Der Rechnungshof hat das Verhalten der Behörde als Verstoß gegen das Gebot der rechtzeitigen Einnahmeerhebung § 34 Abs
Die Behörde will den Forderungen des Rechnungshofs nachkommen.
Bei der Durchsetzung von Erstattungsansprüchen durch die Polizei für das Abschleppen verkehrswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge haben sich über Jahre hinweg erhebliche Rückstände bei der Erstellung von Kostenfestsetzungsbescheiden sowie bei der Bearbeitung von Widersprüchen und vollstreckbar beschiedenen Fällen aufgebaut. Dadurch sind bis Ende 2002 Hamburg zustehende Einnahmen von mindestens 0,5 Mio Euro nicht realisiert worden. Dies hat zu einer vorzeitigen Aufnahme von Deckungskrediten oder zusätzlichen Aufnahmen von Kassenverstärkungsmitteln und damit zu einer unnötigen Belastung des Haushalts mit Zinszahlungen geführt.
Der Rechnungshof hat das Verhalten der Behörde als Verstoß gegen das Gebot der rechtzeitigen Einnahmeerhebung (§ 34 Abs. 2 LHO) beanstandet und die Behörde aufgefordert, sicherzustellen, dass
- klärungsbedürftige Fälle und Widersprüche künftig zeitnah bearbeitet und Ansprüche entsprechend zügig geltend gemacht, realisiert und ggf. beigetrieben sowie
- die bisher aufgelaufenen Rückstände zügig abgearbeitet werden.
Die Behörde hat erklärt, sie habe Rückstände teilweise bereits abgebaut. Zur Vorbeugung des Aufbaus neuer Rückstände wolle sie vorhandene Möglichkeiten zur Nachsteuerung (z.B. Einsatz zusätzlichen Personals) konsequent einsetzen. Im Übrigen hat sie darauf hingewiesen, dass sie mit dem Gesetz zur Neuordnung des Abschleppverfahrens vom 09.09.20034 eine grundsätzliche Neuordnung des Abschleppverfahrens initiiert habe: Künftig wird es möglich sein, abgeschleppte Fahrzeuge verstärkt auf einem zentralen Verwahrplatz sicherzustellen und erst gegen Bezahlung einer sofort fälligen Gebühr wieder herauszugeben. Sie verspricht sich davon z. B. durch eine abnehmende Anzahl von Widersprüchen eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands. Die Behörde hat zugesagt, die neue Verfahrensweise zügig voranzutreiben und insbesondere die erforderlichen gebührenrechtlichen Regelungen zu schaffen. Zeitziel zur Umsetzung ist Mitte des Jahres 2004.
Einnahmen der Feuerwehr aus brandschutzrechtlichen Beratungen
Die Feuerwehr führt brandschutzrechtliche Beratungen außerhalb von Genehmigungsverfahren für Behörden und Dritte durch, ohne dass diesen ein gesetzlicher Auftrag zugrunde liegt. Sie hält hierfür rd. 1,5 Stellen des höheren Dienstes vor. 50 % der Einnahmen aus der Beratung dienen nicht zur Deckung der dafür anfallenden Personalkosten, sondern fließen im Rahmen zweckgebundener Einnahmen anderen Ausgabetiteln zur Finanzierung zusätzlicher Sachausgaben zu. Die für die Beratungen ab dem Jahr 2000 in Rechnung gestellten Entgelte hat die Feuerwehr in Anlehnung an die Vorgaben des Gebührenrundschreibens vom 03. 02.1999 ermittelt. Sie hat die erhobenen Entgelte seitdem nicht wieder überprüft, obwohl sie nach eigenen Angaben bereits 1999 eine Kostenrechnung eingeführt hat, die dies ohne größeren Aufwand ermöglichen müsste.
Der Rechnungshof hat die BfI aufgefordert, die rechtliche Zulässigkeit der brandschutzrechtlichen Beratungen außerhalb von Genehmigungsverfahren zu klären und zu prüfen, ob
- bei der praktizierten Vorgehensweise der Behörde die Gesamtwirtschaftlichkeit gewährleistet ist,
- die Aufgabe wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten wahrgenommen werden kann (§ 7 LHO Abs. 1 LHO und dazu erlassene Verwaltungsvorschriften).
