Nach der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg

Behörde für Umwelt und Gesundheit / Justizbehörde/ Bezirksämter Baumschutzverordnung

Da Anträgen auf eine Ausnahmegenehmigung weit überwiegend stattgegeben wird, ist eine aufgabenkritische Untersuchung angezeigt, in welchem Umfang der Genehmigungsvorbehalt weiterhin erforderlich ist, um den Zweck der Baumschutzverordnung gewährleisten zu können.

Nach der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung)1 bedarf es einer im Ermessen der Verwaltung stehenden Ausnahmegenehmigung, um „Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder sonst wie in ihrer Wirkung als Zierde und Belebung des Stadtbildes zu beeinträchtigen".

Diese Genehmigung erteilen die Naturschutzreferate der Bezirksämter. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Nur bei klarer Sachlage aufgrund eines aussagekräftigen Antrags oder wenn von einem Baum eine Gefahr ausgeht, wird von einzelnen Dienststellen ohne Ortsbesichtigung entschieden; in schwierigen Fällen werden ggf. auch mehrere durchgeführt. Eine Fällgenehmigung wird in der Regel mit einer Verpflichtung zur Ersatzpflanzung bzw. -zahlung verbunden; die Durchführung der Ersatzpflanzungen wird stichprobenweise überprüft.

Insgesamt gehen jährlich 8.000 bis 9.000 Anträge auf Ausnahmegenehmigung bei den bezirklichen Dienststellen ein. Bei überschlägiger Berechnung bindet die Bearbeitung dieser Anträge insgesamt rund fünf Stellen in der Bezirksverwaltung. Im Jahr 2001 sind nach den Statistiken der Bezirksämter mehr als 93 % der eingegangenen Anträge positiv beschieden worden, auch in den Vorjahren lag danach die Genehmigungsquote jeweils über 90 %.

Auch wenn die Statistik ­ wie die Behörde für Umwelt und Gesundheit angeführt hat ­ nur eingeschränkt aussagekräftig ist, bleibt ­ unabhängig vom Erfordernis, ihre Aussagekraft zu verbessern ­ festzustellen, dass die Anträge jedenfalls weit überwiegend genehmigt werden. vom 17.09.1948 (Bl. I 791-I), zuletzt geändert am 02.07.1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt [HmbGVBl.] S. 167)

Auflage gemäß § 36 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 09.11.1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 27.08.1997 (HmbGBVl. S. 441), in Verbindung mit §§ 9 ff. Hamburgisches Naturschutzgesetz in der Fassung vom 07.08.2001 (HmbGVBl. S. 281 ff.)

Aufgabenkritische Untersuchung

Ursprüngliches Ziel der in der unmittelbaren Nachkriegszeit erlassenen Baumschutzverordnung war es u.a., den Wiederaufbau des stark beeinträchtigten Stadt- und Landschaftsbildes zu unterstützen (§ 1). Die Baumschutzverordnung sollte verhindern, dass die Bäume und Hecken, die die Kriegseinwirkungen überstanden hatten, zur Deckung des Bedarfs an Brennmaterial genutzt wurden oder beim Wiederaufbau der Stadt zur Disposition standen. Diese Rahmenbedingungen haben sich verändert. Hamburgs Stadtbild ist seit längerem trotz weitgehender Bebauung wieder von Bäumen geprägt. Relevant geblieben ist der Zweck, den Bestandsschutz von Bäumen und Hecken nicht ohne weiteres insbesondere wirtschaftlichen oder anderen privaten Interessen unterzuordnen.

Der Rechnungshof sieht angesichts der über 90%igen Genehmigungsquote und des mit der Einholung einer Ausnahmegenehmigung verbundenen beträchtlichen Aufwands für Bürger und Verwaltung Anlass für eine normen- und aufgabenkritische Untersuchung. Da eine Verringerung der Genehmigungserfordernisse zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands und im Übrigen zu Erleichterungen für den Bürger führen würde, hat der Rechnungshof die ministeriell zuständige Behörde für Umwelt und Gesundheit (BUG) und die Bezirksämter als durchführende Verwaltung aufgefordert, auf der Grundlage einer systematischen Analyse der Genehmigungspraxis festzustellen, ob

- und ggf. welche typischen Fallgruppen den Genehmigungen bzw. Versagungen zugrunde liegen,

- typische Fallgruppen ohne nennenswerte Beeinträchtigung des Zwecks der Baumschutzverordnung aus der Genehmigungspflicht entlassen werden können und

- der angestrebte Schutzzweck in diesen Fällen ergänzender Regelungen (z.B. hinsichtlich Ersatzpflanzungen) bedarf.

