CDU Hauptquartier Leinpfad 74
Ich frage den Senat:
1. In was für einem Gebiet bebauungsrechtlicher Art liegt das Anwesen Leinpfad 74 in Hamburg-Winterhude?
Das Gebäude Leinpfad 74 liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Winterhude mit der Ausweisung W 2 o, besonders geschütztes Wohngebiet.
2. Ab wann wurde es seiner ausschließlichen Nutzung als CDU-Geschäftsstelle des Landesverbandes Hamburg der CDU nach Kenntnis des Senates überantwortet?
3. Welcher Vertreter der Stadt Hamburg einschließlich des Bezirksamtes Hamburg-Nord ist in den Räumen Leinpfad 74 seit dem 01.01.1970 gewesen?
Auf Antrag des CDU Landesverbandes vom 31.10.1973 erteilte das zuständige Bezirksamt am 29.11.1973 die Zweckentfremdungsgenehmigung gemäß § 2 der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 07.12.1971 zur Nutzung des Wohngebäudes Leinpfad 74 als Landes- und Kreisgeschäftsstelle und Fraktionsbüro. Für die Nutzungsgenehmigung wurde am 19.12.1974 ein Schlussabnahmeschein ausgestellt. Die vorliegende Nutzung ist somit rechtmäßig.
Eine Besichtigung des Gebäudes durch Vertreter des zuständigen Bezirksamtes ist rechtlich nicht zwingend geboten.
Über die Art der Nutzung vor Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung liegen keine Aufzeichnungen beim zuständigen Bezirksamt vor.
4. Welches Baujahr hat das Gebäude?
Das Gebäude wurde 1904 errichtet.
5. Welche Nutzung des Hauses ist wann baurechtlich von welcher Behörde wem gegenüber genehmigt worden?
Das zuständige Bezirksamt hat am 11.12.1973 einen Nutzungsänderungsbescheid für eine Landesgeschäftsstelle, Kreisgeschäftsstelle sowie ein Fraktionsbüro für den Bezirk Nord erteilt.
6. Wurde eine Zweckentfremdungsgenehmigung beantragt? Wenn ja, wann und von wem?
Auf Antrag des CDU Landesverbandes vom 31.10.1973 erteilte das zuständige Bezirksamt am 29.11.1973 die Zweckentfremdungsgenehmigung gemäß § 2 der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 07.12.1971 zur Nutzung des Wohngebäudes Leinpfad 74 als Landes- und Kreisgeschäftsstelle und Fraktionsbüro. Für die Nutzungsgenehmigung wurde am 19.12.1974 ein Schlussabnahmeschein ausgestellt. Die vorliegende Nutzung ist somit rechtmäßig.
Eine Besichtigung des Gebäudes durch Vertreter des zuständigen Bezirksamtes ist rechtlich nicht zwingend geboten.
Über die Art der Nutzung vor Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung liegen keine Aufzeichnungen beim zuständigen Bezirksamt vor.
7. Fand eine Begehung des Hauses durch Vertreter der Baubehörde oder des Bezirksamtes Hamburg-Nord statt? Wenn ja, wann und in welchen Teilen?
Siehe Antwort zu 2., 3. und 6.
8. Wurden Genehmigungen gegenüber dem eingetragenen Verein CDUHamburg erteilt oder gegenüber der Partei CDU-Hamburg?
Siehe Antwort zu 2., 3. und 6.
9. Wann fand die letzte Nutzung des Hauses Leinpfad 74
a) zu Wohnzwecken, auch teilweise,
b) zu ausschließlichen Wohnzwecken,
c) gewerblich,
d) teilgewerblich, statt?
Siehe Antwort zu 2., 3. und 6.
10. Ist es richtig, dass sich das Haus Leinpfad 74 in einer ausschließlich zu reinen Wohnzwecken nutzbaren Lage befindet? Wenn ja, warum erfolgte keine Nutzungsuntersagung?
Das Gebäude Leinpfad 74 liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Winterhude mit der Ausweisung W 2 o, besonders geschütztes Wohngebiet.
11. Wann war und/oder ist dort eine Person mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz zuletzt als wohnhaft gemeldet gewesen?
Für die Anschrift Leinpfad 74 sind im Meldedatenbestand keine Daten vorhanden.
12. Ist es richtig, dass dort noch andere Vereinigungen ihre Geschäftssitze haben, zum Beispiel der CDU Kreisverband Nord und/oder die Hamburger Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU?
Welche anderen Vereinigungen und/oder juristische Personen haben ebenfalls ihren Sitz dort?
Hierüber liegen dem zuständigen Bezirksamt keine Informationen vor.
13. Hält der Senat die gegebene Nutzung des Hauses Leinpfad 74 für rechtswidrig und hinnehmbar?
Oder hält er sie für rechtswidrig und nicht hinnehmbar?
Siehe Antwort zu 2., 3. und 6.
14. Wenn hinnehmbar: Warum sind dann überall von Senatsseite aus durch spezielle Zweckentfremdungsbeauftragte Maßnahmen gegen gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten in der Freien und Hansestadt Hamburg, insbesondere aber auch in Hamburg-Winterhude und Hamburg-Blankenese, erfolgt, nur dort nicht?
Siehe Antwort zu 2., 3. und 6.
15. War die Art und Weise der Nutzung im Jahr des In-Kraft-Tretens der Zweckentfremdungsverordnung schon baurechtswidrig? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum?
Siehe Antwort zu 2., 3. und 6.