Beide Dienste seien auf dem Gebiet der Erfolgs und Qualitätskontrollen

Die Abgeordneten der Partei Rechtsstaatlicher Offensive fragten, inwieweit der Senat selbst die Arbeit der Finanzämter überprüfe und inwieweit er überhaupt in der Lage sei, Erfolgs- und Qualitätskontrollen durchzuführen. Die Senatsvertreter erwiderten, dass es den fachlichen Prüfdienst und die Innenrevision gebe.

Beide Dienste seien auf dem Gebiet der Erfolgs- und Qualitätskontrollen tätig.

Ob das ausreiche, sei eine Frage der Kapazitäten. Die Kapazitäten, die der Rechnungshof in seine Prüfungen einbringe, hätten bisher weder im fachlichen Prüfdienst noch in der Innenrevision zur Verfügung gestanden. Letztendlich ergänzten sich aber die Prüfungen des Rechnungshofs und der Vorprüfungsstelle auf der einen sowie des fachlichen Prüfdienstes und der Innenrevision auf der anderen Seite.

· Der Unterausschuss schlägt dem Haushaltsausschuss vor, der Bürgerschaft zu empfehlen, den Beanstandungen des Rechnungshofs beizutreten.

Zu Tzn. 102 ­ 107, Kürzung der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen

In zwei Finanzämtern sind Steuern in Höhe von fast 300 000 Euro nicht erhoben worden, weil Versicherungsbeiträge über die gesetzlichen Höchstbeträge hinaus als Sonderausgaben anerkannt worden sind. Damit wurde auch die Lastengerechtigkeit zwischen Steuerpflichtigen mit verschiedenen Typen der Altersvorsorge nicht gewahrt.

Angesichts der in jeder vierten Akte festgestellten Fehler besteht erhebliche Sorge, dass es bei den Hamburger Finanzämtern insgesamt zu Steuerausfällen in Millionenhöhe kommt. Das muss verhindert werden.

Der Rechnungshof trug vor, die zuständige Behörde sei aufgefordert worden, sicherzustellen, dass nennenswerte Steuerausfälle dieser Art verhindert werden. Dazu gehörten Qualitätskontrollen der Steuerbescheide vor Abgang an den Steuerpflichtigen. Die zuständige Behörde habe bereits Informations- und Schulungsmaßnahmen durchgeführt und gehe davon aus, dass derartige Fälle zukünftig richtig bearbeitet würden. Es werde sich zeigen, ob die ergriffenen Maßnahmen ausreichten.

Die Abgeordneten der CDU und der GAL regten an, bestimmte Bearbeitungsund Prüfvorgaben in das Risikomanagementsystem aufzunehmen.

· Der Unterausschuss schlägt dem Haushaltsausschuss vor, der Bürgerschaft zu empfehlen, den Beanstandungen des Rechnungshofs beizutreten.

Zu Tzn. 108 ­ 112, Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs durch neue Voranmeldungsregelung

In einem Finanzamt wurde die Einhaltung einer zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs eingeführten Regelung nur unzureichend überwacht. Die Fehlerquote betrug fast 40 Prozent. Trotz Beanstandung durch den Rechnungshof wurde zunächst nur ein Viertel der Fälle richtig gestellt.

Vgl. Erörterungen zu Tzn. 94 bis 101.

· Der Unterausschuss schlägt dem Haushaltsausschuss vor, der Bürgerschaft zu empfehlen, den Beanstandungen des Rechnungshofs beizutreten.

Zu Tzn. 113 ­ 124, Beschränkungen des Verlustausgleichs und des Verlustabzugs Steuervorschriften zur Beschränkung des Verlustausgleichs und des Verlustabzugs sind in erheblichem Umfang nicht beachtet worden.

Bei Personengesellschaften ist die Feststellung verrechenbarer Verluste in Höhe von mehr als 1 Mio. Euro unterblieben, so dass die Verluste zur sofortigen Gewinnminderung geführt haben.

Bei Körperschaften sind Verlustabzüge anerkannt worden, ohne zu prüfen, ob ein Fall des sog. Mantelkaufs vorlag und der Verlustabzug deshalb ausgeschlossen war.

