Konkurs der Hans-Werner und Helmut Burmeister Gedächtnis-Stiftung

Vor dem Hintergrund des Konkurses der Hans-Werner und Helmut Burmeister GedächtnisStiftung, die insbesondere zugunsten älterer und behinderter Bewohner/innen des Bezirkes Altona gegründet wurde, frage ich den Senat.

Die Hans-Werner und Helmut Burmeister Gedächtnis-Stiftung betrieb bis 1997 ein Kur- und Rehabilitationsheim für behinderte und alte Personen mit 95 Betten in Zorge/Südharz. Die Einrichtung mußte geschlossen werden, nachdem der Vorstand am 1. April 1997 erstmals Konkursantrag stellte und

­ nach vergeblichen Konsolidierungsbemühungen ­ am 24. Oktober 1997 erneut der Konkurs beantragt werden mußte.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Welche wirtschaftlichen Dispositionen haben zum Konkurs der Stiftung geführt?

Die Einleitung des Konkursverfahrens wurde im Konkursantrag mit Liquiditätsmangel und Überschuldung begründet. Zur Erläuterung des Konkursantrages wies der Vorstand gegenüber der wirtschaftlichen Stiftungsaufsicht außerdem auf Belegungsrückgänge und auf schlechtes Management bei der Verwaltung der Stiftung hin.

2. War die zuständige staatliche Stiftungsaufsicht in den Kontrollgremien der Stiftung vertreten? Wenn ja:

a) Durch wen wurde sie vertreten?

b) Welche Einflußmöglichkeiten bestanden auf das Geschäftsgebaren der Stiftung?

Nein.

3. Wie war es möglich, dass die Stiftung Schulden in einem erheblichen Umfang machen konnte, ohne dass die zuständige Aufsichtsbehörde eingegriffen hat?

4. Wann hatte das Kontrollorgan zum ersten Mal Kenntnis von der Verschuldung der Stiftung?

Der Stiftungsgeschäftsführer hatte über die Geschäftsjahre 1992, 1993 und 1994 trotz mehrfacher Mahnungen der Aufsichtsbehörde keine Jahresabschlüsse eingereicht. Nachdem hierüber der Stiftungsvorstand parallel zu einem weiteren Mahnschreiben an den Geschäftsführer am 20. April 1995 informiert worden war, reichte die Stiftung am 7. November 1995 die Bilanzen, Jahresberichte und Belegungsstatistiken für die Jahre 1992 bis 1994 ein.

Betreff: Konkurs der Hans-Werner und Helmut Burmeister Gedächtnis-Stiftung.

5. Wurde versucht, dem drohenden Konkurs entgegenzuwirken? Wenn ja: Durch wen und mit welchen Maßnahmen? Wenn nein: Warum nicht?

Die Stiftung hatte zunächst hauptsächlich durch Sparmaßnahmen versucht, ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern. 1997 wurde vom Vorstand eine Betreibergesellschaft eingeschaltet, die ein Sanierungskonzept umsetzen sollte. Die Stiftung verhandelte außerdem mit Banken über Forderungsverzicht, Fortführung von Krediten und bemühte sich um Bürgschaften. Die Wirtschaftliche Stiftungsaufsicht hat die Stiftung beraten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Anstrengungen von Vorstand und Sequester zur Rettung der Stiftung unterstützt.

6. Ist damit zu rechnen, dass nach Abschluß des Konkursverfahrens noch Masse vorhanden sein wird? Wenn ja: Wo verbleibt das Vermögen?

Laut Auskunft des Konkursverwalters werden nach Abschluß des Konkursverfahrens noch Geldmittel vorhanden sein, die voraussichtlich in vollem Umfang für die Zahlung von Lohnrückständen und Krankenkassenbeiträgen benötigt werden.

7. Haben die ehemals Beschäftigten der Stiftung Konkursausfallgeld erhalten? Wenn nein:

Warum nicht?

Ja.

8. War die Stiftungsaufsicht an der Berufung des letzten Geschäftsführers beteiligt?

Nein.

9. Trifft es zu, dass der Geschäftsführer vor seiner Einstellung Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Bezirksamt Altona war? Wenn ja: Welchen Dienstposten hatte er dort wahrgenommen?

10. Gab es das Erfordernis einer besonderen Qualifikation für den Posten des Geschäftsführers dieser Stiftung? Wenn ja: Welche?

Stiftungen bürgerlichen Rechts sind eigenständige juristische Personen. Ob eine Stiftung einen Geschäftsführer bestellt und wen sie aufgrund welcher Qualifikation auswählt, steht ihr grundsätzlich frei.

Der Senat sieht davon ab, zu Personalangelegenheiten der Stiftung Stellung zu nehmen.

11. Trifft es zu, dass der Geschäftsführer sich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Stiftung angeblich zu Unrecht bereichert hat und dass deshalb ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eröffnet worden ist? Wenn ja: Kann eine Aussage über den Stand des Verfahrens gemacht werden?

Nein.