Gleichstellung

Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Entsendung hamburgischen Landesbediensteter zur EU als ANS bestehen deshalb folgende Varianten:

a) Zuweisung der Beamtin bzw. des Beamten nach § 123a BRRG ohne Gleichstellung mit einer Abordnung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG (d.h. kein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge)

aa) unter Anrechnung aller anderweitigen Bezüge, die die Beamtin bzw. der Beamte aus seiner Verwendung erhält; d.h. die Beamtin bzw. der Beamte würde keine Auslandsdienstbezüge erhalten und die Bezüge aus der Verwendung würden voll auf ihre bzw. seine Dienstbezüge angerechnet werden (Hamburg würde danach nur noch die um die anderweitigen Bezüge verminderten Dienstbezüge zahlen.) oder

bb) mit Ausnahmeentscheidung nach § 9a BBesG dahin gehend, dass von der Anrechnung der aus der Verwendung zustehenden anderweitigen Bezüge auf die Besoldung ganz abgesehen wird (Hamburg zahlt die Dienstbezüge ohne Minderung, die Beamtin bzw. der Beamte erhält daneben die vollen anderweitigen Bezüge.) oder

cc) mit Ausnahmeentscheidung nach § 9a Abs 2 S.2 BBesG dahin gehend, dass von der Anrechnung der aus der Verwendung zustehenden anderweitigen Bezüge auf die Besoldung abgesehen wird, soweit die der Beamtin bzw. dem Beamten fiktiv zustehenden Auslandsdienstbezüge nicht überschritten werden (die oder der Beschäftigte erhält Inlandsdienstbezüge und anrechnungsfreie anderweitige Bezüge in Höhe der fiktiven Auslandsdienstbezüge; Hamburg zahlt nur die Inlandsdienstbezüge, auf die eine Anrechnung erfolgt soweit die anderweitigen Bezüge aus der Verwendung die fiktiven Auslandsdienstbezüge überschreiten).

b) Zuweisung der Bediensteten bzw. des Bediensteten nach § 123a BRRG bei Gleichstellung mit einer Abordnung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG (d.h. Anspruch auf Auslandsdienstbezüge) unter Anrechnung der anderweitigen Bezüge bis zur Höhe der der Beamtin bzw. dem Beamten zustehenden Auslandsdienstbezüge.

Vor dem Hintergrund des Vorgehens anderer Bundesländer und der Zielsetzung, Anreize für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für einen Einsatz bei der EU zu schaffen, sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Haushaltslage stellt die Variante unter 1.4 a) cc) mit der dort vorgesehenen Ausnahmeentscheidung nach § 9a Abs.2 S.2 BBesG eine angemessene Lösung dar. Der Freien und Hansestadt Hamburg würden keine zusätzlichen Personalkosten entstehen, außer denen, die auch anfallen würden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Hamburg tätig wäre. Bei voller Ausnutzung aller drei Poolstellen würden sich jährliche Personalkosten in Höhe von rund 250.000 EUR ergeben, vermindert um den Betrag, um den die fiktiv zustehenden Auslandsdienstbezüge im jeweiligen Einzelfall überschritten werden.

Der Beamtin bzw. dem Beamten würden durch die Ausnahmeentscheidung anderweitige anrechnungsfreie Bezüge in Höhe der jeweils fiktiv zustehenden Auslandsdienstbezüge zur Deckung ihrer bzw. seiner Mehraufwendungen bleiben.

Für Angestellte gilt: Angestellten kann gemäß § 12 Abs.2 BAT mit ihrer Zustimmung ebenfalls vorübergehend eine entsprechende Tätigkeit als ANS zugewiesen werden. Ihre Rechtstellung und ihr Anspruch auf Vergütung bleibt damit unberührt. Tariflich ist zudem geregelt, dass Bezüge aus der anderweitigen Verwendung auf die Vergütung angerechnet werden, sofern nicht in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise abgesehen wird. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Beamtinnen und Beamten wäre für die Angestellten ebenfalls vergleichbar der Variante 1.4 a) cc) - von einer Anrechnung abzusehen.