Der Rechnungshof nahm Bezug auf die Ausführungen zum Beitrag „Einnahmeerhebung in den Finanzämtern" (vgl. Tzn. 94 bis 101) und verwies erneut auf die Komplexität der in Rede stehenden Vorschriften des Einkommen- und des Körperschaftsteuergesetzes. Er hob die Bedeutung dieser Vorschriften im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen auf das Steueraufkommen hervor und unterstrich die Notwendigkeit, die Bearbeiter durch geeignete Maßnahmen wie u. a. Fortbildungsveranstaltungen und praxisgerechte Arbeitshilfen zu unterstützen, um die Qualität der Arbeitsergebnisse zu verbessern.

· Der Unterausschuss schlägt dem Haushaltsausschuss vor, der Bürgerschaft zu empfehlen, den Beanstandungen des Rechnungshofs beizutreten.

Zu Tzn. 125 ­ 148, Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (Bustra) ist nicht immer über von ihr zu prüfende und zu entscheidende Sachverhalte unterrichtet worden.

Für die Nichteinleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist z. T. ein zu strenger Maßstab angelegt worden. Gebotene Vorermittlungen werden nicht immer durchgeführt. Die Bustra nimmt ihre strafprozessualen Steuerungsaufgaben gegenüber der Steuerfahndung nicht verfahrensleitend wahr.

Mit einer Rechtsänderung könnten Verfahrensentlastungen bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wirksamer werden.

Der Rechnungshof betonte den generalpräventiven Effekt von Sanktionsmöglichkeiten und äußerte sich positiv darüber, dass sich die zuständige Behörde ­ einer Anregung des Rechnungshofs folgend ­ auf überregionaler Ebene erfolgreich für eine Änderung der bundesweit einheitlich geltenden Anweisungen eingesetzt habe, mit der die verfahrenssteuernde Funktion der Bustra gestärkt und festgeschrieben werden solle. Hingegen sei der Vorschlag, die derzeitige unzweckmäßige gesetzliche Abgrenzung von Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraftaten abzuändern, nicht durchsetzbar gewesen, obwohl der Senat dies ebenfalls für wünschenswert hielte und das Anliegen deshalb auf BundLänder-Ebene ebenfalls eingebracht und entsprechend unterstützt habe.

· Der Unterausschuss schlägt dem Haushaltsausschuss vor, der Bürgerschaft zu empfehlen, den Beanstandungen des Rechnungshofs beizutreten.

Zu Tzn. 149 ­ 156, Verfahrenssicherheit bei der Steuerfestsetzung

Durch Lücken im System der Verfahrenssicherung konnten fiktive Steuerfälle gebildet und betrügerische Steuererstattungen herbeigeführt werden. Der Rechnungshof hat die Beseitigung der organisatorischen und automationstechnischen Schwachstellen gefordert. Vollzugsfehler bei der Programmpflege dürfen sich nicht wiederholen.

Der Rechnungshof erläuterte am Beispiel eines betrügerischen Manipulationsfalls die Bedeutung der Einhaltung von Kassensicherheitsregeln und Kontrollmechanismen. Er mahnte an, bei Massenverfahren wie der Steuerfestsetzung Programmierkapazitäten mit Priorität einzusetzen, um zum einen Programmänderungen zeitnah und präzise durchführen zu können, zum anderen durch technische Absicherung rechtswidrige Eingriffe in das Besteuerungsverfahren weiter zu erschweren.

· Der Unterausschuss schlägt dem Haushaltsausschuss vor, der Bürgerschaft zu empfehlen, den Beanstandungen des Rechnungshofs beizutreten.

Zu Tzn. 157 ­ 174, Zulagenwesen im Besoldungs- und Tarifrecht

Die Gewährung von Zulagen weist Defizite auf, die entweder auf eine nicht sachgerechte Anwendung der maßgebenden Regelungen oder auf Mängel beim Bewilligungs- und Überwachungsverfahren zurückzuführen sind. Der Senat hat entsprechend der Forderung des Rechnungshofs die Baustellenzulage gestrichen. Etliche Lohnzuschläge für die Abgeltung von Arbeitserschwernissen sind nicht mehr zeitgemäß und entbehrlich.

