Seilbahn zur Personenbeförderung

Ohne oder abweichend von einer Genehmigung nach § 4 eine Seilbahn zur Personenbeförderung errichtet oder betreibt,

3. entgegen § 5 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt,

4. ohne die Freigabe nach § 6 oder vor Ablauf der in § 6 bestimmten Frist nach Eingang des Antrags auf Erteilung der Freigabe den Betrieb der Seilbahn aufnimmt, ohne dass dies die Aufsichtsbehörde erlaubt,

5. der Behörde nicht die in § 7 bestimmten Mitteilungen macht, insbesondere nicht unverzüglich der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung von einem gefährlichen Ereignis macht oder der Aufsichtsbehörde Tatsachen nicht mitteilt, die den Versicherungsschutz in Frage stellen,

6. entgegen § 12 Absatz 1 erheblich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,

7. Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 in Verkehr bringt oder einbaut,

8. unberechtigt Sicherheitsbauteile mit dem CE-Konformitätskennzeichen versieht oder unberechtigt gekennzeichnete Sicherheitsbauteile in Verkehr bringt,

9. einer nach § 20 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 22

Schlussbestimmung

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG. Anhang Teilsysteme einer Anlage

Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Anlage in ihre Infrastruktur sowie in nachfolgende Teilsysteme gegliedert, wobei jeweils betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist:

1. Seile und Seilverbindungen

2. Antriebe und Bremsen

3. Mechanische Einrichtungen

Seilspanneinrichtungen

Mechanische Einrichtungen in den Stationen 3. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr umzusetzen. Die Umsetzungsfrist ist abgelaufen. Der Bund und die Mehrzahl der Länder vertreten die Auffassung, dass ausschließlich die Länder zur Gesetzgebung in Seilbahnangelegenheiten befugt sind. Auch wenn diese Auffassung nicht zwingend ist, wird es nicht für Erfolg versprechend gehalten, einen Verfassungsstreit mit dem Bund über das Bestehen einer Umsetzungspflicht Hamburgs zu führen.

In Hamburg wird nach derzeitiger Kenntnis keine Seilbahn betrieben, die den Anforderungen der Richtlinie unterfällt.

Bislang gibt es in Hamburg kein Seilbahngesetz. Die Regelungen hinsichtlich der Seilbahnen in das Landeseisenbahngesetz (LEG) vom 4. November 1963 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am 22. September 1987 (HmbGVBl. S. 177) zu integrieren, erscheint nicht sinnvoll, da das Eisenbahnrecht in weiten Teilen bundesrechtlich geregelt ist. Auf Grund der allgemeinen Vergleichbarkeit von Eisenbahn- und Seilbahnbetrieb orientiert sich das Seilbahngesetz gleichwohl an den gesetzlichen Vorschriften für Eisenbahnen.

Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie liegt der Schwerpunkt des Gesetzes im Bereich der Seilbahnsicherheit.

Darüber hinaus regelt das Gesetz Fragen der Errichtung und des Betriebs einer Seilbahn.

Da die Richtlinie sehr detailliert ist, konnte teilweise auf sie verwiesen und einzelne Regelungen auch übernommen werden.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Teil 1 Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn

Zu § 1 Anwendungsbereich § 1 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest. In Absatz 1 wird allgemein die Reichweite des Landesgesetzes beschrieben. In Absatz 2 findet sich eine Aufzählung von den der Seilbahn verwandten Beförderungsmitteln, die nicht von dem Gesetz erfasst werden. Er entspricht Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 2000/9/EG.

Zu § 2 Begriffsbestimmungen § 2 übernimmt die Begriffsbestimmungen aus Artikel 1

Absätze 2, 3 und 5 der Richtlinie 2000/9/EG, soweit die Begriffe im Gesetz verwendet werden. Die geringen Änderungen gegenüber der Richtlinie sind redaktioneller Natur.

Zu § 3 Grundpflichten

Zu Absatz 1:

In der Grund- und Auffangnorm wird allgemein festgelegt, dass Seilbahnen sicher errichtet, unterhalten und betrieben werden müssen. Denn für die Gewähr von Sicherheit genügt nicht der ordnungsgemäße Betrieb. Schon die Errichtung der Seilbahn muss den Sicherheitsanforderungen entsprechen; die Einhaltung der Anforderungen muss durch Wartung gesichert werden.

Zu Absatz 2:

Artikel 3 Richtlinie 2000/9/EG verweist auf den Anhang II, der sehr detailliert aufführt, welche Sicherheitsanforderungen zu beachten sind. Auf Grund der ausführlichen und genauen Regelung in der Richtlinie erschien es sinnvoll, die Anforderungen durch einen Verweis in das vorliegende Gesetz zu integrieren.

Die Verpflichtung des Betreibers, bei der Anlage Kopien der Sicherheitsanalyse und der EG-Konformitätserklärungen aufzubewahren, entspricht Artikel 11 Absatz 6 Richtlinie 2000/9/EG.

