In Folge sollen die beiden jungen Männer getrennt in zwei Streifenwagen auf eine Polizeiwache gebracht worden sein

Leibesvisitation zweier Jugendlicher wegen Marihuana-Besitz

In der Nacht von 15. auf den 16. Oktober 2003 gegen 3.00 Uhr sollen zwei junge Männer, zu diesem Zeitpunkt 17 und 18 Jahre alt, in Nähe der Bushaltestelle Hallerstraße von Polizeibeamten angehalten und kontrolliert worden sein. Nach Angaben des 17-Jährigen ließ einer der Polizeibeamten verlauten, die beiden Männer seien schon am Grindelhof beobachtet worden. Die beiden geben jedoch an, vom Gänsemarkt aus der Linie des 605er Nachtbus gefolgt zu sein. Während der Überprüfung des Tascheninhalts der beiden jungen Männer soll ein Gramm Marihuana gefunden worden sein. Daraufhin sollen die Beamten den beiden jungen Männern mitgeteilt haben, sie würden auf die Wache gebracht und müssten sich dort entkleiden. Der 17-Jährige soll darauf hingewiesen haben, dass aufgrund seiner Minderjährigkeit seine Erziehungsberechtigte anwesend sein müsse, wenn man ihn gegen seinen Willen einer Leibesvisitation unterziehen wolle. Ihm zufolge sollen die Beamten erklärt haben, seine Minderjährigkeit sei in diesem Fall kein Hindernis. Der 17-Jährige verständigte über sein Mobiltelefon seine Mutter.

In Folge sollen die beiden jungen Männer, getrennt in zwei Streifenwagen, auf eine Polizeiwache gebracht worden sein. Dort mussten sie nach eigenen Angaben ihre Taschen entleeren und sämtliche Kleidungsstücke ablegen. Nach dieser Prozedur traf die Mutter des 17-Jährigen ein.

Während des Aufenthalts in der Wache und auch während des Gesprächs auf der Straße sollen die jungen Männer sich schikaniert gefühlt haben. Bis heute ist bei den jungen Männern noch keine Anzeige eingegangen.

Ich frage den Senat:

1. Trifft es zu, dass die beiden jungen Männer zur angegebenen Zeit von Polizeibeamten angehalten und kontrolliert wurden? Wenn ja, was passierte im Einzelnen?

Die beiden jungen Männer wurden zur angegebenen Zeit in der Rothenbaumchaussee angehalten und überprüft. Die Polizeibeamten stellten fest, dass sich im Rucksack des einen Mannes eine Tüte mit Betäubungsmitteln (BTM) befand. Der andere Mann übergab den Beamten anschließend eine Tüte mit BTM.

Beide Personen wurden zur Durchsuchung nach weiteren BTM zum Polizeikommissariat (PK) 17 gebracht.

Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wurden beide Personen entlassen. Der minderjährige junge Mann wurde an seine Mutter übergeben.

Es wurden zwei Strafanzeigen gefertigt.

2. Trifft es zu, dass bei den jungen Männern eine Leibesvisitation durchgeführt wurde? Wenn ja, von welcher Revierwache kamen die Polizeibeamten, die die Kontrolle und Leibesvisitation durchführten? Wie viele Polizisten waren bei der Leibesvisitation anwesend?

Beide Personen wurden vor Ort nach gefährlichen Gegenständen abgetastet und am PK 17 durchsucht. Hierbei mussten sie sich bis auf die Unterhosen entkleiden. Es waren dabei jeweils zwei Beamte anwesend. Alle polizeilichen Maßnahmen führten Beamte des PK 17 durch.

3. Wurden am Grindelhof andere Jungerwachsene beobachtet? Wenn ja, wodurch kam es zum Verdacht, diese Jungerwachsenen würden Drogen konsumieren und wodurch kam es zu der „Verwechslung" mit den jungen Männern dieses Falls?

Nein.

4. Trifft es zu, dass die Polizei bei Minderjährigen, die im Verdacht stehen, illegale Drogen mit sich zu führen, gegen deren ausdrücklichen Willen und ohne Beisein eines Erziehungsberechtigten Leibesvisitationen durchführt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage passiert dieses?

Durchsuchungen von Jugendlichen, die einer Straftat verdächtig sind, erfolgen wie die Durchsuchungen von Erwachsenen nach §§ 102 ff. StPO.

5. Wie ist das allgemeine Verfahren im Fall des Fundes einer minimalen Drogenmenge bei einem Minderjährigen? Wie beurteilt der Senat den ausgeführten Fall unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Verfahrens?

Der Besitz von BTM ist unabhängig von der Menge strafbar.

Somit unterliegen die einschreitenden Beamten dem Legalitätsprinzip, wonach alle erforderlichen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung zu treffen sind und ein Strafverfahren einzuleiten ist.

Dies erfolgte auch im vorliegenden Fall.

6. Woran misst der Senat die Verhältnismäßigkeit des Verhaltens der Polizeibeamten?

Die Verhältnismäßigkeit wird an den Umständen des Einzelfalles gemessen.