Die unternehmensbezogene Wohnungsvergabe an vordringlich Wohnungssuchende gemäß Teil 1 des Vertrages tritt gemäß § 16 Abs

Neben den zusätzlichen Leistungen der FHH gemäß §§ 8 und 11 des Kooperationsvertrages erhält das Wohnungsunternehmen die Möglichkeit, alle vordringlich Wohnungssuchenden unternehmensbezogen mit geeigneten Wohnungen zu versorgen. Mit Ausnahme von über 80 m² großen Wohnungen werden dafür sämtliche WA-Wohnungen des Unternehmens von der Belegungsbindung freigestellt, ohne dass ein "Fehlbeleger" eine Ausgleichsabgabe zu befürchten hat.

Die unternehmensbezogene Wohnungsvergabe an vordringlich Wohnungssuchende gemäß Teil 1 des Vertrages tritt gemäß § 16 Abs. 1 mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. Sobald die zuständigen Dienststellen der Bezirke arbeitsfähig sind, kommen alle WA-Mieter "in den Genuss" der Leistungen gemäß § 8 des Vertrages.

Bei der Unterbringung von vordringlich Wohnungssuchenden im ungebundenen Wohnungsbestand kann es insbesondere bei Sozialhilfebeziehern, was die Regel ist, zu einem Konflikt zwischen der geforderten Miete und den sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft kommen. Dieses soll beobachtet und ggf. in Abstimmung mit zuständiger Dienststelle und Lenkungsgruppe geklärt werden.

Die in § 11 b vorgesehene Möglichkeit, die Miete bei laufendem Sozialhilfebezug durch die zuständigen Sozialhilfeträger grundsätzlich direkt an das Wohnungsunternehmen zu überweisen, soll auch für die durch die Hartz-Gesetze 3 und 4 zum Arbeitslosengeld II zusammengelegte Arbeitslosen- und Sozialhilfe gelten.

Bei der in § 11 c aufgenommenen Regelung zur Übernahme entstandener Schulden aus dem Mietverhältnis, die weitgehend dem Formulierungsvorschlag der BSF entspricht, sagt die BSF eine extensive Handhabung zu, die auch in einer entsprechenden Globalrichtlinie ihren Niederschlag finden soll. Die Vertreter der Wohnungswirtschaft betonen, dass dieser Punkt für sie eine wesentliche Geschäftsgrundlage des Kooperationsvertrages und damit einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 des Kooperationsvertrages darstellt.

Aus Sicht der Behördenvertreter stellt dieser Kooperationsvertrag den Einstieg in einen Prozess dar, der permanent begleitet und evaluiert werden soll.

Frau Maderyc betont, dass die Leitungs- und Lenkungsfunktion für die Umsetzung dieses Vertrages, auch was die Abstimmung mit den Bezirken anbelangt, bei der BSF bleibt. Sie selbst übernimmt dafür als Vorsitzende der behördeninternen Lenkungsgruppe die Verantwortung und würde auch die Funktion des "roten Telefons" wahrnehmen.

Hamburg, 30. Oktober 2003

Maria Maderyc Willi Rickert Behörde für Soziales und Familie Behörde für Bau und Verkehr Amt für Soziales und Familie Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung Holger Kowalski Dr. Joachim Wege Arbeitsgemeinschaft Hamburgischer Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V. Wohnungsunternehmen e. V. AHW