaltungen fanden wann Ausschreibungsverfahren statt und in welchen Fällen wurde hierauf aus welchen Gründen verzichtet?

Für den Weihnachtsmarkt auf dem Rathausmarkt fand 2000 eine öffentliche Ausschreibung statt (veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger 01.03.2000, Nr. 26).

Für den Weihnachtsmarkt auf dem Gänsemarkt hat 1994 ein Auswahlverfahren zwischen drei Bewerbern stattgefunden.

Beim Hafengeburtstag handelt es sich um ein festgesetztes Volksfest (§§ 69, 60 b GewO). Veranstalterin ist die zuständige Behörde. Sie hat die Hamburg Messe und Congress GmbH mit der Gesamtplanung, Koordinierung und Durchführung des Hafengeburtstages als Veranstaltung von gesamtstädtischer Bedeutung beauftragt. Die Standplatzvergabe erfolgt durch die zuständige Behörde.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

2. Welche jeweiligen Ausschreibungs- bzw. Vergabekriterien galten bei den unter 1. genannten Veranstaltungen?

Die Vergabe des Weihnachtsmarktes auf dem Rathausmarkt erfolgte auf Basis eines umfangreichen Anforderungs-/Leistungsverzeichnisses (u. a. Erstellung eines Bebauungsplanes, Aufbau einer Bühne, Anforderungen an Reinigung, Umweltschutz und Verkehrssicherungspflicht, Forderung, den Weihnachtsmarkt zu bewerben, Anforderung zur Vorhaltung eines Sicherheitsdienstes). Grundlage für die Bewerberauswahl beim Hafengeburtstag ist § 70 GewO.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

3. An welche jeweiligen Betreiber wurden die o. g. Weihnachtsmärkte bzw. Volksfeste für welchen Zeitraum vergeben und wie lange laufen die jeweiligen Verträge mit der Stadt?

Für die folgenden Weihnachtsmärkte sowie das Alstervergnügen erfolgt die Vergabe jährlich auf Antrag an den genannten Betreiber:

· Weihnachtsmarkt Rathausmarkt: Roncalli Event GmbH

· Weihnachtsmarkt Gänsemarkt: e.p.a. events promotions GmbH

· Weihnachtsmarkt Gerhart-Hauptmann-Platz, Petrikirche, Barkhof: Werbegesellschaft des Ambulanten Gewerbes und der Schausteller mbH

· Weihnachtsmarkt Spitalerstraße: Werbegemeinschaft Spitalerstraße Partnerschaft e. V.

· Alstervergnügen: Werbegesellschaft des Ambulanten Gewerbes und der Schausteller mbH

Die Festsetzung des Hafengeburtstags als Volksfest nach §§ 69, 60 b GewO erfolgt ebenfalls jährlich.

4. Sind dem Senat die Vorwürfe der Roncalli Event GmbH bereits vor Veröffentlichung des zitierten Schreibens bekannt gewesen und, wenn ja, wie werden die Vorwürfe bewertet?

Nein.

5. Welche Auswirkungen hätte ein ethisch zweifelhaftes Geschäftsgebaren, wie es zum Beispiel in Drohungen eines Bewerbers gegenüber einem Mitbewerber zum Ausdruck käme, auf die Vergabe einer Veranstaltung bzw. eines Platzes an diesen Bewerber?

Der Senat nimmt zu hypothetischen Fragen grundsätzlich nicht Stellung.

6. Konnte in den Jahren 2001, 2002 und 2003 ein unter 5. genannter Verstoß gegen ethische Grundsätze nachgewiesen werden und, wenn ja, welche Konsequenzen hat die Stadt hieraus im Einzelfall und im Grundsatz gezogen?

Derartige Vorfälle sind dem Senat nicht bekannt. Im Übrigen siehe Antwort zu 5..