Gebührenfestsetzung

Die für die Genehmigungsverfahren erhobenen Verwaltungsgebühren werden ­ insbesondere bei Anträgen mit erhöhtem Arbeitsaufwand ­ vielfach nicht, wie in der Umweltgebührenordnung vorgeschrieben, dem Zeitaufwand entsprechend bemessen, sondern weit überwiegend nach einem pauschalen Arbeitsaufwand.

Darüber hinaus wird ­ nach einer internen Absprache ­ in den Fällen, in denen der Antrag abgelehnt wird, ebenso unzulässig eine pauschalierte Gebühr in Höhe von nur 75 % der Gebührenhöhe für eine einstündige Bearbeitung berechnet, obwohl bei Ablehnungen

Deren Bemessung richtet sich nach der Umweltgebührenordnung vom 05.12.1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 02.12.2003 (HmbGVBl. S. 569).

Gem. Nr. 7.19 der Anlage zur Umweltgebührenordnung ist der Zeitaufwand zugrunde zu legen. Aufgrund einer Absprache der Bezirksämter wird jedoch weit überwiegend von einer Arbeitsstunde als Bearbeitungsdauer ausgegangen.

Der Rechnungshof hat die Bezirksämter aufgefordert, künftig für Amtshandlungen nach der Baumschutzverordnung Verwaltungsgebühren entsprechend dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu erheben. Darüber hinaus hat er ­ mit dem Ziel einer Verringerung des Verwaltungsaufwands ­ empfohlen, die Einführung ggf. nach Fallgruppen pauschalierter Gebührentatbestände unter Einbeziehung der Ergebnisse der aufgabenkritischen Untersuchung zu prüfen.

Weitere Verfahrensvereinfachungen

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass nur einige Bezirksämter Antragsformulare und Informationsmaterialien für die Bürger bereithalten. Da ein entscheidungsreifer Antrag den Aufwand für die Verwaltung verringert und zu einer schnelleren Entscheidung führt, hat der Rechnungshof ­ auch im Hinblick auf die Einrichtung eines E-Government in Hamburg ­ angeregt,

- die Informationsmöglichkeiten der Bürger zu verbessern und zu vereinheitlichen, z. B. insbesondere durch Nutzung des Internets, aber auch durch Ausweitung der bereits teilweise vorhandenen Bandansagen auf das gesamte Stadtgebiet, und

- im Internet wie in Papierform ein Antragsformular anzubieten, das alle erforderlichen Mindestangaben sowie darüber hinaus auch Informationen abfragt, die geeignet sind, Ortsbesichtigungen im Regelfall entbehrlich zu machen.

Die BUG beabsichtigt seit langem, die Baumschutzverordnung zu novellieren; ein entsprechender Entwurf wird derzeit behördenintern erarbeitet. In diesem Zusammenhang hat der Rechnungshof angeregt,

- zu prüfen, ob verbindliche generelle Festlegungen für Ersatzpflanzungen in die Baumschutzverordnung aufgenommen werden könnten,5 um damit mehr Transparenz für die Antragsteller zu schaffen und Festlegungen im Einzelfall entbehrlich zu machen, sowie

- Regelungen für ein einheitliches und Schadensrisiken zügig beseitigendes Vorgehen der Verwaltung bei so genannten Gefahrenbäumen zu schaffen; denkbar wäre hier ein qualifiziertes Anzeigeverfahren mit Begründung und ggf. nachgehender Kontrolle. zur Möglichkeit der generellen Regelung von Pflanzgeboten vgl. Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin vom 11.01.1982 (Gesetz- und Verordnungsblatt [GVBl.] S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.08. (GVBl. S. 271)

Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme bliebe dabei beim Bürger.