Schließlich könnte die Schwierigkeit und Bedeutung des Postens der UHA hervorgehoben werden

Da inzwischen bekannt ist, dass Herr Poeninghausen aus privaten Gründen Hamburg verlässt, wird dort Ersatz benötigt. Andere Abgänge und Billwerder sind ebenfalls im Auge zu behalten.

Schließlich könnte die Schwierigkeit und Bedeutung des Postens der UHA hervorgehoben werden. Bei Rückfragen, dass die Stelle ja schon lang nicht mehr besetzt sei, könnten Sie darauf hinweisen, dass es höchste Zeit sei, diese Stelle kompetent zu besetzen, zumal sich die Zahl der Gefangenen in der UHA nach Fertigstellung des C-Flügels erhöht haben dürfte. Denkbar wäre ggf. auch, die Umsetzung einem Wunsch von Herrn Gross zuzuschreiben, der um eine kompetente Nachbesetzung, möglicherweise sogar durch Frau Dreyer, nachgefragt haben könnte."

Zeitgleich forderte Herr Dr. Städtler auch Frau Stolle, die stellvertretende Leiterin des Amtes für Allgemeine Verwaltung, zur Prüfung auf, inwieweit der Senator zu einer Rechtfertigung seiner Personalentscheidungen gegenüber der Deputation der Justizbehörde und der Presse verpflichtet sei. Den Auftrag leitete Frau Stolle an die seinerzeit für Personalangelegenheiten zuständige Mitarbeiterin Frau Vespermann weiter, die hierauf in ihrem Vermerk vom 19. August 2002 ebenfalls eine Begründung zur Umsetzungsentscheidung Dreyer ausformulierte, ohne die Gründe des Senators für die Entscheidung gekannt zu haben und angab, es handele sich um Gründe, „die ich mir überlegt habe, die den Senator bewogen haben könnten, so zu handeln, wie er gehandelt hat" 1. In diesem von Herrn Düwel abgezeichneten und von diesem auch inhaltlich geteilten

Vermerk Frau Vespermanns heißt es, sie würde empfehlen, die Umsetzung wie folgt zu erläutern: „Claudia Dreyer ist nach ihrer auf den Vollzug bezogenen Ausbildung nunmehr seit 25 (??) Jahren in verschiedenen Bereichen des Hamburger Strafvollzuges tätig und hat sich auf allen Dienstposten gut bewährt. Außer während der Ausbildung war sie noch nicht im Untersuchungshaftbereich tätig. Die Vakanz des Vertreterpostens in der Untersuchungshaftanstalt bot sich deshalb für eine entsprechende Umsetzung an, da der Leiter der JVA Nesselstraße für Konzeption und Umzug in die JVA Billwerder umgesetzt wird.

Der Dienstposten in der UHA ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt weiterer Flexibilität und Profilierung für Frau Dreyer gut geeignet. So wie die Leitung der Offenen Anstalt Vierlande eine anspruchsvolle Tätigkeit war und ist, gilt das auch für die Stellvertretertätigkeit in der UHA, schon im Hinblick auf die Größe und außerordentlich schwierige Problemlage der Anstalt. Frau Dreyer wird auf diesem

­ unter Umständen auf weiteren Dienstposten ­ weitere Erfahrungen sammeln.

Ihr berufliches Fortkommen wird dadurch nicht verzögert, sondern gefördert."

Zur Sitzung der Deputation am 21. August 2002 schließlich existiert eine vermutlich von Herrn Düwel stammende „Information der Deputation der Justizbehörde in Personalangelegenheiten", in der ausgeführt ist: „Oberregierungsrätin Dreyer hat sich in der Vergangenheit um die Reorganisation der JVA Vierlande verdient gemacht. Sie hat auch die bisherigen Vorbereitungen für den Umzug der JVA Vierlande in die Gebäude der JVA Billwerder tatkräftig und ideenreich betrieben.

Vor dem Hintergrund, dass die notwendige Entwicklung eines organisatorischen und vollzuglichen Konzepts für die JVA Billwerder und die langwierige und äußerst komplexe Umsetzung dieses Konzepts von dem einschlägig erfahrenen und die Aufgaben der stellvertretenden Leiterin und Vollzugsleiterin der Untersuchungshaftanstalt mit Zentralkrankenhaus zu übertragen. Frau Dreyer wird zu diesem Zweck auf den genannten, mit einer Stelle „Oberregierungsrat/A 14" ausgestatteten Dienstposten der Untersuchungshaftanstalt Hamburg umgesetzt."

In der Deputationssitzung vom 21. August 2002 wurde gegen den Vorwurf, der Einsatz in der Untersuchungshaftanstalt stelle faktisch eine Degradierung Frau Dreyers dar, durch Herrn Düwel ausgeführt, dass die Umsetzung in die Untersuchungshaftanstalt „aktuell möglich geworden" sei, „nachdem die im Amt fremdgenutzte Stelle wieder in die Anstalt rückverlagert werden konnte" 1. Senator Dr. Kusch erklärte laut Protokoll dieser Sitzung, unsachliche Gründe hätten nicht zu der Umsetzung geführt, seine Überlegungen zu der Personalentscheidung werde er jedoch nicht offen legen, was er in seiner Vernehmung dahingehend ergänzte, dass er die Informationspflicht gegenüber der Deputation so verstehe, dass er Grundsätzliches mitzuteilen habe, aber nichts, was für einzelne Personen vielleicht negative Auswirkungen habe.

