Entwurf eines Hamburgischen Stiftungsgesetzes

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des Bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.

§ 2 Stiftungsbehörde Stiftungsbehörde im Sinne der §§ 80 Absatz 1, 81 Absatz 2 Satz 2 BGB ist die zuständige Fachbehörde. Sie ist auch zuständig für Maßnahmen nach § 83 Satz 2 BGB.

Ferner obliegt der zuständigen Fachbehörde die Rechtsaufsicht über die Stiftungen (§§ 3 bis 8) und die Führung des Stiftungsverzeichnisses (§ 9) und ist für Maßnahmen nach § 87 BGB zuständig.

(1) Stiftungen unterstehen der Rechtsaufsicht der zuständigen Fachbehörde, soweit sie nicht der Aufsicht einer Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, unterliegen. Die Rechtsaufsicht beschränkt sich darauf zu überwachen, dass die Organe der Stiftung den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten.

(2) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der zuständigen Fachbehörde zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Dies soll innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres geschehen.

(3) Die zuständige Fachbehörde kann für Stiftungen mit jährlich im Wesentlichen gleich bleibenden Einnahmen und Ausgaben gestatten, die Unterlagen nach Absatz 2 für mehrere Geschäftsjahre zusammengefasst vorzulegen.

§ 4 Stifterprivileg

Ist die Stifterin oder der Stifter eine natürliche Person, so gilt § 3 Absatz 2 zu dessen Lebzeiten nur dann, wenn sie oder er es ausdrücklich wünscht. § 5 Unterrichtung und Prüfung

Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist, kann sich die zuständige Fachbehörde über Angelegenheiten der Stiftung unterrichten lassen, die Verwaltung der Stiftung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.

§ 6 Beanstandung und Anordnung:

(1) Die zuständige Fachbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen oder den Gesetzen widersprechen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die zuständige Fachbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wird.

(3) Kommt die Stiftung einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgemäß nach, kann die zuständige Fachbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben und angeordnete Maßnahmen auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.

§ 7 Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern:

(1) Die zuständige Fachbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(2) Vorbehaltlich der §§ 86, 29 BGB kann die zuständige Fachbehörde Mitglieder eines Stiftungsorgans bestellen, sofern sie nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist in satzungsmäßigen Bestellungsverfahren bestellt werden.

§ 8 Satzungsänderungen:

(1) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Fachbehörde.

(2) Die zuständige Fachbehörde kann die Satzung einer Stiftung ändern, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse erforderlich ist.

(3) Der Stifter ist, sofern er noch lebt, vor einer Satzungsänderung anzuhören. Bei Änderung des Stiftungszwecks sind zudem die Stiftungsorgane zu hören.

3. Teil. Stiftungsverzeichnis § 9 Stiftungsverzeichnis:

(1) Die zuständige Fachbehörde führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen.

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen der Name, Sitz und Stiftungszweck.

Weitere Angaben wie die Vertretungsbefugnis der Mitglieder des Vorstands (§§ 86, 26 BGB) und die Personen der Vorstandsmitglieder, der Tag der Anerkennung und das Erlöschen der Rechtsfähigkeit oder der Tag der Genehmigung von Satzungsänderungen können auf Verlangen der Stiftung eingetragen werden.

(3) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der zuständigen Fachbehörde unverzüglich die Vorstandsmitglieder und deren Vertreter anzuzeigen. Auf Verlangen bestätigt die zuständige Behörde die Eintragung in das Stiftungsverzeichnis.

(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Weitere Angaben oder der Einblick in die Stiftungssatzung werden bei berechtigtem Interesse von der zuständigen Behörde erteilt.

4. Teil. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 10 Bestehende Stiftungen:

(1) Auf die beim In-Kraft-Treten dieser Änderungen bestehenden rechtsfähigen Stiftungen des Bürgerlichen Rechts sind außer § 2 Absatz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Die Eintragung bestehender Stiftungen in das Stiftungsverzeichnis erfolgt durch die zuständige Fachbehörde.

§ 11 In-Kraft-Treten. Aufhebung bisher geltenden Rechts:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten die §§ 6 bis 21 HmbAGBGB außer Kraft.

Begründung:

Durch das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts am 01.09.2002 (BGBI. I 2002, 2634) wurde es erforderlich, das geltende Hamburgische Stiftungsrecht grundlegend zu überarbeiten.

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Das Gesetz gilt lediglich für rechtsfähige Stiftungen im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB.

Die Begrenzung des Geltungsbereiches des Hamburgischen Stiftungsgesetzes auf die bürgerlich-rechtlichen Stiftungen dient dem Anliegen, Stiftungen primär als Instrument privater Gemeinwohlpflege zu definieren.

Zu § 2 (Stiftungsbehörde)

Aus Praktikabilitätsgründen sollten die Funktionen der Anerkennungsbehörde und der Aufsichtsbehörde bei der Justizbehörde konzentriert werden. Nach Art. 57 Satz 2 HV bestimmt der Senat die zuständige Fachbehörde.

Zu § 3 (Rechtsaufsicht)

Die Stiftungsaufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht. Kirchliche Stiftungen unterliegen nicht der Rechtsaufsicht des Staates. Für die Rechtsverhältnisse der kirchlichen Stiftungen ist in erster Linie das autonome Kirchenrecht maßgeblich. Im Rahmen seines Anwendungsbereichs verdrängt das Kirchenrecht die Sonderregeln des staatlichen Rechts. § 3 Absatz 1 stellt dieses klar, und dass der Maßstab der Aufsicht der Stifterwille sowie die Gesetze sind.

Die zuständige Fachbehörde ist nicht befugt, an die Stelle des Ermessens der Stiftungsorgane ihr eigenes Ermessen zu setzen. Das zentrale präventive Instrument der Stiftungsaufsicht ist die jährliche Rechnungslegungs- und Berichtspflicht des Stiftungsvorstandes (§ 3 Absatz 2). Die Verlängerung der Frist zur Vorlegung der Jahresabrechung und der Vermögensübersicht stellt eine Anpassung an die bisherige Praxis dar.

Zu § 4 (Stifterprivileg) Solange der Stifter lebt wird davon ausgegangen, dass der Stifter die Erfüllung des von ihm im Stiftungsgeschäft und in der Satzung bestimmten Zwecks selbst kontrolliert bzw. sicherstellt. Diese Regelung entspricht inhaltlich dem § 14 Absatz 1 HmbAGBGB und hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt.

Zu § 5 (Unterrichtung und Prüfung)

Die Festlegung der erforderlichen konkreten Maßnahmen obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Fachbehörde. Für die Intensität der jeweiligen Maßnahme gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.