Der Rechnungshof trug vor, die aufgrund der festgestellten Bearbeitungsdefizite ungerechtfertigten Zahlungen von Baustellen-, Vorarbeiter- und Gitterzulagen seien von den zuständigen Behörden eingestellt worden. Aufgrund der vom Rechnungshof angeregten Überprüfung sei das Personalamt zu dem Ergebnis gekommen, dass weit über 50 der mehr als 100 unterschiedlichen Zuschläge für besondere Arbeitserschwernisse von Arbeiterinnen und Arbeitern nicht mehr zahlungsrelevant seien. Das Personalamt strebe an, anlässlich einer Modernisierung des Tarifvertrags auf einen Verzicht dieser Zuschläge hinzuwirken.

Ein Dissens mit dem Senat bestehe hinsichtlich der Gewährung der bundeseinheitlichen Polizei- bzw. Feuerwehrzulage, sofern diese Zulagen auch bei ausschließlicher oder weitgehender Verwendung im Innendienst gewährt werden.

In diesen Fällen halte der Rechnungshof die Zulagengewährung nicht für gerechtfertigt, da sie dem eigentlichen Zweck der Zulage widersprechen. Mit diesen Zulagen solle nämlich allein der mit dem Posten- und Streifendienst bei der Polizei bzw. mit dem Einsatzdienst bei der Feuerwehr verbundene Mehraufwand angegolten werden. Dies werde durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Auch andere Rechnungshöfe hätten diese Zahlungen beanstandet, den Verzicht aber ebenfalls bei den jeweiligen Landesregierungen nicht durchsetzen können. Inzwischen habe das Land Baden-Württemberg eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel gestartet, künftig den Bundesländern die Regelung der Polizeizulage zu überlassen. Die weitere Entwicklung bleibe abzuwarten.

Die Abgeordneten der CDU erkundigten sich nach den Vorgaben für einen Zeitrahmen, in dem der Personalsachbearbeiter den Fortbestand des Zahlungsgrundes für eine Zulage zu überprüfen habe, und ob die Erschwerniszuschläge auch im Falle einer Krankheit weiter gewährt würden.

Der Rechnungshof verwies auf seine Feststellungen, nach denen eine erhebliche Anzahl der Zulagen unbefristet, teilweise über 20 Jahre lang ohne Überprüfung gewährt wurden. Das gehe nicht und sei beanstandet worden. Die Zahlungsfälle seien sowohl anlassbezogen ­ z. B. bei Aufgabenwechsel ­ als auch in regelmäßigen Abständen, etwa jedes Jahr, zu überprüfen. Erschwerniszuschläge würden nur gezahlt bei tatsächlicher Ausübung der Tätigkeit. Bei Krankheit würden allenfalls zu den Krankenbezügen bestimmte Aufschläge gewährt werden.

· Der Unterausschuss schlägt dem Haushaltsausschuss vor, der Bürgerschaft zu empfehlen, den Beanstandungen des Rechnungshofs beizutreten.

Zu Tzn. 175 ­ 181, Einführung von Telearbeit

In der Hamburger Verwaltung gab es rund 15 Monate nach Einführung von alternierender Telearbeit erst 51 Telearbeitsplätze. Vom Senat für realistisch gehaltene Nutzen- und Sparpotenziale von Telearbeit können so nicht verwirklicht werden.

Der Rechnungshof legte dar, dass er seine kritischen Feststellungen zu einem insgesamt noch sehr geringem Umsetzungsgrad der Telearbeit mit Bedacht vorsichtig formuliert habe: Er habe sich bisher noch nicht definitiv überzeugen können, ob neben den mitarbeiterbezogenen Zielen wie einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch die vom Senat erhofften wirtschaftlichen Vorteile der Telearbeit zumindest in absehbarer Zeit in nennenswertem Umfang