Personalvertretungs- und des Schwerbehindertenrechts

Neben der Beachtung hier nicht einschlägiger Rechtsvorschriften etwa des Personalvertretungs- und des Schwerbehindertenrechts setzt die Rechtmäßigkeit einer Umsetzung lediglich voraus, dass der Dienstherr sein Ermessen bei der konkreten Umsetzungsentscheidung fehlerfrei ausgeübt hat. Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Die Umsetzung ist aus jedem sachlichen Grund nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn zulässig, wobei es sich bei diesen sachlichen Gründen um dienstliche Belange handeln muss. Versucht man, die ansonsten bestehenden Grenzen des Ermessens aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ermitteln, so gelangt man zu der Feststellung, dass die Umsetzung generell nicht „durch einen Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt" sein dürfe und höchstens das Ermessen durch die „besonders gelagerten Verhältnisse" des Einzelfalls ­ in unterschiedlichem Umfang ­ „eingeschränkt" sein könne. Eine ­ wirkliche oder vermeintliche ­ Einbuße an gesellschaftlichem Ansehen, ein Verlust der Chance, auf einen höherbewerteten Dienstposten befördert zu werden, ein Wegfall der Vorgesetzteneigenschaft, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl oder Veränderungen der Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung stellen für sich allein keine die Umsetzung hindernden Umstände dar

Als „besonders gelagerte Verhältnisse" hat das Bundesverwaltungsgericht bisher angesehen:

­ die spezifische wissenschaftliche Vorbildung und praktische Ausbildung des Beamten und ihren engeren Laufbahnbezug,

­ unter bestimmten Umständen die Zusicherung der Übertragung einer bestimmten Aufgabe durch den Dienstherrn und

­ die Übertragung von Leitungsaufgaben, die besondere fachliche Anforderungen stellen, falls sich der Beamte gerade um einen leitenden Posten beworben und der Dienstherr ihn aufgrund seiner fachlichen Qualifikation ausdrücklich für diesen Posten eingestellt hat

Der Einsatz des einzelnen Beamten muss maßgeblich davon bestimmt sein, dass ein reibungsloser Dienstbetrieb unter optimaler Ausnutzung der Fähigkeiten und Leistungen der Bediensteten gefördert wird, wobei hierbei auch die wohlverstandenen Interessen des Beamten gebührend zu berücksichtigen sind

Die Ermessensbetätigung ist bei einer Umsetzung hinsichtlich des „Wegsetzens" ebenso vorzunehmen wie hinsichtlich der Zuweisung in das konkrete neue Amt („Hinsetzen"). Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der getroffenen Umsetzungsentscheidung findet demgegenüber nicht statt. Ebenso wenig kommt ein Verstoß gegen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte in Betracht, da es vorliegend um eine „besoldungsneutrale" Umsetzung geht, die nicht mit einem Ortswechsel Frau Dreyers verbunden war2.

Zu unterscheiden ist demnach aber zwischen der Entscheidung, Frau Dreyer nicht mehr auf ihrem bisherigen Posten in Vierlande zu belassen (Wegsetzung) und der Entscheidung, sie zukünftig als stellvertretende Anstaltsleiterin in der UHA einzusetzen (Hinsetzen).

bb) Die Entscheidung, Claudia Dreyer vom Dienstposten der Leiterin der JVA Vierlande „wegzusetzen" Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung, Frau Dreyer vom Dienstposten der Leiterin der JVA Vierlande wegzusetzen, ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, bestehen nicht. Die Entscheidung war rechtmäßig.

