Verteilung der Veräußerungsanzeigen auf die Ertragsteuerfinanzämter

Hinzu kommt, dass die Papierform der Anzeigen eine manuelle Zuordnung nötig macht.

Auch wenn nur ein Teil der Anzeigen private Veräußerungsgeschäfte betrifft und hiervon wiederum nur ein Teil tatsächlich steuerpflichtig ist, wird die spezifische Bedeutung der Anzeigen für die Vollständigkeit der Besteuerung privater Grundstücksgeschäfte daran deutlich, dass nach den Feststellungen des Rechnungshofs nur 45 % der Steuerpflichtigen, die ein derartiges Geschäft getätigt hatten und für die eine Veräußerungsanzeige zur Akte genommen worden war, auch die entsprechenden Angaben in der Jahressteuererklärung gemacht hatten.

Der Rechnungshof hat zur Verbesserung der Kontrolle gefordert, die Verteilung der Veräußerungsanzeigen auf die Ertragsteuerfinanzämter und die dortige Zuordnung zu den jeweiligen Steuerakten effizienter als bisher zu organisieren und damit die Quote der richtig zugeordneten Veräußerungsanzeigen deutlich zu erhöhen.

Er hat dazu u.a. folgende Empfehlungen gegeben:

- Die Veräußerungsanzeigen sollten um Angaben zu den Geburtsdaten und persönlichen Steuernummern der Vertragspartner (vgl. Tz. 97) ergänzt werden, um die Zuordnung der Veräußerungsanzeigen wesentlich zu erleichtern.

- Zur Vermeidung doppelten Zuordnungsaufwands in den Veranlagungsfinanzämtern sollte die gebündelte Übermittlung von Veräußerungsanzeigen und möglichst umfassenden weiterführenden Informationen (vgl. Tz. 96) verbindlich vorgeschrieben werden.

- Bei verbleibenden Zuordnungsproblemen sollte die notwendige Suche nach der aktuellen Anschrift des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung etwaiger Aktenabgaben bei Wechsel der Finanzamtszuständigkeit intensiviert und die Art der Recherche dokumentiert werden.

- Schließlich sollte die Möglichkeit einer elektronischen Abwicklung des Informationsflusses geprüft werden.

Veräußerungsanzeigen werden auch in anderen Zusammenhängen zur Verprobung der Angaben der Steuerpflichtigen eingesetzt. vgl. Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung sowie ggf. Anlage SO, Abschnitt „Private Veräußerungsgeschäfte" mit Anleitung zur Anlage SO. Die Angaben sind immer zu machen. Nicht der Steuerpflichtige, sondern das Finanzamt entscheidet, ob es aufgrund der Angaben zu einer Besteuerung des privaten Veräußerungsgeschäfts kommt.

Die steuerliche Kontrolle privater Grundstücksgeschäfte versagt auch wegen der unzureichenden Beachtung der Veräußerungsanzeigen im Veranlagungsverfahren. Über 90 % der Fälle, in denen eine Veräußerungsanzeige vorlag und nach Aktenlage die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns in Betracht kam, wurden veranlagt, ohne die nötigen Ermittlungen zum Sachverhalt anzustellen.

In den meisten Fällen ließ sich die steuerliche Auswirkung der Bearbeitungsmängel nicht abschätzen, weil die Steuerbescheide bestandskräftig waren und eine nachträgliche Sachaufklärung deswegen nicht mehr in Betracht kam. In zwei Fällen gab es jedoch nach Aktenlage und damit für den Rechnungshof beurteilbar ausreichende Anhaltspunkte für die Höhe des jeweiligen Veräußerungsgewinns. Danach ist allein in diesen beiden Fällen ein Steuerausfall von rund 50.000 Euro eingetreten.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass das Vernachlässigen der Veräußerungsanzeigen den bundesweit geltenden Bearbeitungsgrundsätzen widerspricht. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen sind erforderlich, wenn die Angaben des Steuerpflichtigen nicht schlüssig und glaubhaft sind. Liegt eine Veräußerungsanzeige vor, ohne dass der Steuerpflichtige Angaben zu einem privaten Veräußerungsgeschäft gemacht hat und ohne dass eine Erfassung des Vorgangs im Rahmen betrieblicher Einkünfte in Betracht kommt, kann von schlüssigen und glaubhaften Angaben keine Rede sein. Die Bearbeiterin bzw. der Bearbeiter ist folglich verpflichtet, dem Widerspruch zwischen Veräußerungsanzeige und fehlenden Angaben in der Steuererklärung nachzugehen.

