Grundstück

Anteil von 18 %. Geregelt wurden auch die Pflichten der Beteiligten (Hamburg und HSE), die sich aus der Bedarfsträgerschaft ergeben. Innerhalb des Sielnetzes, d.h. vor der Einleitstelle in ein Gewässer gelegene Behandlungsanlagen sollen von der HSE entworfen, gebaut und betrieben werden. Für Planung und Bau von Anlagen innerhalb eines Gewässers ist die Stadt (BBV bzw. Tiefbauabteilung des Bezirksamts) zuständig. Einmal jährlich sollen die Aufwendungen zwischen Hamburg und HSE gegenseitig verrechnet werden.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die HSE von den beteiligten Baudienststellen bisher nicht aufgefordert wurde, sich im vereinbarten Umfang an den aus dem Hamburger Haushalt für die oben genannten Planungen und Baumaßnahmen geleisteten Ausgaben zu beteiligen. Er hat verlangt, dies nunmehr nachzuholen. Im Übrigen hat er die Behörden auch gebeten, die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Bauherren- und Kostenträgerverpflichtungen präziser zu regeln, damit Vorfinanzierungen und unberechtigte Verwaltungsleistungen Hamburgs zukünftig ausgeschlossen werden können.

Die BBV sowie die BUG haben zugesagt, für die bisher von Hamburg allein finanzierten Aufwendungen die vereinbarten Kostenanteile von HSE abzufordern sowie die weitere Realisierung notwendiger Anlagen mit HSE zu erörtern. Dies betreffe aber nicht die Aufwendungen der Anlagen Halenreie und Bornmühlenbach, die bereits vor dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung als Pilotanlagen fertig gestellt waren und die deshalb nicht der Kostenteilung mit HSE unterliegen. HSE hat erklärt, für diese Anlagen keine Finanzierungsverpflichtungen übernehmen zu müssen, weil vor deren Bau ­ wie in der Kooperationsvereinbarung vom August 1999 generell vorgesehen ­ keine von den Fachdienststellen konkret formulierten Anforderungen an die Behandlung vorgelegen hätten.

Der Rechnungshof hat die Behörden darauf hingewiesen, dass sich BBV und HSE in 1999 ­ ohne Ausnahmen ­ auf eine gemeinsame rückwirkende Finanzierung der „nach dem 31.12.1994 hergestellten Anlagen" verständigt haben. Die beiden oben genannten Anlagen sind zwischen 31.12.1994 und August 1999 mit Vorgaben an das technische Verfahren und die Konstruktion als Gewässer ausgebaut worden. Insofern geht auch der Hinweis der HSE auf fehlende Anforderungen an die Behandlung fehl.

Die Behörden bleiben daher aufgefordert, die mit der HSE vereinbarte Kostenteilung im vollem Umfang zu realisieren und dabei auch für die beiden als Pilotprojekte realisierten Niederschlagswasserreinigungsanlagen auf einen die Interessenlage und die Verantwortlichkeit der Beteiligten sinnvoll berücksichtigenden Kostenausgleich hinzuwirken.

Kostenbeteiligung HSE nicht abgefordert

Kostentragung bei umzulegenden Abwasserleitungen

Die HSE ist gemäß § 1 Abs. 2 Stadtentwässerungsgesetz (SEG) u.a. berechtigt, auf Grundstücken im Verwaltungsvermögen Hamburgs sowie in öffentlichen Wegen und auf Gewässerparzellen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden öffentliche Abwasseranlagen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. § 13 Abs. 4 SEG regelt die Folgepflicht der HSE bezüglich der Kostenübernahme allein für Straßenbaumaßnahmen.

Im Sinne dieser gesetzlichen Regelung haben die BBV und die HSE in ihrer Kooperationsvereinbarung bestimmt, dass die HSE auch bei Ausbaumaßnahmen Hamburgs an Gewässern generell „folgepflichtig" sei, d.h., dass sie ihre baulichen Anlagen entsprechend umzubauen bzw. anzupassen habe. Im Gegensatz zu den allgemein üblichen finanziellen Verpflichtungen eines Folgepflichtigen und zu der Regelung für den Straßenbau sieht die Vereinbarung aber vor, dass die Kosten für die an den öffentlichen Abwasseranlagen durchzuführenden Anpassungen bis auf weiteres allein vom Veranlasser getragen werden.

Der Rechnungshof hat die vorübergehende, zeitlich jedoch unbefristete Einschränkung der im Rahmen einer Folgepflicht regelmäßig zu übernehmenden finanziellen Verpflichtungen als unbegründet beanstandet. Der HSE ist aufgrund der im SEG festgelegten Nutzungsberechtigung zwar die unentgeltliche Nutzung aller hamburgischen Grundstücke gestattet. Soweit Hamburg über diese Gestattung hinaus aus dem Vorhandensein der HSE-Anlagen aber Kosten und Aufwendungen entstehen, muss deren Übernahme Bestandteil der Folgepflicht sein, wie dies auch mit anderen Leitungsverwaltungen (z.B. Hamburger Wasserwerke GmbH) und auch für Straßenbaumaßnahmen geregelt ist. Das gilt sowohl für den notwendigen Um- und Ausbau der Gewässer selbst als auch für Umbaumaßnahmen an den auf Gewässergrundstücken gelegenen Abwasseranlagen. Mit dem Ausschluss einer Kostentragung des Nutznießers HSE ist eine für den Hamburger Haushalt finanziell nachteilige Regelung getroffen worden.

Der Rechnungshof hat daher die BBV aufgefordert, auf eine Änderung der Kooperationsvereinbarung und eine dem Straßenbau vergleichbare Regelung hinzuwirken.

Die HSE hat ihre Ablehnung, Folgekosten zu übernehmen, mit senatsinternen Aussagen anlässlich ihrer Errichtung begründet (u.a. im Hinblick auf die „Sicherung der Haushaltsneutralität" und den „Grundsatz der Gebührenneutralität"), die allerdings so nicht in die endgültig beschlossenen Gesetzesvorlagen übernommen wurden. Demgegenüber hat die BBV im Hinblick auf die Folgepflicht der HSE erklärt, dass die nach der Kooperationsvereinbarung zurzeit geltende Regelung zu Lasten Hamburgs unbefriedi1 vgl. Bürgerschaftsdrucksache 15/1990 vom 11.10.

Kostentragung HSE unzureichend geregelt gend sei. Sie hat zugesagt, eine abschließende Klärung herbeizuführen.

Die Erörterungen sind noch nicht abgeschlossen.

Wesentliche Ziele des agrarpolitischen Konzepts von 1994 sind noch nicht erreicht worden. Bestandsaufnahme und Aktualisierung stehen aus.

Vollzugsaufgaben wie die Bearbeitung von Förderanträgen könnten kostengünstiger von benachbarten Bundesländern miterledigt werden.

Die Überwachungspflichten im Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht werden nicht ausreichend wahrgenommen. Die Zuständigkeiten sollten bei der Behörde für Wirtschaft und Arbeit konzentriert werden.

Die staatlichen Aufgaben in der Landwirtschaft hatte der Rechnungshof zuletzt 1994 geprüft.

Mit der Zusammenführung der Landwirtschaftsverwaltung in einer Behörde (Behörde für Wirtschaft und Arbeit - BWA -) im Jahr 2002 hat der Senat einer Forderung des Rechnungshofs entsprochen. vgl. Jahresbericht 1995, Tzn. 155 ff.