Kleingartenverein 302

Im Kleingartenverein 302 (Hagenbeckstr./Koppelstr.) verfällt auf dem Grundstück der Parzelle 121 ein hier eingerichtetes Behelfsheim. Der Eigentümer/Pächter ist vor einiger Zeit in seine jugoslawische Heimat zurückgekehrt. Die von der Stadt mit dem Eigentümer/Pächter zu treffende Räumungsvereinbarung konnte bislang noch nicht getroffen werden. Angrenzende Parzellenbewohner beschweren sich darüber, dass die Parzelle zunehmend verwahrlost.

Daher frage ich den Senat:

1. Wann und von wem wurde hier ein Behelfsheim errichtet?

Das Behelfsheim ist vermutlich in den ersten Nachkriegsjahren errichtet worden, der erste Eigentümer ist nicht bekannt.

2. Steht das Behelfsheim auf öffentlichem oder privatem Grund und wer ist der Eigentümer der Parzelle bzw. des Behelfsheimes?

Es handelt sich um eine im Rahmen des Hauptpachtvertrages von der FHH an den Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e. V. verpachtete stadteigene Kleingartenfläche (Allgemeines Grundvermögen). Eigentümer des Behelfsheims ist der frühere Pächter der Parzelle 121.

3. Seit wann steht das Behelfsheim leer?

Der Verwaltung wurde im Jahre 2002 bekannt, dass das Behelfsheim seit 1999 nicht mehr bewohnt wird.

4. Sind die Flächen des Kleingartenvereins 302 als Dauerkleingartenflächen ausgewiesen?

Nein.

5. Für welche Nutzung ist diese Parzelle angemeldet bzw. für welche Nutzung ist diese Parzelle künftig vorgesehen?

Als Kleingarten.

6. Wer ist für den Abriss des Behelfsheimes und für die Herrichtung der Parzelle zuständig?

Grundsätzlich ist für den Abbruch eines Behelfsheims auf einer Kleingartenparzelle der Behelfsheimeigentümer zuständig.

Bei der freiwilligen Aufgabe der Dauerwohnnutzung eines Behelfsheims wie im vorliegenden Falle übernimmt die Stadt den Abbruch des Behelfsheims. Voraussetzung dafür ist der Abschluss einer Räumungsvereinbarung, in welcher der Behelfsheimeigentümer auf das Eigentum an seinem Behelfsheim verzichtet und sich mit dem Abbruch einverstanden erklärt.

Für die Herrichtung und ordnungsgemäße Bewirtschaftung einer Kleingartenparzelle ist der jeweilige Parzellenpächter zuständig. Ist eine Parzelle unverpachtet, obliegen diese Verpflichtungen dem jeweiligen Kleingartenverein.

7. Erlischt mit dem Auszug eines Pächters aus einem Behelfsheim zugleich auch sein Pachtvertrag?

Nein.

a) Wenn ja, warum hat die Stadt hier noch nichts unternommen, um die Parzelle wieder herzurichten?

Entfällt.

b) Wenn nein, welche Gründe hindern die Stadt daran, diese Parzelle wieder ordnungsgemäß herzurichten?

Der Behelfsheimeigentümer hat die ihm vorliegende Räumungsvereinbarung trotz Erinnerung bisher nicht unterschrieben zurückgeschickt und somit auch nicht auf das Eigentum am Behelfsheim verzichtet.

8. Wie beurteilt der Senat den Zustand der Parzelle?

Die Parzelle befindet sich nach Beurteilung der Behörde für Umwelt und Gesundheit in einem stark vernachlässigten Zustand.

9. Wann ist damit zu rechnen, dass die Parzelle 121 wieder ordnungsgemäß hergestellt ist?

10. Wann kann die Parzelle ggf. weiterverpachtet werden?

Zurzeit wird geprüft, ob der frühere Parzellenpächter Besitz und Eigentum an seinem Behelfsheim auf Dauer aufgegeben hat. Wenn ja, wäre die Stadt in die Lage versetzt, das Behelfsheim kurzfristig abbrechen zu lassen. Ein genauer Zeitpunkt für die Wiederherrichtung und Weiterverpachtung der Parzelle kann daher nicht angegeben werden.