Der Rechnungshof hat gefordert, die Einhaltung der Bearbeitungsgrundsätze sicherzustellen. Dazu bedarf es, wie auch in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt, einer grundsätzlichen Klarstellung der Grenzen „überschlägiger" Bearbeitung. Darüber hinaus muss verdeutlicht werden, dass auch die fiskalische Bedeutung der steuerlich zu erfassenden privaten Veräußerungsgeschäfte eine den Bearbeitungsgrundsätzen entsprechende Sachaufklärung gebietet. Der Rechnungshof hat in diesem Zusammenhang auf die 1999 in Kraft getretene Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken von zwei Jahren auf zehn Jahre hingewiesen und im Übrigen angeregt, den Bearbeiterinnen und Bearbeitern praktische Arbeitshilfen zur Verfügung zu stellen und damit dem Beispiel anderer Oberfinanzdirektionen zu folgen.

Es gibt grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge, die nicht oder nicht zwingend im Grundbuch eingetragen werden, bei denen die Besteuerung des Grunderwerbs also nicht wie bei normalen Grundstücksgeschäften durch die Pflicht zur Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Grundbuchamt (vgl. § 22

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG -) abgesichert ist.

Damit das Finanzamt auch von diesen Vorgängen erfährt, sind die Gerichte immer dann zur Anzeige verpflichtet, wenn ein Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisters in Betracht kommt.

In anderen Fällen muss der Steuerpflichtige selbst eine entsprechende Anzeige erstatten.

Der Rechnungshof hat in mehreren Fällen festgestellt, dass die Grunderwerbsteuerstelle über anzeigepflichtige Vorgänge keine Mitteilung des Registergerichts erhalten hatte. Er hat die Finanzbehörde - Steuerverwaltung - aufgefordert, mit der Justizbehörde auf einen uneingeschränkten Informationsfluss hinzuwirken.

Der Rechnungshof hat weiterhin festgestellt, dass etliche Steuerpflichtige ihrer Anzeigepflicht (vgl. Tz. 103) nicht nachgekommen sind. Derartige Unterlassungen können nur dann aufgedeckt werden, wenn die für die Ertragsteuern zuständigen Veranlagungsfinanzämter einschlägige Erkenntnisse auch der Grunderwerbsteuerstelle zugänglich machen. In einigen Fällen hat die Grunderwerbsteuerstelle durch Kontrollmitteilungen hamburgischer und auswärtiger Finanzämter von den anzeigepflichtigen Vorgängen erfahren. In anderen Fällen, die der Rechnungshof anhand der Ertragsteuerakten ermittelt hat, ist es hingegen nicht zu den gebotenen Mitteilungen der anderen Dienststellen gekommen. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass weder die Veranlagungs- noch die Betriebsprüfungsstellen hinreichend über die mögliche grunderwerbsteuerrechtliche Bedeutung bestimmter Sachverhalte informiert waren und die Bearbeiterinnen und Bearbeiter vielfach auch die Mitteilungsvordrucke nicht kannten. vgl. z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) (u.a. Anwachsung des Gesellschaftsanteils eines ausscheidenden Gesellschafters bei den übrigen Gesellschaftern oder Umwandlung von Gesellschaften durch Verschmelzung gem. §§ 2 ff. Umwandlungsgesetz - UmwG - oder Spaltung gem. §§ 123 ff.

UmwG, soweit ein Grundstück zum Gesellschaftsvermögen gehört), § 1 Abs. 2a GrEStG (Fiktion eines Grundstücksgeschäfts bei vollständigem oder fast vollständigem Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft) und § 1 Abs. 3 GrEStG (Fiktion eines Grundstücksgeschäfts bei Vereinigung aller oder fast aller Gesellschaftsanteile in einer Hand) vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 GrEStG sowie XXI/1 Abs. 1 Nr. 9 der bundeseinheitlichen Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen vgl. § 19 GrEStG. Dies betrifft u.a. die Fälle des steuerrechtlich fingierten Grundstücksübergangs (vgl. Fußnote 9), Informationsfluss zu den Grunderwerbsteuerstellen nicht sichergestellt Fehlende Anzeigen der Steuerpflichtigen Wenige Kontrollmitteilungen der Veranlagungsfinanzämter