Zentralambulanz (ZAB) für Betrunkene

Die Behörde für Inneres hat in der Zeit der Leitung durch Senator a. D. Ronald Schill von der Behörde für Umwelt und Gesundheit die Zentralambulanz für Betrunkene übernommen. Dadurch sind erhebliche Kosten eingespart worden. Die Feuerwehr Hamburg hat diese Aufgabe zu erheblich günstigeren Kosten übernommen.

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Betrunkene hat die ZAB in den Jahren 2000 bis 2003 monatlich aufgenommen?

In der Zentralambulanz (ZAB) für Betrunkene wurden monatlich folgende Anzahl von Personen aufgenommen: ab November 2000 erfolgte eine Reduzierung der Öffnungszeit auf täglich 21.00-09.00 Uhr ab April 2003 Betrieb der ZAB durch die Feuerwehr

2. Wie viel und welches Personal wurde vor der Übernahme durch die Feuerwehr Hamburg und danach eingesetzt?

Die ZAB wurde am 01.04.2003 von der Feuerwehr übernommen.

Bis zu diesem Zeitpunkt wurden vom Landesbetrieb Krankenhäuser (LBK) pro Schicht ein Arzt und zwei Krankenpflegekräfte (davon eine examinierte Krankenpflegekraft) sowie Reinigungspersonal eingesetzt.

Die Feuerwehr setzt pro Schicht zwei Betreuungskräfte (zwei Rettungsassistenten bzw. ein Rettungsassistent und eine examinierte Krankenpflegekraft) sowie Reinigungspersonal ein.

Das Personal wird bei voraussehbarer stärkerer Belegung (z. B. vor Feiertagen) ggf. um eine weitere Betreuungskraft verstärkt.

3. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für eine Person, die in der ZAB versorgt wurde, in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003?

Aus den dem LBK gewährten Zuwendungsmitteln ergeben sich folgende durchschnittliche Kosten für eine in der ZAB versorgte Person:

Die durchschnittlichen Kosten pro Person sind seit der Übernahme durch die Feuerwehr noch nicht ermittelt worden, da der bisherige Standort Brennerstrasse eine Interimslösung darstellt und somit keine vergleichbaren Daten vorliegen würden.

4. Ist es zu Zwischenfällen seit der Übernahme durch die Feuerwehr Hamburg gekommen? Wenn ja, welcher Art waren diese?

Seit der Übernahme der ZAB durch die Feuerwehr ist es zu einem Zwischenfall gekommen; eine aus einer Klinik zugeführte Person ist trotz rechtzeitiger Alarmierung eines Notarztes in den Räumen der ZAB verstorben.

5. Wer hat die ärztliche Versorgung der aufgenommenen Personen in der ZAB übernommen und auf welcher Grundlage?

Die ärztliche Betreuung der in der ZAB aufgenommenen Personen wurde bis April 2003 aufgrund einer Vereinbarung mit dem LBK sichergestellt.

Seit der Übernahme der ZAB durch die Feuerwehr wird im Bedarfsfall der kassenärztliche Notdienst bzw. ein Notarzt des Rettungsdienstes durch das ZAB-Personal angefordert. Dieses war in 2003 viermal erforderlich.

Darüber hinaus ist ständige Präsenz eines Arztes nicht erforderlich, da die Zuführung zur ZAB ausschließlich über die Aufnahmestationen von Krankenhäusern erfolgt. Dort werden die Betrunkenen untersucht und ggf. versorgt. Ansonsten wird bescheinigt, dass die betroffene Person der ZAB zur Verwahrung zugeführt werden kann.

6. Ist der Senat bzw. die zuständige Behörde der Ansicht, dass sich die Übernahme durch die Feuerwehr Hamburg bewährt hat?

Aus Sicht der zuständigen Behörde: Ja. Der Senat hat sich hiermit noch nicht befasst.

7. Wo wird die ZAB künftig untergebracht sein und wer trägt für die Herrichtung der neuen Einrichtung die Kosten und in welcher Höhe?

Die ZAB wird künftig in der Glacischaussee 2-4 untergebracht. Die Kosten der Umbaumaßnahmen betragen nach einer Kostenaufstellung der Hamburgischen Immobilien Management Gesellschaft mbH (IMPF) rund 575 000 Euro und werden von der Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsverwaltung mbH (HGV) als Eigentümerin des Objektes getragen.

Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt der HGV in diesem Zusammenhang einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 200 000 Euro.

8. Wurden für die Unterbringung der Betrunkenen Kosten in Rechnung gestellt bzw. eingenommen

a) bei Kostenträgern der Sozialhilfe bei Sozialhilfeempfänger?

b) bei den Betroffenen, wenn sie privat versichert sind?

c) bei den Krankenkassen für Sozialversicherte?

d) bei sonstigen Einrichtungen?

Wenn ja, in welcher Höhe und in wie vielen Fällen? Wenn nein, warum nicht und plant der Senat oder die zuständige Behörde eine entsprechende Veranlagung?

Eigenbeiträge der betreuten Personen werden seit 1986 nicht mehr erhoben, da die Kosten für die Beitreibung die Einnahmen überstiegen.