Zum 1. September 2002 erfolgte Frau Dreyers Umsetzung zur stellvertretenden Leiterin der Untersuchungshaftanstalt. Bewerbungen ihrerseits auf den Dienstposten der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Am Hasenberge im August 2002, auf den Dienstposten der Leiterin des Referats für Angelegenheiten der Sicherheit im Strafvollzug im Februar 2003182 und auf den Dienstposten der Leiterin der Jugend- und Frauenvollzugsanstalt Hahnöfersand im April 2003 verliefen jeweils erfolglos.

Am 9. Januar 2003 schließlich ging bei der Justizbehörde ein an Senator Dr. Kusch gerichtetes Schreiben des Rechtsanwalts und Deputierten Nesselhauf mit einer „Dokumentation in Sachen Claudia Dreyer" ein, in der die Geschehnisse vom Disziplinarvorgang bis zur Umsetzungsentscheidung wiedergegeben sind1. Diese „Dokumentation", die auf Frau Dreyers innerhalb von drei Tagen nach dem Telefonat angefertigtes Gedächtnisprotokoll und ihre sonstigen Angaben zurückging, führt zur Frage ihrer Information der Mitarbeiter in der Justizvollzugsanstalt Vierlande am 20. Juni 2002 lediglich aus: „Am 20. Juni 2002 informiert Claudia Dreyer ihre Mitarbeiter u. a. über ihre Versetzung in Anstalt V" 1. In ihrer Vernehmung teilte Frau Dreyer hierzu befragt mit, dass „der Teil mit dem Moritz-Liepmann-Haus" fehle.

Zur Frage, warum Frau Dreyer nicht den Rechtsweg gegen die Umsetzung eingeschlagen hat, erklärte sie, dass sie nach anwaltlicher Beratung auf eine verwaltungsgerichtliche Klage verzichtet habe, da ihr vom Rechtsanwalt keine Erfolgsaussichten eingeräumt wurden. 100.90-3/4.82,5.

3. Rechtliche Bewertung

a) Disziplinarverfahren

aa) Einleitung des Verfahrens

Die Einleitung disziplinarer Ermittlungen mit Verfügung des Strafvollzugsamts vom 28. November 2001189 gegen Frau Dreyer ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ob wegen eines Dienstvergehens nach der Hamburgischen Disziplinarordnung eingeschritten wird, steht im Ermessen des Dienstherrn (§ 3 HmbDO190). Voraussetzung der Aufnahme disziplinarer Ermittlungen nach § 26 Abs. 1 HmbDO gegen Frau Dreyer war lediglich, dass Tatsachen bekannt geworden waren, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten. Als solche Tatsache ist vorliegend zu Recht Frau Dreyers in der Bergedorfer Zeitung vom 26. November 2001 zitierte191 und mit der Dienstlichen Äußerung vom 27. November 2001192 eingeräumte Äußerung angesehen worden, wonach sie den Abbau von Spritzenautomaten „nicht für nötig" betrachtete.

Diese Äußerung begründete nämlich zumindest einen Verdacht dahingehend, dass Frau Dreyer schuldhaft die ihr obliegenden Pflichten verletzt hat (vgl. § 81 Abs. 1 HmbBG193), und zwar indem sie gegen das Loyalitätsgebot aus § 59 HmbBG und die Pflicht, Anordnungen und allgemeine Richtlinien zu befolgen, gemäß § 60 HmbBG verstieß. § 67 HmbBG bestimmt insoweit, dass die Senatoren der Senatsämter und Fachbehörden Auskünfte an die Presse erteilen, sie dieses Recht aber übertragen können.

Nach der hierauf gründenden Presserichtlinie der Justizbehörde (AV JB Nr.3/2000 vom 26. Januar 2000, Az. 1271/1-7) sind nur der Staatsrat, die Pressestelle und die Amtsleiter der Justizbehörde befugt, Auskünfte an die Presse zu erteilen. Andere Personen sind nur dann zur Auskunftserteilung berechtigt, wenn sie vom Staatsrat der Justizbehörde hierzu besonders ermächtigt worden sind. Diese Fassung der Presserichtlinie weicht insofern von der vorhergehenden Fassung ab, als nach dieser älteren Fassung auch noch die Amtsleiter der Justizbehörde befugt waren, andere Personen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zur Auskunftserteilung gegenüber der Presse zu ermächtigen.

Soweit der damalige Leiter des Strafvollzugsamtes, Herr Rickert, in seiner Zeugenvernehmung entgegen den anderslautenden Bekundungen der Zeugen Kamp195 und Düwel deshalb geschildert hat, es sei zuvor in der Justizbehörde geduldet worden, dass auch Anstaltsleiter zumindest in Angelegenheiten ihrer Anstalt ohne ausdrückliche Ermächtigung Auskünfte an die Presse erteilen durften, widersprach dies nach der Neufassung der Presserichtlinie vom 26. Januar 2000 jedenfalls den geltenden Vorschriften; denn seither kann der Leiter des Strafvollzugsamtes keine entsprechende Ermächtigung mehr erteilen und mithin auch keine abweichende Übung mehr dulden.

Dass Frau Dreyer in dem von Senator Dr. Kusch beanstandeten Gespräch mit der Redakteurin der Bergedorfer Zeitung beim „small talk" lediglich ihre private persönliche Meinung zum Spritzentausch geäußert.