Gesetzgebungsrecht

Es entspricht Hamburgischem Gesetzgebungsrecht, die Zuordnung einzelner Zuständigkeiten dem Senat zu überlassen. Der Gesetzentwurf ist entsprechend auch in den übrigen Vorschriften angepasst worden.

Zu den Änderungen zu § 3

a) Diebstahl, Unterschlagung und Untreue sind keine Delikte, die regelmäßig mit Korruption in Verbindung gebracht werden können. Korruptives Verhalten setzt seiner Natur nach voraus, dass der Täter eine Vergabeentscheidung oder eine andere finanziell bedeutsame Entscheidung eines Dritten durch sachfremde Einflussnahme beeinträchtigt. Diebstahl, Unterschlagung und Untreue sind Vermögensdelikte zu Lasten einer Person oder eines Unternehmens, die in der Regel keine entsprechende Einflussnahme auf solche Entscheidungen voraussetzen. Der Täter handelt hier gerade ohne eine Mitwirkung des Opfers.

(b) Entsprechend dem Vorgehen bei allen anderen Tatbeständen ist auch bei dem Vergehen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz die konkrete Norm zu nennen, deren Verletzung eine Verfehlung im Sinne des Korruptionsregisters ist. Hinzuzfügen ist der Verstoß gegen § 16 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

(c) Die Nummern 4 bis 6 sind zu streichen, da sie bereits durch Veränderungen in den Nummern 1 bis 3 erfasst werden.

(d) Eine Verfehlung kann in Absatz 2 auch dann als begangen eingestuft werden, wenn eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO vorliegt. Da die Einstellung nach dieser Vorschrift die Zustimmung des Beschuldigten voraussetzt, kann dieser Fall entsprechend dem Geständnis in der bisherigen Nummer 4 behandelt werden.

Zu den Änderungen zu § 4

Der zusätzliche Absatz 3 stellt sicher, dass das Korruptionsregister auch Meldungen nachgeht, die vom Bund, aus anderen Bundesländern oder von Privatpersonen bei der Registerbehörde eingehen. Da das Korruptionsregister die Meldung gemäß § 5 Absatz 2 auf ihren Wahrheitsgehalt und auf das Vorliegen der konstitutiven Voraussetzungen für die Eintragung prüft, entsteht durch Hinweise von privater Seite auch keine Gefahr, dass es zu Fehleinträgen im Register kommt. Auf die Pflicht der Registerbehörde, den Wahrheitsgehalt einer Meldung insbesondere dann zu prüfen, wenn sie nicht von einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg kommt, weist der neue Absatz 3 ausdrücklich hin. Die Öffnung des Registers fördert die Gleichstellung Hamburger Unternehmer mit externen. Ist der Datenzufluss zum Register zu eng gefasst, besteht die Gefahr, dass Hamburger Unternehmer überproportional oft eingetragen und gegenüber anderen Auftragnehmern benachteiligt werden.

Auf Bundesebene sollte eine Änderung der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) angestrebt werden, so dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte künftig verpflichtet werden, Vergehen nach § 3 Absatz 1 an das Korruptionsregister zu melden, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit von einer Entscheidung nach § 3 Absatz 2 erfahren.

Zu den Änderungen zu § 5

Die Mitwirkung bei der Aufklärung eines Sachverhalts ist ein Aspekt, dem bei der Prüfung, ob eine Eintragung in das Register weiterhin erforderlich ist und ob auf Grundlage des Registereintrags ein Vergabeausschluss zu wählen ist, große Bedeutung zukommt. Diese Information sollte daher aus dem Korruptionsregister auch hervorgehen.

Die Meldung einer Person oder eines Unternehmens ist dem Betroffenen schon vor seiner Eintragung in das Register mitzuteilen. Durch die unverzügliche Unterrichtung wird dem Betroffenen die für die Wahrnehmung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nötige Information gegeben sowie die Möglichkeit der Gegenvor stellung. Damit wird zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör gesichert, sowie die Möglichkeit, gegen eine sofort vollziehbare drohende Eintragung (auch einstweiligen) Rechtsschutz zu suchen.

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in Einzelfällen muss es für die Registerbehörde die Möglichkeit geben, von einer Speicherung im Register abzusehen.

Die Richtigstellung des Registers hat von Amts wegen zu erfolgen. Den Betroffenen soll zudem ein subjektiver Anspruch auf die Herstellung der Richtigkeit des Registers eingeräumt werden, der im Klageweg erzwungen werden kann.

Zur Prüfung der weiterhin bestehenden Erforderlichkeit der Eintragung in das Register (§ 5 Absatz 4): Dafür, dass die Eintragung in das Register nicht mehr erforderlich ist, sprechen neben der Einführung wirksamer Management- und Controllingsysteme unter anderem die Trennung des Unternehmens von einer für eine Verfehlung im Sinne des § 3 verantwortlichen Person, die Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung einer Verfehlung und Leistungen zur Wiedergutmachung des durch eine Verfehlung eingetretenen Schadens.

Zu den Änderungen zu § 6

§ 6 wird neu gefasst. Dem liegen drei Änderungen zugrunde. Erstens erhalten Personen und Unternehmen das Recht, sich über die im Korruptionsregister über sie gespeicherten Daten zu informieren. Zweitens wird klargestellt, dass eine Eintragung im Korruptionsregister nicht notwendigerweise eine generelle Sperre von allen öffentlichen Auftragsvergaben nach sich zieht. Drittens wird im Interesse der Minimierung der Anzahl der Anfragen beim Korruptionsregister und des bürokratischen Aufwandes sowie im Interesse der Beschleunigung des Vergabeverfahrens das Verfahren der Datenübermittlung vereinfacht.

