Wer ist für die Vergabe von barrierefreien Wohnungen für Menschen im Rollstuhl in Hamburg

Barrierefreie Wohnungen für Menschen im Rollstuhl Wohnungssuchende Menschen mit Behinderungen, die sich für eine öffentlich geförderte Wohnung interessieren, benötigen für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung einen Wohnungsberechtigungsschein oder die Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende (Dringlichkeitsschein).

Auch für die Beantragung/Vermittlung einer barrierefreien Wohnung für Menschen im Rollstuhl ist die Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende/r Voraussetzung. Diesen Antrag können Sie aber nur stellen, wenn Sie nachweislich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen mit alleinigem oder Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet sind. So können u. a. Rollstuhlfahrer, die aus einem anderen Bundesland nach Hamburg ziehen wollen, sich nicht um eine öffentlich geförderte Wohnung bewerben.

Ich frage daher den Senat:

1. Wer ist für die Vergabe von barrierefreien Wohnungen für Menschen im Rollstuhl in Hamburg zuständig?

Die Vergabe von rollstuhlgerechten Wohnungen erfolgt durch den verfügungsberechtigten Vermieter. Die zuständige Behörde benennt dem Verfügungsberechtigten nach Freimeldung der Wohnung vordringlich wohnungssuchende Rollstuhlfahrerhaushalte.

2. Wie viele öffentlich geförderte barrierefreie Wohnungen für Menschen im Ronstuhl gibt es in Hamburg?

Zum 31.12.2003 gab es rund 1 000 öffentlich geförderte Rollstuhlfahrerwohnungen in Hamburg.

3. Gibt es für die Vergabe von öffentlich geförderten barrierefreie Wohnungen für Menschen im Rollstuhl in Hamburg Wartelisten?

Ja.

Wenn ja,

Wie viele Anwärter für eine solche Wohnung stehen momentan auf dieser Warteliste?

Zum Stichtag 22.01.2004 haben 186 Haushalte auf die Versorgung mit einer geeigneten rollstuhlgerechten Wohnung gewartet.

Wie lang ist derzeit die Wartezeit bei einer Anmeldung für eine barrierefreie Wohnung?

Eine durchschnittliche Wartezeit im Sinne der Fragestellung kann nicht genannt werden; sie hängt im Einzelfall insbesondere davon ab, ob rollstuhlgerechte Wohnungen in nachgefragten Gebieten durch Mieterwechsel frei werden.

Wenn nein,

Wie viele freie rollstuhlgerechte Wohnungen gibt es derzeit in Harnburg?

Kann bei einem Überangebot an freien rollstuhlgerechten Wohnungen von der Vorschrift abgewichen werden, dass ein Bewerber bereits seit drei Jahren einen festen Wohnsitz in Hamburg haben muss?

Wenn nein, warum nicht?

Vgl. die Antwort zu 3. Im Übrigen vgl. die Antwort zu 4.4 und 4.5.

4. Bewerber für eine öffentlich geförderte barrierefreie Wohnungen müssen nachweisen, dass sie bereits seit drei Jahren einen festen Wohnsitz in Hamburg haben.

Welches Gesetz/welche Vorschrift regelt dies?

Die Globalrichtlinie über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum (Senatsbeschluss vom 01.02.2000) regelt das Anerkennungsverfahren für vordringliche Wohnungssuchende. Nach Ziffer 1.3. der Globalrichtlinie sind nur Wohnungssuchende antragsberechtigt, die nachweislich seit mehr als drei Jahren ununterbrochen mit alleiniger bzw. Hauptwohnung in Hamburg gemeldet sind.

Gibt es diese Regelung auch in anderen Bundesländern?

Bei der Vergabe von rollstuhlgerechten Wohnungen handelt es sich um eine kommunale Aufgabe. Im Rahmen der zur Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit war eine Nachfrage in anderen Bundesländern bzw. deren Kommunen mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Wie beurteilt der Senat diese Regelung vor dem Hintergrund, dass es umzugswilligen Behinderten aus anderen Bundesländern so verwehrt wird, eine Berechtigung für eine öffentlich geförderte Wohnungen zu erlangen?

Die Einhaltung der Dreijahresfrist führt zu einer Verteilungsgerechtigkeit bei der Vermittlung von Rollstuhlfahrerwohnungen, in dem vorrangig Hamburger Wohnungssuchende versorgt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es in Hamburg immer noch eine größere Nachfrage Hamburger Rollstuhlfahrerhaushalte nach rollstuhlgerechtem Wohnraum gibt, als tatsächlich geeigneter Wohnraum zur Verfügung steht. Eine erleichterte Zugangsberechtigung für Zugewanderte würde zu deutlich verlängerten Wartezeiten für Hamburger Wohnungssuchende führen.

Gibt es Härtefall- bzw. Ausnahmeregelungen zu der Regelung?

Wenn ja, welche sind das und welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Ein Rollstuhlfahrerhaushalt, der wegen Nichterfüllung der Dreijahresfrist als vordringlich Wohnungssuchender nicht anerkannt wird, kann im Einzelfall bei der Vermittlung einer öffentlichen geförderten Rollstuhlfahrerwohnung berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnung von der Bindung durch das zuständige Bezirksamt/Einwohneramt nach § 30 Wohnraumförderungsgesetz freigestellt wurde. Die Freistellung kann erfolgen, wenn die rollstuhlgerechte Wohnung von Hamburger Rollstuhlfahrerhaushalten, die als vordringlich Wohnungssuchende anerkannt sind, nicht nachgefragt wird.