Nein die entsprechenden Anforderungen ergeben sich aus § 51 der Hamburgischen Bauordnung HBauO und den hierzu erlassenen

Brandschutz in Kindertagesheimen und Schulen

Ich frage den Senat:

1. Gibt es neu formulierte Anforderungen an den Brandschutz in öffentlichen Einrichtungen? Wenn ja, welche sind das? Wenn nein, welches sind die bestehenden Anforderungen?

Nein, die entsprechenden Anforderungen ergeben sich aus § 51 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften.

2. Gibt es unterschiedliche Anforderungen für den Brandschutz bei Kindertagesstätten und Schulen? Wenn ja, welche sind das?

Nein.

3. In welchen Zeitraum werden Brandverhütungsschauen bei Kindertagesstätten und Schulen durchgeführt? Wer veranlasst diese?

Die Zeitabstände zur Durchführung der Brandverhütungsschau sind in § 2 der Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau vom 21.06.1977 benannt. Diese betragen drei Jahre für Kindertagesstätten und fünf Jahre für Schulen. Die Brandverhütungsschauen werden von der Feuerwehr gemäß § 6 des Feuerwehrgesetzes vom 23.06.1986 durchgeführt.

4. Welche Bestimmungen regeln die Anforderung an Rettungswege in oberen Geschossen bei Kindertagesheimen und Schulen?

Grundsätzliche brandschutztechnische Anforderungen an Gebäude und Gebäudeteile sind im § 24 HBauO geregelt. Zu weitergehenden Anforderungen vgl. Antwort zu 1.

5. Sind Hamburger Schulen und Kindertagestätten entsprechend der Anforderungen und Bestimmungen nach Punkt 1, 2, und 4 ausgerüstet oder gestaltet? Wenn nein, um welche Schulen oder Kindertageseinrichtungen handelt es sich? Wann sollen diese den Erfordernissen angepasst werden?

Ja. In Einzelfällen erfordern veränderte räumliche Bedingungen in und an den Gebäuden oder geänderte Anforderungen an die Brandsicherheit Anpassungen der Bausubstanz.

6. In der Schriftlichen Kleinen Anfrage 17/3040 wird in Beantwortung von Punkts der Termin Ende Oktober 2003 für die Erhebung eines Sachstandes bei den Kindertagesstätten genannt. Ist diese Erhebung durchgeführt worden? Wenn ja,

a) welchen Inhalts ist die Erhebung?

b) zu welchem Ergebnis kommt die Behörde?

Wenn nein, wann wird das Ergebnis dieser Erhebung erwartet?

Ja. Die zuständige Behörde hat die Träger der Einrichtungen befragt, ob die Einrichtungen eine Brandschau hatten, ob sie Kinder in einem Obergeschoss betreuen und ob ein zweiter Rettungsweg vorhanden ist. Die Auswertung ist noch nicht abgeschlossen.

7. Welche Investitionstitel stehen für den brandschutzgerechten Ausbau von

a) Schulen und

Je nach Anforderung stehen für den brandschutztechnischen Ausbau von Schulen neben dem Titel 3010.701.11 „Behebung von Sicherheitsmängeln" die Titel 3010.701.01 „Kleine Neu- Um- und Erweiterungsbauten an Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen", 3010.701.50 „Grundinstandsetzungen an Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen" und 3010.701.55 „Grunderneuerungen an Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen" zur Verfügung.

b) Kindertagesstätten zur Verfügung? ­ Sind diese zweckgebunden?

Vgl. Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 17/3040.