Enteignungsgesetz

Das Hamburgische Enteignungsgesetz in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben."

2. § 10 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Soweit in diesem Gesetz Bestimmungen des Baugesetzbuchs für anwendbar erklärt werden, ist die Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137) maßgebend." Artikel 2

Gesetz zur Durchführung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes § 1

Für die Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzerinnen und Beisitzer an Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 1 bis 6 des Gesetzes zur Durchführung des Enteignungsverfahrens und des Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch vom................... (HmbGVBl. S....) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Für die Organisation und das Verfahren des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle gelten die §§ 1 bis 8 der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 20. Februar 1990 (HmbGVBl. S. 37), geändert am 20. Mai 1997 (HmbGVBl. S. 144), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

(1) Dieses Gesetz beruht in den auch auf bundesgesetzliche Ermächtigungen gestützten Teilen auf § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852), in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes.

(2) Der Senat wird ermächtigt, dieses Gesetz zu ändern oder aufzuheben.

§ 4

Die Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 4. März 1986 (HmbGVBl. S. 48) wird aufgehoben.

Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzerinnen und Beisitzer bei Enteignungsverfahren

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzerinnen und Beisitzer bei Enteignungsverfahren Vom..........

Artikel 3

Gesetz zur Durchführung des Enteignungsverfahrens und des Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch I Enteignungsverfahren § 1

(1) An Entscheidungen der Enteignungsbehörde in Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wirken ehrenamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer mit.

(2) Die Enteignungsbehörde entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 in der Besetzung von einer Beamtin bzw. einem Beamten als Vorsitzender bzw. Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.

§ 2

Die bzw. der Vorsitzende kann allein entscheiden, soweit

1. ein Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,

2. Anträge offensichtlich unzulässig sind,

3. die Beteiligten einverstanden sind oder

4. über vorzeitige Besitzeinweisungen zu entscheiden ist.

§ 3

Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer werden vom Senat bestellt. Vor ihrer Bestellung sollen Organisationen des Grundstückwesens und des Bauwesens gehört werden.

§ 4

(1) Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer sollen in alphabetischer Reihenfolge zu den mündlichen Verhandlungen herangezogen werden. Verhinderte Personen gelten als herangezogen.

(2) Haben Beisitzerinnen und Beisitzer bereits an einer mündlichen Verhandlung mitgewirkt, bleiben sie für nachfolgende Verhandlungen in der gleichen Sache zuständig.

(3) In begründeten Ausnahmefällen darf von der Reihenfolge abgewichen werden.

§ 5

Die Beschlüsse der Enteignungsbehörde bedürfen nicht der Unterschrift der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer.

§ 6

Im Übrigen gelten § 4 Absatz 1, § 5 Absätze 2 bis 5, §§ 6, 8 sowie § 10 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 2, Absätze 3 und 4 der Verordnung über Widerspruchsausschüsse vom 24. März 1987 (HmbGVBl. S. 85), zuletzt geändert am 21. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 80), in der jeweils geltenden Fassung sowie § 2 Absatz 1 und §§ 3 und 4 des Gesetzes über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 26. Februar 2002 (HmbGVBl. S. 18), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

II Vorverfahren bei der Bodenordnung § 7:

(1) Nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852), erlassene Verwaltungsakte können durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) von der Stelle nachgeprüft worden ist, von der sie erlassen sind. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn

1. es sich um einen Beschluss des Senats handelt,

2. Widerspruchsbescheide gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche, selbstständige Beschwerde enthalten oder

3. ein Dritter durch einen Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird.

(2) Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 69 bis 72, § 73 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 80 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in der jeweils geltenden Fassung.

III Schlussvorschriften § 8:

(1) Dieses Gesetz beruht auf § 104 Absatz 2 und § 212 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes.

(2) Der Senat wird ermächtigt, dieses Gesetz zu ändern oder aufzuheben.

§ 9

Die Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens und des Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch vom 22. September 1987 (HmbGVBl. S. 179) wird aufgehoben.

Bei sämtlichen Entscheidungen der Enteignungsbehörde, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wirken ehrenamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer mit. Deren Beteiligung hat sich in der Vergangenheit bewährt. Die Mitwirkung von Bürgern an Verwaltungsentscheidungen bewirkt naturgemäß einen erhöhten Verwaltungsaufwand und kann zu zeitlichen Verzögerungen führen. Diese Nachteile sollen durch eine maßvolle Beschränkung des Umfangs der Mitwirkung minimiert werden. Zu diesem Zwecke ist eine Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens und des Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch vom 22. September 1987 (HmbGVBl. S. 179 ­ 1. DVO/BauGB) zweckmäßig. Ebenfalls ist eine Änderung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305 ­ HEG) erforderlich. Sein § 7 Absatz 3, der die ausnahmslose Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzerinnen und Beisitzer vorschreibt, soll an § 104 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) angepasst werden.