Die Behörde hat eine entsprechende Prüfung zugesagt und wird ggf. ihre bisherige Entgeltkalkulation auf der Basis der insoweit aus der Kostenrechnung zu entnehmenden Daten überprüfen und anpassen.
Finanzbehörde Staatserbschaften
Die Finanzbehörde hat von ihr selbst erkannte Sicherheitsrisiken nicht abgestellt. Sie muss künftig die Kassenvorschriften beachten sowie Ein- und Auslieferungen von Wertgegenständen nachvollziehbar dokumentieren.
In etwa 120 bis 150 Fällen im Jahr erbt Hamburg entweder aufgrund einer testamentarischen Verfügung oder mangels anderer Erben aufgrund einer Feststellung des Amtsgerichts über die Erbschaft des Staates nach § 1936 BGB. Auf diese Weise fließen der Stadt jährlich zwischen 600.000 und 1 Mio Euro zu.
Sofern zum Nachlass Wertgegenstände (Sparbücher, sonstige Wertpapiere und Kostbarkeiten) gehören, übermittelt das zuständiBrandschutzrechtliche Beratungen aufgabenkritisch überprüfen Amtsgericht diese der Vermögens- und Beteiligungsverwaltung der Finanzbehörde. Solche Wertgegenstände sind aus Sicherheitsgründen grundsätzlich unverzüglich bei einer Kasse einzuliefern.
Die Finanzbehörde hatte 1995 selbst festgestellt, dass diese Pflicht nicht beachtet worden war, und eine unverzügliche Einlieferung bei der Landeshauptkasse intern nochmals ausdrücklich angeordnet, wenn eine sofortige Verwertung nicht möglich ist.
Die Finanzbehörde hat diese Vorgaben jedoch nicht durchgehend umgesetzt. Sie hat weder alle Wertgegenstände eingeliefert noch für die von ihr selbst aufbewahrten Wertgegenstände die für eine Kasse geltende Vorschrift der Verwahrung in einem Verwahrgelass unter doppeltem Verschluss2 beachtet. So wurden Schmuckstücke und 200 Gramm Gold teilweise jahrelang in einem Schreibtisch aufbewahrt. Einige Wertgegenstände wurden erst aufgefunden, nachdem der Rechnungshof auf Auffälligkeiten bei der Verwertung von Wertgegenständen hingewiesen hatte. Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Finanzbehörde kassenrechtliche Vorschriften nicht beachtet hat, damit erhebliche Sicherheitsrisiken eingegangen ist und diesen von ihr selbst erkannten Mangel nicht wirksam abgestellt hat. Die Finanzbehörde ist den erwähnten Auffälligkeiten nachgegangen, hat dem Rechnungshof das Ergebnis mitgeteilt und zugesagt, künftig die kassenrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Bei der Einlieferung von Wertgegenständen hat die Finanzbehörde es teilweise versäumt, diese u.a. auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu untersuchen. So bestanden beispielsweise Unklarheiten hinsichtlich der vom Amtsgericht übergebenen Wertgegenstände, aber auch ihres geschätzten Wertes.
Geordnete Aufzeichnungen über Annahme, Abgabe und Bestand von Wertgegenständen hat die Finanzbehörde entgegen den Vorschriften nicht geführt. Vorhandene Wertgegenstände konnten keinem Nachlass konkret zugeordnet werden. Lediglich in den einzelnen Nachlassvorgängen werden die Zu- und Abgänge erfasst.
Ein Überblick über den Bestand ist so auch aufgrund der sich zum Teil über einen längeren Zeitraum hinziehenden Verwertung nicht möglich. Die Finanzbehörde will der Forderung des Rechnungshofs folgen, die Vorgänge künftig entsprechend den Vorschriften zu dokumentieren.
Bei der Verwertung von Wertgegenständen ist über den Erlös eine Quittung auszustellen, die die Veräußerung belegt und als Buchungsunterlage dient. Dies ist in einem drei Nachlässe betreffenden Sammelverkauf von Wertgegenständen nicht geschehen. Die Finanzbehörde will entsprechend der Forderung des Rechnungshofs künftig die Verwertungen und deren Erlöse ausreichend nachweisen.