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Leitung des Landesamts für Verfassungsschutz ­ Keine Ausschreibung nach der Wahl, schneller Aufstieg vor der Wahl?

Die Stelle der Leitung des Landesamts für Verfassungsschutz war im Sommer 2002 aufgrund des Weggangs des Stelleninhabers frei geworden. Sie wurde ohne Ausschreibung mit einem Jugendfreund des Ersten Bürgermeisters von Beust und damaligen Mitglied der CDU-Bürgerschaftsfraktion besetzt.

Schon bei der Übertragung dieses Amtes wurden für ihn Beförderungen angekündigt.

Ich frage den Senat und bitte, sofern auf einzelne Fragen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine konkreten Besoldungsgruppen genannt werden sollen, um abstrahierende Angaben (etwa anhand der Zahl der durchlaufenen und übersprungenen Besoldungsstufen):

1. Besoldung von Hamburgs oberstem Verfassungsschützer

In welche Besoldungsgruppe ist die Stelle der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz in Hamburg (LfV) grundsätzlich eingestuft? Handelt es sich um B 6?

Senatsdirektor, Besoldungsgruppe B 6.

2. Laufbahn des derzeitigen Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz

Der derzeitige Leiter des LfV hat sein Amt am 15. August 2002 angetreten.

In welche Besoldungsgruppe war der derzeitige Leiter des LfV eingestuft, als ihm dieses Amt übertragen wurde?

Regierungsdirektor, Besoldungsgruppe A 15.

Laut Mitteilung der Staatlichen Pressestelle vom 13.08.2002 sollte der Leiter des Verfassungsschutzes „zunächst zum Leitenden Regierungsdirektor befördert" werden. Wann wurde er zum Leitenden Regierungsdirektor befördert und welche Besoldungsgruppe erreichte er damit (A 16, B 2, B 3)? Ernennung zum Leitenden Regierungsdirektor, Besoldungsgruppe A 16, am 27.01.2003.

In der Mitteilung des Senats vom 13.08.2002 wurde angekündigt, „weitere Beförderungen" sollten „nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erfolgen".

Unter „beamtenrechtlichen Grundsätzen" werden bei Beantwortung der Fragen 2.3.1 bis 2.3.5 die rechtlich vorgesehenen Schritte verstanden, welche die in der Schriftlichen Kleinen Anfrage abstrakt angesprochenen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten eines Beamten oder einer Beamtin ohne Ausnahmeentscheidungen nach Maßgabe des Hamburgischen Beamtenrechts ­ insbesondere § 19 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) ­ beschreiben.

Um wie viele Besoldungsstufen kann man nach „beamtenrechtlichen Grundsätzen" innerhalb anderthalb Jahren befördert werden, wenn man eine Stelle innehat, die deutlich höher bewertet wird als man als Person besoldungsrechtlich eingestuft ist?

In einem Zeitrahmen von 1 1/2 Jahren sind nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zwei Beförderungen möglich. Wie viele Besoldungsstufen dabei zwischen dem Ausgangsamt und dem letzten Beförderungsamt liegen, ist von der konkreten Ausgestaltung der Laufbahn abhängig, insbesondere davon, ob es sich bei den Ämtern, die nach dem Hamburgischen bzw. dem Bundesbesoldungsgesetz zwischen dem Ausgangsamt und dem letzten Beförderungsamt liegen, um Ämter handelt, die im Sinne des § 19 (3) HmbBG bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind.

Welche rechtlichen Voraussetzungen bestehen für eine Sprungbeförderung?

Die so genannte Sprungbeförderung bedarf neben den allgemeinen Voraussetzungen für eine Beförderung einer Entscheidung des Landespersonalausschusses gemäß § 19 (4) Satz 3 HmbBG.

Welche Besoldungsgruppe wird ein außerordentlich befähigter Beamter, der den Anforderungen seiner Stelle voll gerecht wird, nach den „beamtenrechtlichen Grundsätzen" jeweils nach welchem Zeitraum erreichen, wenn er beginnend mit A 15 auf einer besoldungsrechtlich in B 6 eingestuften Stelle eingesetzt wird?

Die nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Grundsätze mögliche berufliche Entwicklung hängt von der jeweiligen Laufbahn ab (siehe auch Antwort zu 2.3.1).

