Der Rechnungshof hat gefordert die Kosten künftig in voller Höhe zu

Kalkulation der Notfallbeförderungsgebühr

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die bei der Kalkulation der Notfallbeförderungsgebühr zu berücksichtigenden tatsächlichen Kosten nicht vollständig ermittelt worden sind.

So hat die Behörde

- Arbeitsplatzkosten der Rettungswagenbesatzungen auf der Grundlage der für einen Arbeitsplatz ohne PC-Nutzung vorgesehenen Pauschale anstelle der ­ sachlich gebotenen ­ höheren PC-Arbeitsplatzpauschale ermittelt;

- die Höhe des abzuziehenden Kostenanteils für Fehlfahrten, Hilfeleistungen ohne Beförderung usw. unter Berücksichtigung einer nicht nachvollziehbar hohen Bezugsgröße festgelegt mit der Folge, dass der kalkulatorische Ansatz der Kosten je Notfallbeförderung im Ergebnis zu niedrig bemessen wurde;

- nicht den vollen, sondern einen gerundeten Personalausgleichsfaktor verwendet mit der Konsequenz, dass die Höhe der in der Kalkulation in Ansatz gebrachten Personalkosten jeweils zu gering ausgewiesen worden ist;

- die Abschreibungsfristen für die Rettungswagen und die Notarzteinsatzfahrzeuge nicht verkürzt, obwohl diese Fahrzeuge aufgrund der gestiegenen Anforderungen früher abgängig sind.

Der Rechnungshof hat gefordert, die Kosten künftig in voller Höhe zu ermitteln.

Die Behörde hat dies zugesagt.

Einführung des Krankentransport- und Rettungsdienstabrechnungssystems

Die Feuerwehr hat 1995 die Beschaffung geeigneter Software für die halbautomatische Abrechnung der Krankentransport- und Rettungsdienstgebühren (KRAB) beschränkt ausgeschrieben. Angesichts veränderter Bedarfe bat die Feuerwehr im April 1996 die beteiligten Bieter um Überarbeitung ihrer Angebote. Einen Hinweis auf einen Softwarewartungsvertrag enthielt die Leistungsbeschreibung nicht. Den Zuschlag erhielt im Herbst 1996 ein Bieter, dessen Angebot eine Option auf einen Softwarewartungsvertrag einschloss. Rechte der Behörde für einen Zugriff auf den Quellcode3 wurden nicht vereinbart. Der Vertrag über eine Softwarewartung wurde im Sommer 1999 ohne Ausschreibung mit demselben Bieter auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

Bereits bei der Ausschreibung 1995 hätte die Behörde berücksichtigen müssen, dass eingesetzte Software der Wartung bedarf. Lie2

Überschlägig ermittelt sind Kosten mit einem Jahreswert von rund 700. 1.3 Beschaffungsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg - BO -). Spätestens zu dem Zeitpunkt, als die Behörde die Notwendigkeit des Abschlusses eines Systemwartungsvertrages erkannte, wurde ihr die Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung bewusst. Sie hätte daher angesichts der als umfassender erkannten Leistungsbedarfe das Vorhaben erneut ausschreiben und die ursprüngliche Ausschreibung aufheben müssen (§ 26 Nr. 1 b i.V.m. Nr. 5 Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A -).

Die Behörde beabsichtigt, das Abrechnungssystem zu optimieren, und strebt eine Vollautomation von KRAB an. Die Feuerwehr hat der mit der Lieferung des Gebührenabrechnungsprogramms seinerzeit beauftragten Firma 2002 einen entsprechenden Auftrag über rund 70.000 Euro im Wege der Formlosen Freihändigen Vergabe erteilt. Der Auftragswert hätte es erforderlich gemacht, den Auftrag öffentlich auszuschreiben (§ 4 Nr. 1.3 BO). Angesichts der fehlenden Zugriffsrechte auf den Quellcode sah sich die Behörde indes an den Vertragspartner für das Basisprogramm gebunden.

Sie hatte sich der Möglichkeit begeben, selber Programmänderungen durchzuführen oder andere potenzielle Auftragnehmer damit zu beauftragen. Wirtschaftliche Vorteile, die ein Wettbewerb mehrerer Anbieter mit sich bringt, hat die Behörde somit nicht ausschöpfen können. Darüber hinaus birgt die dauerhafte Bindung an nur einen Anbieter die Gefahr, dass dieser die Preise für Programmänderungen einseitig bestimmt.

Die Behörde ist der Pflicht zur Dokumentation und ordnungsgemäßen Aktenführung, die nach den Vergabevorschriften und nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns besteht, nicht im erforderlichen Umfange nachgekommen. Ergebnisse vieler Gespräche mit der beauftragten Firma sowie Entscheidungen und Handlungsgrundlagen sind nicht mehr nachvollziehbar.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Feuerwehr

- bei der Wahl der Vergabearten die vergaberechtlichen Bestimmungen nicht beachtet hat,

- in der ursprünglichen Leistungsbeschreibung die zu vergebenden Leistungen nicht vollständig geplant und beschrieben und damit die Folgekosten der Beschaffungsmaßnahme (Wartung und Pflege) nicht berücksichtigt hat,

- es versäumt hat, Rechte für einen Zugriff auf den Quellcode zu vereinbaren, sowie

- Vorgänge nicht hinreichend dokumentiert hat. Hierzu muss u.a. eine fachliche Leitstelle eingerichtet werden.

Programmsystem für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von Bauleistungen (AVA-Programmsystem)

Alle mit Bauvergaben befassten Bau- und Ausschreibungsdienststellen der sieben vom Rechnungshof geprüften Behörden und Bezirksämter setzen IuK-Technik bei der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von Bauleistungen (AVA) ein.

Die Dienststellen bedienen sich dabei fast ausschließlich eines von der Behörde für Bau und Verkehr (BBV) bereitgestellten Programmsystems, das aus verschiedenen Modulen für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von Bauleistungen besteht (AVA-Software). Die BBV beschafft zentral auch aktualisierte Versionen der AVA-Software und neue Module, die das Programmsystem ergänzen. Lediglich das Amt Strom- und Hafenbau der Behörde für Wirtschaft und Arbeit nutzt eine andere AVA-Software.

Die Dienststellen setzen seit weit mehr als zehn Jahren die AVASoftware in unterschiedlichem Umfang z. B. für

- die Erarbeitung einer Leistungsbeschreibung,

- die Aufstellung eines Preisspiegels im Rahmen der Prüfung von Angeboten und

- die Prüfung von Rechnungen

Das Amt hat Ende 1999 den „Pflegevertrag" mit der BBV gekündigt und sich für die AVA-Software eines anderen Herstellers entschieden, weil das Amt u.a. ein neues Betriebssystem eingeführt hatte.