Für die Entscheidung bestand ein dienstliches Bedürfnis, weil die von Frau Dreyer geleitete Justizvollzugsanstalt Vierlande in die neugegründete Justizvollzugsanstalt Billwerder überführt werden sollte. In der Planung wurde damit der von Frau Dreyer bekleidete Posten der Leiterin der Anstalt Vierlande hinfällig und stand die Entscheidung an, wer diese Überführung vor- und letztlich damit auch die Leitung der Anstalt Billwerder übernehmen sollte. Hierfür mag zu einem frühen Zeitpunkt der Planungen auch Frau Dreyer in Betracht gekommen sein, die mit der Vorbereitung der Überführung der JVA Vierlande in die JVA Billwerder betraut war, als die Planung noch einen offenen Vollzug in Billwerder vorsah2. Allerdings haben sowohl Herr Düwel, der Leiter des Strafvollzugsamtes, als auch dessen Stellvertreter, Herr Kamp, in ihren Vernehmungen übereinstimmend dargelegt, dass sie beide im weiteren Verlauf der Planungen zu der Einschätzung gekommen seien, Herrn Becker, den damaligen Leiter der Anstalt Nesselstraße, mit der Aufgabe zu betrauen, die JVA Vierlande in die große und nunmehr als geschlossene Anstalt konzipierte JVA Billwerder zu überführen und im Anschluss auch deren Leitung zu übernehmen. Als Grund hierfür gaben beide an, dass Herr Becker im Gegensatz zu Frau Dreyer insoweit über einschlägige Erfahrungen mit der Gründung einer Anstalt des geschlossenen Vollzugs verfügte, insoweit als er bereits „10 Jahre zuvor die Anstalt Nesselstraße gegründet hat, und zwar baulich, vollzugskonzeptionell, personell" 2. Diesen Überlegungen hatte sich Senator Dr. Kusch angeschlossen.

Ein Grund, an der Richtigkeit dieser Überlegungen zu zweifeln, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Hieran vermag auch der Umstand, dass Senator Dr. Kusch sich nach Darstellung von Herrn Düwel bereits darauf festgelegt haben soll, dass Frau Dreyer nicht „das Projekt Billwerder übernimmt", nichts zu ändern. Diese Festlegung nämlich, der der Senator im Übrigen dadurch entgegengetreten ist, dass er lediglich auf die Darstellung personeller Alternativen für eine echte Bestenauswahl gedrungen hat, ohne Frau Dreyer hierdurch auszuschließen, dürfte auf den selben sachlichen Überlegungen beruht haben, die auch Herr Düwel und Herr Kamp ange232 BVerwG, NJW 1988, 783, 784.

Nach § 2 der GO der Deputation der Justizbehörde wirkt die Deputation nur bei Einstellungen und Höherstufungen ab Vergütungsgruppe II a BAT mit und ist ansonsten nur zu informieren, was hier in der Deputationssitzung am 21. August 2002 geschehen ist; nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erfolgt eine Mitbestimmung durch den Personalrat nur bei mit einem Ortswechsel verbundener Umsetzung eines Beamten. stellt hatten und erscheint angesichts der von diesen angeführten überzeugenden und vom Senator geteilten Begründung der getroffenen Umsetzungsentscheidung sachgerecht.

cc) Die Entscheidung, Claudia Dreyer auf den Dienstposten der stellvertretenden Leiterin der UHA „hinzusetzen"

Auch die Entscheidung, Frau Dreyer den Stellvertreterposten in der UHA zu übertragen, ist rechtmäßig.

(1) Kein Vorliegen einer Zusage zur Hinsetzung in die Nesselstraße Frau Dreyer ist die Leitung der Justizvollzugsanstalt Nesselstraße nicht übertragen worden; eine Umsetzungsverfügung ist zu keinem Zeitpunkt erlassen worden. Dies ist nicht deswegen rechtswidrig, weil gegen eine bindende Zusage zur Hinsetzung in die Nesselstraße verstoßen wurde. Denn eine solche Zusage ist Frau Dreyer zu keinem Zeitpunkt erteilt worden.

Ein Anspruch auf Umsetzung von Frau Dreyer in die Justizvollzugsanstalt Nesselstraße folgt vorliegend auch nicht aus einer verbindlichen Zusicherung der Justizbehörde, eine solche Umsetzung vorzunehmen. Als Zusage, auf die die Regelung in § 38 HmbVwVfG analog anwendbar sein könnte, ist eine „einseitige Selbstverpflichtung der Behörde zu einem späteren Tun oder Unterlassen gegenüber einem bestimmten Erklärungsempfänger" zu verstehen Beamtenrechtliche Zusicherungen kommen in der Praxis außerordentlich selten vor. Eine solche Erklärung hat die Funktion, dem Adressaten eine verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Behörde Gewissheit zu verschaffen. Davon zu unterscheiden sind Erklärungen, denen der auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtete Bindungswille fehlt. Dabei kommt es neben dem Erklärungswortlaut auch auf die Begleitumstände, insbesondere den Zweck der Erklärung an