Revisionsgruppe des Strafvollzugsamtes
Im Strafvollzugsamt existiert eine so genannte Revisionsgruppe. Laut meinen Informationen ist dies eine Sondereinheit, welche anstaltsübergreifend im Hamburger Strafvollzug mit Durchsuchungs- und Sicherungsaufgaben betreut ist. Seit Antritt des Senats mehren sich die Beschwerden der Häftlinge über unangemessenes und aggressives Verhalten und Auftreten dieser Einheit.
Dieses vorausgeschickt frage ich den Senat:
1. Was ist die konkrete Aufgabe der so genannten Revisionsgruppe im Strafvollzugsamt?
Die Revisionsgruppe des Strafvollzugsamtes hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Revisionsabteilungen in den Hamburger Justizvollzugsanstalten bei dem Aufspüren gefährlicher oder verbotener Gegenstände sowie von Rauschmitteln zu unterstützen.
Die Bediensteten der Revisionsgruppe werden außerdem bei gerichtlichen Vorführungen und bei Transporten Gefangener eingesetzt, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Schließlich unterstützen sie die Justizvollzugsanstalten in besonderen sicherheitsrelevanten Lagen.
2. Seit wann existiert diese Einheit?
Seit Januar 1995.
3. Aus wie vielen Personen besteht diese Einheit?
4. Welche Qualifikationen müssen die in dieser Einheit Tätigen vorweisen?
Die Revisionsgruppe besteht aus 12 Personen, die als Angehörige des Allgemeinen Vollzugsdienstes eine auf die besonderen Bedarfe des Strafvollzuges abgestellte Ausbildung mit abschließender Laufbahnprüfung absolviert haben. Sie sind außerdem zu Hundeführern ausgebildet worden.
5. Über die Einsätze der Revisionsgruppe existierten sicherlich Protokolle oder Dokumentationen, aus denen Anlass, Ort, Dauer und Ergebnis der vorgenommenen Einsätze hervorgehen. Wie häufig wird die Revisionsgruppe in der Regel pro Jahr im Strafvollzug tätig? Was sind die häufigsten Anlässe, wie wird in der Regel vorgegangen und wie lange dauern solche Einsätze jeweils gewöhnlich?
Eine statistische Erfassung der Einsätze findet nicht statt. Nach den Unterlagen des Leiters der Revisionsgruppe waren die Bediensteten der Gruppe im laufenden Jahr bisher in ca. 530 Einsätzen tätig. Im Zuge dieser Einsätze sind Hafträume in ca. 1000 Fällen, Nebenräume (Pantries, Freizeiträume etc.) in ca. 440 Fällen, Betriebe in ca.100 Fällen und Freiflächen der Gebäude und der Anstaltsgelände in ca. 240 Fällen durchsucht worden. In ca. 340 Fällen sind dabei auch Gefangene durchsucht worden.
Die Revisionsgruppe hat außerdem in ca. 130 Fällen Besuchsüberwachungen, in ca. 50 Fällen Transporte gefährlicher oder aus anderen Gründen besonders zu sichernder Gefangener und in 24 Fällen gerichtliche Vorführungen solcher Gefangener durchgeführt. Sie hat schließlich an insgesamt ca. 10 Einsatztagen Paketkontrollen in Anstalten durchgeführt.
Die Vorgehensweise und die Dauer der Einsätze hängen von der Art und dem Umfang des konkreten Einsatzes ab und sind deshalb nicht allgemein darstellbar.
6. Hat sich die Zahl der Einsätze nach der Amtsübernahme des jetzigen Senats verändert, ist sie größer oder kleiner geworden und wenn ja, gilt das generell oder nur für bestimmte Anstalten? Wenn ja, welche Anstalten und warum?
Nein.
7. Wurde die Revisionsgruppe nach der Amtsübernahme des jetzigen Senats verändert, der Aufgabenbereich abgeändert? Wenn ja, in welcher Hinsicht konkret und warum?
Nein.
8. Hat der Senat Kenntnis über Beschwerden und Eingaben von Gefangenen, die diese Vorgänge betreffen? Wenn ja, zu wie vielen Beschwerden und Eingaben ist es in 2001, 2002 und 2003 gekommen? Wie hat das Strafvollzugsamt auf diese Beschwerden und Eingaben reagiert?
Die Zahl der Beschwerden und Eingaben wird statistisch nicht erfasst und ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln. Diese werden ohne Ausnahme geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt.
9. Kam es bei Zellenrevisionen durch die Einheit zu Zwischenfällen wie Verletzungen von Gefangenen? Wenn ja, zu wie vielen Zwischenfällen ist es gekommen und welcher Art waren diese Zwischenfälle? (Bitte aufschlüsseln nach Anstalt, Zeitpunkt und Art des Zwischenfalls.) Zellenrevisionen sind in seltenen Einzelfällen mit der Anwendung unmittelbaren Zwanges verbunden. Dabei sind Verletzungen eines Gefangenen nicht auszuschließen. Die Zahl dieser Fälle wird statistisch nicht erfasst. Die nachträgliche Erhebung ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten.
10. Finden Haftraumkontrollen und Durchsuchungen auch zu den Ruhezeiten der Insassen statt? Wenn ja, warum? Wie wird dabei auf die Ruhe der nicht betroffenen Insassen angemessen Rücksicht genommen?
Ja, wenn die Durchsuchung aus Gründen der Vertraulichkeit ihres Anlasses nicht während der Zeiten des Aufschlusses der Hafträume stattfinden soll oder aus Sicherheitsgründen keinen Aufschub duldet. Die Ruhe der nicht betroffenen Insassen ist davon im Regelfall nicht berührt.