Die Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes (DVO/HEG) vom 4. März 1986 wird auf Grund geänderter bundes- und landesrechtlicher Vorschriften neu gefasst und an diese angepasst. Die Neufassungen der Verordnungen erfolgen gemeinsam mit der Änderung des HEG in einem Artikelgesetz. Auf diese Weise wird ein zeitgleiches Inkrafttreten der geänderten Regelungen gewährleistet und das Verfahren vereinfacht.

2. Rechtliche Grundlagen:

Soweit Enteignungen auf die Vorschriften des BauGB gestützt werden, bestimmt § 104 BauGB, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen können, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer mitzuwirken haben. Hamburg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 1 Absatz 1 der 1. DVO/BauGB bestimmt, dass ehrenamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde mitwirken, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen. Gemäß Absatz 2 entscheidet die Enteignungsbehörde dann mit einer Beamtin bzw. einem Beamten als Vorsitzender bzw. Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern.

Die Beschlüsse der Enteignungsbehörde sind von der bzw. dem Vorsitzenden und von den Beisitzerinnen und Beisitzern, die mitgewirkt haben, zu unterzeichnen (§ 3 S. 1 1. DVO/BauGB).

Gemäß § 4 Absatz 1 1. DVO/BauGB sind bestimmte Regelungen der Verordnung über Widerspruchsausschüsse vom 24. März 1987 sinngemäß anzuwenden.

Soweit Enteignungen auf das HEG gestützt werden, etwa auf Grund von Verweisungen durch das Allgemeine Eisenbahngesetz oder das Hamburgische Wassergesetz, schreibt § 7 Absatz 3 HEG zwingend vor, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer mitwirken und das Nähere durch den Senat durch Rechtsverordnung bestimmt wird. § 1 der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen DVO/HEG verweist auf die Vorschriften der 1. DVO/BauGB.

3. Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzerinnen und Beisitzer

Im Anschluss an eine mündliche Verhandlung beraten die bzw. der Vorsitzende und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer die zu treffende Entscheidung. Danach verfasst die bzw. der Vorsitzende den Beschluss, der den Beisitzerinnen und Beisitzern sodann nacheinander auf dem Postwege zur Unterzeichnung zugeleitet werden muss. Erst nach Vorliegen sämtlicher Unterschriften kann der Beschluss bzw. dessen Ausfertigungen an die Beteiligten zugestellt werden.

Dies führt dazu, dass ein Beschluss regelmäßig erst zwei Wochen nach Stattfinden einer mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies ist nicht nur eine Beeinträchtigung des im Enteignungsverfahren gemäß § 107 Absatz 1 S. 1 BauGB geltenden Beschleunigungsgrundsatzes. Vielmehr ist in einigen Fällen auch eine Überschreitung gesetzlicher Fristen zu besorgen. Namentlich ist in Besitzeinweisungsverfahren, die auf das Allgemeine Eisenbahngesetz (§ 21 Absatz 4 Satz 1) oder das Bundesfernstraßengesetz (§ 18 f Absatz 4 Satz 1) gestützt werden, ein Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.

4. Lösungsvorschlag:

Allgemein:

Die Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzerinnen und Beisitzer soll maßvoll beschränkt werden. Auf die Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzerinnen und Beisitzer kann in den Fällen verzichtet werden, in denen ihre Beteiligung keinen nennenswerten Vorteil bringt. Dies gilt insbesondere für die unter besonderem zeitlichem Druck durchzuführenden Besitzeinweisungsverfahren, in denen es in erster Linie um Rechtsfragen geht, sowie für einfach gelagerte Verfahren. Außerdem sollen das Unterschrifterfordernis gelockert sowie die Anwendbarkeit der Verordnung über Widerspruchsausschüsse erweitert werden.

Um die Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzerinnen und Beisitzer auch in den Fällen einschränken zu können, für die das HEG Anwendung findet, muss § 7 Absatz 3 HEG geändert werden. Sein Wortlaut soll an § 104 Absatz 2 BauGB angepasst werden. Diese Angleichung dient darüber hinaus der Verwaltungsvereinfachung.

Schließlich soll die DVO/HEG neu gefasst und an geltendes Bundes- und Landesrecht angepasst werden.

Zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes § 7 Absatz 3 HEG soll an die Formulierung der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 104 Absatz 2 BauGB angepasst werden.

Damit schreibt der neue § 7 Absatz 3 HEG die Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzerinnen und Beisitzer an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde nicht mehr zwingend vor, sondern ermöglicht, die Mitwirkung von Beisitzerinnen und Beisitzern durch die durch Artikel 3 erfolgende Neufassung der 1. DVO/BauGB auf das notwendige Maß zu beschränken. Dies wird zu einer Beschleunigung der Verfahren führen.

Durch die Änderung von § 10 Satz 1 HEG sollen nunmehr die Vorschriften des BauGB in der geltenden ­ statt einer früheren ­ Fassung für anwendbar erklärt werden.