Hamburger Hochschulgesetz

Das Hamburger Hochschulgesetz (§§ 13 und 14) sieht vor, dass die Hochschulen mit der Verabschiedung eines Struktur- und Entwicklungsplans nach § 84 Abs. l Nr. 4 die Ausschreibung und Berufung von Professorinnen und Professoren selbstständig regeln sollen, ohne dass die Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF) involviert ist. Bis zur Verabschiedung eines Struktur- und Entwicklungsplans nach § 123 Abs. 3 sind die Ausschreibungen von den Hochschulen der BWF zur Stellungnahme zuzuleiten. Die BWF kann gegen die Behörde Einwendungen erheben.

Nach § 3 HmbHG sind die Hochschulen verpflichtet, die „Leitlinien für die Entwicklung der Hamburger Hochschulen" (Drs. 17/2914) umzusetzen. Eine unmittelbare Verbindung zum Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschulen besteht nicht.

Ich frage den Senat:

Nach § 3 Abs. 3 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) sind die Hochschulen bei der Aufstellung ihrer Struktur- und Entwicklungspläne an die Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung gebunden. Der Senat hat am 17.06.2003 mit den „Leitlinien für die Entwicklung der Hamburger Hochschulen" (Drs. 17/2914) eine solche Strukturentscheidung getroffen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Hat die BWF von ihrem Recht zur Einwendung gegen Ausschreibungen der Hochschulen gem. § 123 Abs. 3 HmbHG seit der Verabschiedung des HmbHG am 27.05.03 Gebrauch gemacht? Wenn ja, wie oft, bei welchen Hochschulen und welchen zur Ausschreibung von den Hochschulen vorgesehenen Professuren?

Seit dem In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes am 15.05.2003 hat die zuständige Behörde bei zur Stellungnahme vorgelegten Entwürfen von Ausschreibungstexten für Professuren der Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) in zwölf Fällen Einwendungen gem. § 123 Abs. 3 HmbHG erhoben. In sechs dieser Fälle wurden nach Diskussion mit der Hochschule die Ausschreibungen freigegeben (zu den einzelnen Professuren s. Anlage).

2. Leitet die Behörde aus § 123 Abs. 3 HmbHG das Recht ab, den Hochschulen entgegen §§ 13 und 14 HmbHG eine Stellenausschreibung zu untersagen?

a) Wenn nein, was wäre aus Sicht der BWF ggf. eine Rechtsgrundlage, den Hochschulen eine Ausschreibung zu untersagen?

b) Wenn ja, bitte ich diese Rechtsauffassung zu erläutern.

Ja, es handelt sich um eine auslaufende und im Rahmen einer Übergangsregelung ausdrücklich festgelegte Kompetenz der Behörde.

3. Die Hochschule für bildende Künste hat jüngst einen Struktur- und Entwicklungsplan verabschiedet. Ist sie aus Sicht der BWF nun von der Auflage gem. § 123 Abs. 3 HmbHG befreit? Wenn nein, warum nicht?

Ja.

4. Ist es richtig, dass die BWF beabsichtigt, bestimmte Professorenstellen erst dann zur Ausschreibung frei zu geben, wenn die Hamburger Hochschulen bestimmte Auflagen aus den „Leitlinien für die Entwicklung der Hamburger Hochschulen" (Drs. 17/2914) umsetzen, z. B. die Sektionsbildung?

a) Wenn ja, mit welcher Begründung knüpft die BWF die Erfüllung bestimmter Auflagen aus den „Leitlinien für die Entwicklung der Hamburger Hochschulen" (Drs. 17/2914) an die Genehmigung zur Ausschreibung bestimmter Professuren?

b) Wenn ja, wie verhält sich dieses Vorgehen zum erklärten Willen der BWF, den Hochschulen größtmögliche Autonomie bei der Gestaltung von Lehre und Forschung zu lassen?

Nein, eine solche generelle Absicht gibt es nicht.

Im Rahmen ihrer Kompetenz nach § 123 Abs. 3 HmbHG prüft die zuständige Behörde aber im Einzelfall die Vereinbarkeit der jeweiligen Ausschreibung mit den Strukturvorgaben der staatlichen Hochschulplanung.

5. Sollte die BWF Professuren zur Ausschreibung gesperrt haben, sieht sie in diesem Vorgehen eine Gefahr für die Qualität der Lehre in den betroffenen Fächern? Wenn nein, warum nicht?

Nein, es wird gemeinsam mit der Hochschule durch geeignete Maßnahmen verhindert, dass die Qualität der Lehre in den betroffenen Fächern leidet.