2. Weitere Entsendungsmöglichkeiten für hamburgische Landesbedienstete

Twinning-Projekte

Eine weitere effektive Möglichkeit des Erwerbs von Europakompetenz für hamburgische Landesbedienstete besteht in deren Tätigkeit als Heranführungsberaterin bzw. -berater, Projektleiterin bzw. -leiter oder Kurzzeitexpertin bzw. -experte im Rahmen von TwinningProjekten. Beim Twinning („Verschwisterung") handelt es sich um vertraglich vereinbarte Partnerschaften zwischen Verwaltungen in EU- und Beitrittsstaaten. Ziel ist es, mittels VorOrt-Beratung durch die Entsendung von Verwaltungsfachleuten Beitrittsstaaten auf die Übernahme des europäischen Rechts vorzubereiten und mit dessen Anwendung vertraut zu machen. Die Kandidatenländer werden in ihrer Entwicklung effizienter Verwaltungen mit erforderlichen Strukturen, Humanpotenzial und Managementgrundlagen unterstützt. Twinning ist das wichtigste Instrument der EU-Unterstützung im Rahmen der Beitrittsvorbereitung. Der Auf- und Ausbau von Institutionen hilft den Beitrittsländern, die Kapazitäten ihrer Institutionen und Verwaltung soweit zu stärken, dass sie bereit und in der Lage sind, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft zu erfüllen und größten Nutzen aus ihrem EU-Beitritt zu ziehen. Aus diesem Grunde hat die Europäische Kommission im Rahmen von Partnerschaften und Einrich11 tungen durch das „Phare-Programm" erhebliche personelle und finanzielle Mittel zur Unterstützung dieses Prozesses zur Verfügung gestellt. Zu Anfang konzentrierten sich die Partnerschaften vorrangig auf die Bereiche Landwirtschaft, Umwelt, öffentliche Finanzen, Justiz und Inneres und auf die Vorbereitung der Inanspruchnahme der Strukturfonds. Inzwischen erstrecken sie sich auf alle Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstandes. Diese Partnerschaften können vom Bund, den Ländern oder dem nachgeordneten Bereich übernommen werden.

Vorschläge für Twinning-Projekte werden durch die Kandidatenländer erarbeitet und jährlich der EU-Kommission zur Bestätigung und Finanzierung vorgelegt. Sie werden dann über „Nationale Kontaktstellen" an die Mitgliedsländer weitergereicht. Die Mitgliedsstaaten unterbreiten auf dieser Grundlage ihre Angebote. Für ein von den Bewerberländern ausgearbeitetes Twinning-Projekt gehen in der Regel mehrere Angebote der EU-Mitgliedsstaaten ein. Diese Angebote werden von der Kommission an die Bewerberländer weitergegeben. In gemeinsamen Sitzungen der EU-Delegation und des Bewerberlandes werden die Angebote von den betreffenden Mitgliedsstaaten mündlich erläutert. Anschließend entscheidet das Bewerberland, welches Angebot es annimmt.

Gelegentlich entscheiden sich die Bewerberländer nicht ausschließlich für das Angebot eines Landes, sondern für eine Kombination mehrerer Angebote (z.B. einen Teil des deutschen Angebotes und einen Teil des französischen Angebotes). Es ist daher empfehlenswert, bereits vorab Konsortien mit anderen Ländern zu bilden und damit auch die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, selber den Zuschlag zu erhalten. Insbesondere empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit kleineren Ländern, für die ein großes Twinning-Projekt zu umfangreich ist und die selber in dem Beitrittsland noch kein Projekt durchführen.

Die Durchführung des Projekts erfolgt auf der Basis einer technischen Übereinkunft (Technical Convenant), die nach Erteilung des Zuschlags vom Mitglieds- und Kandidatenland gemeinsam erarbeitet wird und von der Kommission gebilligt werden muss. Wichtigste Anforderung an den Technical Convenant ist die Vereinbarung so genannter „garantierter Ergebnisse".

Das Phare-Programm (ursprünglich: Poland and Hungary Assistance für Restructuring Economies) ist das finanzielle Instrument der Europäischen Union, mit dem die mittel- und osteuropäischen Staaten beim Übergang zu einer dezentralen Marktwirtschaft und einer auf Individualrechten basierenden demokratischen Gesellschaft unterstützt werden. Das Phare-Programm der EU konzentriert sich auf die Schwerpunktbereiche „Investitionen" (ca. 70% der Mittel) und „Aufbau der Institutionen" (ca. 30% der Mittel). Es betrifft die zehn Bewerberländer Mittel- und Osteuropas, Zypern und Malta haben ihre eigenen Finanzierungsinstrumente, die in 2000 in Kraft getreten sind.

In Deutschland befindet sich die Nationale Kontaktstelle im Bundesministerium für Finanzen (BMF). Das BMF ist für die Koordinierung der Twinning-Aktivitäten verantwortlich. Es schafft die Verbindung zwischen der EUKommission, den EU-Delegationen der Kandidatenländer sowie den nationalen Kontaktstellen der Mitglieds und Kandidatenländer und den Fachressorts. Es klärt überdies übergreifende organisatorische und arbeitsrechtliche Fragen.