Zu Absatz 3:

Durch § 3 Absatz 3 werden die Anforderungen an den Betreiber einer Seilbahn festgelegt.

Der Maßstab für die Beurteilung der konkreten Anforderungen im Einzelfall ergibt sich aus dem in § 3 Absatz 1 normierten Regelungszweck, eine sichere Betriebsführung zu gewährleisten. Die Kriterien für die Prüfung zur Gewährleistung der Sicherheit werden abschließend aufgezählt, wodurch der Vollzug erleichtert und der Antragsteller in die Lage versetzt wird, den Erfolg seines Antrags besser vorhersehen zu können.

Zu Absatz 3 Nummer 1:

Wer eine Seilbahn betreibt, muss zuverlässig sein und damit die Gewähr bieten, den Seilbahnbetrieb ordnungsgemäß unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu führen. Bedient sich der Betreiber einer Seilbahn für die Führung der Geschäfte einer dazu bestellten Person, muss auch diese zuverlässig sein.

Zur weiteren Konkretisierung des Begriffs der Zuverlässigkeit dient Absatz 5.

Zu Absatz 3 Nummer 2:

Die mit dem Betrieb einer Seilbahn verbundenen Risiken verlangen eine klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten.

Dem Betreiber einer Seilbahn soll es zwar möglich sein, die Leitung der Seilbahn abzugeben. Gleichzeitig muss aber eindeutig festgelegt sein, wer die Verantwortung für den Seilbahnbetrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, trägt. § 3 Absatz 3 Nummer 2 sieht daher vor, dass ein Betriebsleiter zu benennen ist. Der Betriebsleiter muss über die notwendige persönliche Eignung und Fachkunde verfügen. Einzelheiten der Betriebsleiterbestellung sind in § 5 geregelt.

Welche konkreten Fähigkeiten zu verlangen und welche persönlichen Anforderungen zu stellen sind, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere nach Umfang und Gefährlichkeit des konkreten Seilbahnbetriebs.

Persönliche Eignung setzt jedenfalls ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Integrität, Besonnenheit und Selbstbewusstsein, ggf. auch gegenüber dem Seilbahnbetreiber, voraus, das sich daran orientieren muss, die Sicherheit im Seilbahnbetrieb zu gewährleisten.

Zu Absatz 3 Nummer 3:

Der Seilbahnbetreiber muss finanziell leistungsfähig sein.

So wird vermieden, dass der Betreiber Sicherheitsmängel aus Geldmangel nicht behebt und den Seilbahnbetrieb trotz erhöhten Risikos fortführt. Die Entscheidung, ob der Betreiber finanziell leistungsfähig ist, kann nur im Einzelfall, abhängig von Umfang und Gefährlichkeit des konkreten Seilbahnbetriebs, getroffen werden.

Begründung:

Zu Absatz 3 Nummer 4:

Der Seilbahnbetreiber muss sich gegen Haftpflichtforderungen durch den Abschluss einer Versicherung absichern, damit die Geschädigten nach einem Unfall ihre Ersatzansprüche zu realisieren vermögen. Die Regelung lehnt sich an die bundesrechtliche Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101, geändert am 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2191) an. Der im Vergleich dazu geringere Haftungsbetrag ergibt sich aus den geringeren Förderkapazitäten einer Seilbahn.

Zu Absatz 4:

Durch Absatz 4 wird der Gegenstand der Versicherungspflicht näher konkretisiert. Ansprüche aus Frachtvertrag werden ausgeschlossen, um eine individuelle Regelung der Haftung unter Vertragspartnern zu ermöglichen. Denn auch wenn die Seilbahnen definitionsgemäß für den Personenverkehr bestimmt sind, können sie im Einzelfall als Transportmittel für Güter genutzt werden.

Zu Absatz 5:

In Absatz 5 wird der Begriff der Zuverlässigkeit konkretisiert. Die Vorschrift ist an § 1 Absatz 1 der für öffentliche Eisenbahnen geltenden Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (vom 27. Oktober 1994, BGBl. I S. 3203, zuletzt geändert am 7. Juli 2000, BGBl. I S. 1023) angelehnt. Die Verordnung enthält in § 1 Absatz 2 auch einen offenen Katalog negativer Tatbestände.

Die Beurteilung, ob jemand zuverlässig ist, ist eine Prognoseentscheidung: Maßgeblich ist, ob der Betreiber bzw. derjenige, der zur Führung der Geschäfte bestellt ist, künftig die Vorschriften einhalten und die Sicherheit gewährleisten wird.

Basis für die Prognoseentscheidung ist das bisherige Verhalten des Betreibers bzw. des Geschäftsführers.