Das Auskunftsrecht zur eigenen Person nach dem neuen Absatz 1 ist vergleichbar mit dem Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses an das Bundeszentralregister.

Absatz 1 Satz 2 dient dem Interesse nicht-öffentlicher Stellen, nicht als Hinweisgeber des Korruptionsregisters öffentlich genannt zu werden. Die eingetragene Person bzw. das Unternehmen hat auch kein berechtigtes Interesse daran, den Hinweisgeber zu kennen, da ihrer Eintragung die Wahrheitsüberprüfung durch das Register vorangegangen ist und der Betroffene vor seiner Eintragung angehört wurde.

Der neue Absatz 2 dient der Beschleunigung des Vergabeverfahrens. Indem die Bieter und Bewerber bei jeder öffentlichen Auftragsvergabe eine Mitteilung des Korruptionsregisters vorlegen müssen, entfällt für den öffentlichen Auftraggeber die erst nach Eingang des Gebots oder der Bewerbung mögliche Anfrage beim Korruptionsregister.

Zudem ist gewährleistet, dass öffentliche Auftraggeber vor jeder Vergabeentscheidung über die Zuverlässigkeit des Bieters oder Bewerbers informiert sind.

Die Effektivität des Korruptionsregisters wird erhöht, indem nicht nur für die Person des Bieters bzw. Bewerbers die Mitteilung des Korruptionsregisters vorzulegen ist, sondern auch für die für den Bieter oder Bewerber verantwortlich handelnden Personen.

Nur bei Aufträgen, deren Volumen die angegebenen Schwellen überschreitet, ist es erforderlich, dass im Zeitpunkt der Vergabeentscheidung ein aktueller Nachweis des Korruptionsregisters vorliegt. Es steht dem Auftraggeber aber jederzeit zu, sich nach Absatz 4 unmittelbar bei dem Korruptionsregister über den Bieter oder Bewerber zu informieren.

Der veränderte Absatz 3 räumt öffentlichen Auftraggebern die Entscheidungsbefugnis ein, ausnahmsweise Aufträge auch an Personen oder Unternehmen zu vergeben, die in das Korruptionsregister eingetragen sind. Grundlage dieser Entscheidung sind die Bedeutung des Auftrags und die Art und Schwere der eingetragenen Verfehlung. Zumindest in den Fällen, in denen sich ein öffentlicher Auftraggeber über die eine Unzuverlässigkeit andeutende Eintragung in das Korruptionsregister hinwegsetzt, hat er diese Entscheidung zu begründen.

Der zusätzliche Absatz 6 räumt den öffentlichen Auftraggebern des Bundes und anderer Bundesländer Auskunftsrechte" über Inhalte des hamburgischen Korruptionsregisters ein, wenn in deren Zuständigkeitsbereich Register geführt werden, die dem Hamburgischen Register vergleichbar sind. Dies ist möglich, weil von den öffentlichen Stellen die Einhaltung des gebotenen Datenschutzes erwartet werden kann. Die Weitergabe von Daten beschränkt sich auf Länder mit einem vergleichbaren Korruptionsregister, damit ein Anreiz zu einer möglichst flächendeckenden Einführung von Korruptionsregistern gesetzt wird und durch Austausch von Daten auch die Entscheidung der hamburgischen öffentlichen Auftraggeber auf eine breitere Wissensbasis gestellt werden kann.

Zu § 9 in der neuen Fassung:

Im Rahmen der Anwendung des Gesetzes wird sich die Frage stellen, inwieweit es sich bei der behördlichen Entscheidung über die Eintragung in das Register wegen des dadurch bewirkten und intendierten Sinkens der Erfolgschancen des betroffenen Bieters in späteren Vergabeverfahren um einen Verwaltungsakt handelt. Sollte es sich bei der Eintragung um einen Verwaltungsakt handeln, würde einem Widerspruch gegen die Eintragungsentscheidung ohne eine gesetzliche Regelung aufschiebende Wirkung zukommen, so dass die Eintragung gegebenenfalls erst nach langwierigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren möglich wäre. Die Effektivität des Registers wäre damit empfindlich geschmälert, da hierfür eine zeitnahe Informationsverarbeitung zwingend erforderlich ist. Aus diesen Gründen ist eine Regelung erforderlich, welche die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfallen lässt. Eine solche Regelung ist auch verhältnismäßig und wahrt den Grundsatz der Unschuldsvermutung in hinreichender Form, da eine Eintragung in das Register nur möglich ist nach Durchführung eines Verfahrens vor einem Strafgericht (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) oder jedenfalls eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (§ 3 Absatz 2 Nummern 2 und 3) oder bei einer Verdachtslage, die keine vernünftigen Zweifel an der Begehung einer Katalogtat zulässt (§ 3 Absatz 2 Nummer 4). Daher wäre es sinnwidrig, wenn trotz der feststehenden sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung die Eintragung in das Korruptions-register vom Betroffenen über mehrere Jahre aufgehalten werden könnte, indem er Widerspruch und anschließend Klage gegen eine möglicherweise als Verwaltungsakt zu qualifizierende Eintragung in das Register einlegt.

Eine gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 3 VwGO zulässige Landesregelung hinsichtlich des Sofortvollzuges ist im Interesse der Effektivität des Korruptionsregisters erforderlich und verhältnismäßig.