Wie lange dauert es nach den „beamtenrechtlichen Grundsätzen" mindestens, bis ein außerordentlich befähigter Beamter, der eine B 6-Stelle besetzt und deren Anforderungen voll gerecht wird, von A 15 nach B 6 gelangt?

Von der Übertragung des Dienstpostens bis zum Stichtag der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 mindestens 1 1/2 Jahre (siehe auch Antwort zu 2.3.1).

Sofern der Senat meine Fragen 2.3.3/2.3.4 als hypothetisch einstuft, bitte ich um eine Begründung, weshalb? Und weshalb sind die beamtenrechtlichen Grundsätze hypothetisch (wo doch ihre Auswirkungen schon im August 2002 erwartet wurden)? Entfällt.

Wurde der Leiter des LfV nach der Beförderung zum Leitenden Regierungsdirektor abermals befördert? Wenn ja, wann und welche Besoldungsstufe erreichte er damit?

Eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 135 a HmbBG unter gleichzeitiger Ernennung zum Senatsdirektor, Besoldungsgruppe B 6, erfolgte am 27.01.2004. Die Beförderung erfolgte unter Beachtung des § 9 (3) Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO) nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung.

Ist vorgesehen, den Leiter des LfV abermals zu befördern? Wenn ja, wann und welche Besoldungsstufe soll er dann erreichen?

Nein.

Trifft es zu, dass er nach B 6 befördert werden soll oder wurde? Wenn ja, warum erfolgt(e) diese Beförderung zu diesem Zeitpunkt?

Siehe Antwort zu 2.4

Entsprechen die zu Ziffer 2.4 und 2.5 genannten Beförderungen vollständig den beamtenrechtlichen Grundsätzen?

Ja.

Stehen zu Ziffer 2.4 und/oder 2.5 genannte Beförderungen im Zusammenhang mit Ausnahmen von beamtenrechtlichen Grundsätzen? Wenn ja, von welchen Grundsätzen sind weshalb welche Ausnahmen möglich?

Nein.

Entsprechen die zu Ziffer 2.4 und 2.5 genannten Beförderungen nach Auffassung aller zuständigen Behörden sämtlichen Bestimmungen des Beamtenrechts?

Ja.

3. Laufbahn des früheren Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz

Der Vorgänger des jetzigen Leiters des LfV hatte diese Position von Februar 1997 bis zum August 2002 inne.

In welche Besoldungsgruppe war der frühere Leiter des LfV eingestuft, als er sein Amt antrat?

Leitender Regierungsdirektor, Besoldungsgruppe B 3.

In welcher Besoldungsgruppe war er eingestuft, als er das LfV verließ? Senatsdirektor, Besoldungsgruppe B 6.

Wie häufig wurde der frühere Leiter des LfV während seiner Amtszeit befördert?

Einmal.

Ausweislich einer Mitteilung der staatlichen Pressestelle vom 11.02.1997 war der Vorgänger des derzeitigen Amtsinhabers zuvor Stellvertretender Leiter des LfV in Hamburg gewesen. Wie wurde diese Position seinerzeit besoldet? Wie wird diese Stelle heute besoldet?

Die Stelle entsprach und entspricht der Wertigkeit B 3. Der jetzige Stelleninhaber wird entsprechend besoldet.

4. Selbstverpflichtung des SPD-geführten Senats, vor Wahlen keine Beförderungen im B-Bereich vorzunehmen

Ist dem derzeitigen Senat bekannt, dass es feststehende Praxis ist bzw. war, in einem Zeitraum von sechs Monaten vor einer Bürgerschaftswahl keine Ernennungen im B-Stellen-Bereich zu beschließen?

Ja.

Ist dem Senat bekannt, dass der SPD-geführte Senat in den Wochen vor der Bürgerschaftswahl 2001 auch auf eigentlich beabsichtigte Beförderungen nach A 15 verzichtet hat?

Nein.

Hat der Senat seit der Erklärung des Ersten Bürgermeisters vom 9. Dezember 2003, er befürworte Neuwahlen, ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen? Wenn ja, um welche Stelle(n) handelt es sich im Einzelnen?

Ja, siehe Beantwortung zu 2.4 und 2.6. Weiterhin wurde einem Beamten auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe B 4 ein Amt derselben Besoldungsgruppe im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen.

Trifft es zu, dass sich der derzeitige Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz bei einer Beförderung im Bereich der B-Besoldung befindet?

Ja, siehe Antwort zu 2.4 und 2.6.