Zu § 4 Genehmigung

Wer eine Seilbahn errichten und betreiben will, bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigungspflicht ist als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet: Wer eine Seilbahn errichten und betreiben will, hat gegenüber dem Staat einen Anspruch auf Genehmigung, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Voraussetzungen ergeben sich grundsätzlich aus § 3; hinsichtlich der Beförderungsbedingungen und ­ entgelte sind die Pflichten aus § 6, in Bezug auf den Fahrplan aus § 7 zu beachten. Das Genehmigungserfordernis rechtfertigt sich aus den staatlichen Aufgaben, die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten und eine ausreichende Verkehrsversorgung sicher zu stellen.

Zu Absatz 1:

§ 4 Absatz 1 S. 2 geht auf Artikel 11 Absatz 7 Satz 2 der Richtlinie 2000/9/EG zurück. Er ermächtigt die Aufsichtsbehörde, im Einzelfall festzulegen, welche Maßnahmen für die Sicherheit des Seilbahnbetriebs notwendig sind. Die Aufsichtsbehörde wird auf der Grundlage des Betriebsumfangs und der Art des eingesetzten Materials beispielsweise darüber entscheiden, wie oft Wartungsarbeiten routinemäßig durchgeführt werden müssen. Die Aufsichtsbehörde legt außerdem fest, unter welchen Bedingungen der Betrieb durchzuführen ist, regelt also z. B. die Betriebszeiten.

Zu Absatz 2:

Mit Antragstellung sind der Aufsichtsbehörde Sicherheitsanalyse und -bericht vorzulegen. Außerdem sind die EG-Konformitätserklärungen beizubringen, die für Sicherheitsbauteile gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2, für Teilsysteme gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 notwendig sind. Kopien der Sicherheitsanalyse und der EG-Konformitätserklärungen sind später bei der Seilbahn aufzubewahren, § 3 Absatz 2 Satz 2.

Zur näheren Ausgestaltung von Sicherheitsanalyse und ­ bericht wird auf Artikel 4 der zugrunde liegenden Richtlinie verwiesen. Eine weitere Konkretisierung war nicht erforderlich; die Formulierung, die Analyse müsse den Stand der Technik und die Komplexität der untersuchten Anlage berücksichtigen (Artikel 4 Absatz 1 i.V.m. Anhang III Absatz 1 der Richtlinie), erlaubt eine optimal auf das jeweilige Vorhaben abgestimmte Untersuchung.

Sicherheitsanalyse und -bericht dürfen nur von den gemäß § 20 benannten Stellen erstellt werden. So wird gewährleistet, dass Sicherheitsanalyse und -bericht objektiven Maßstäben entsprechen.

Zu Absatz 3:

Zu Nummer 1 ­ 4

Angesichts des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit ist grundsätzlich jede Abweichung von der erteilten Genehmigung genehmigungsbedürftig. Eine Ausnahme besteht nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 für den Fall, dass der Betrieb oder das Unternehmen nicht wesentlich geändert und auch nicht erweitert wird.

Zu § 5 Betriebsleiterbestellung

Die Vorschrift trifft die zentralen Festlegungen für die Funktion und Stellung des Betriebsleiters innerhalb der Seilbahn. Sie ermöglicht, dass der Betriebsleiter der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 normierten Verantwortlichkeit für den Betrieb der Seilbahn gerecht werden kann. Die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Seilbahn wird dadurch nicht berührt. Innerhalb des Aufgabenfelds des Betriebsleiters kommt der Betreiber seinen Pflichten aber im Regelfall dadurch nach, dass er dafür sorgt, dass der Betriebsleiter in seiner Tätigkeit nicht behindert wird. Im Übrigen ist er dafür verantwortlich, dass der Betriebsleiter pflichtgemäß handelt.

Ist der Betriebsleiter nicht mit dem Betreiber oder einem seiner Vertreter identisch (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 4), muss seine Unabhängigkeit gesichert sein. Dazu dienen Absatz 5 und 6.

Insbesondere sieht Absatz 5 Satz 4 vor, dass der Betreiber dem Betriebsleiter schriftlich begründen muss, warum bestimmte, vom Betriebsleiter für notwendig erachtete Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Gegenüber der Aufsichtsbehörde und Dritten wird dadurch die Verantwortung für den konkreten Missstand klargestellt.

Zu § 6 Aufnahme des Betriebs Zwischen Genehmigung und Inbetriebnahme einer Seilbahn kann einige Zeit vergehen, Genehmigung und Inbetriebnahme können bedingt oder an das Einhalten bestimmter Auflagen geknüpft sein. § 6 stellt daher die Aufnahme des Betriebs unter den Vorbehalt der Freigabe, der auf Antrag erfolgt. Da in manchen Fällen die Einhaltung der Vorschriften auf der Hand liegt, kann die Behörde von einer Freigabeprüfung absehen.

Dies soll die Behörde der Seilbahn mitteilen. Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, fingiert die Regelung die Freigabe, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags eine abweichende Entscheidung zugeht.