Prüfung deshalb an die für Trennungsgeld und Reisekosten zuständige Frau Büttner weiter

Tarifrecht zuständigen Mitarbeiterin, auf und teilte dieser die Einzelheiten der geplanten Vertragskonditionen mit. Diese vermerkte unter dem 13. November 2001, dass „Knackpunkt" der gewünschten Konditionen wohl die von der Fraktion sehr großzügig bemessenen Reisekosten seien und gab die Prüfung deshalb an die für Trennungsgeld und Reisekosten zuständige Frau Büttner weiter. Diese wiederum äußerte in mehreren E-Mails vom 14. und 15. November 2001 gegenüber ihrer Vorgesetzen, Frau Reinert, und Frau Eggert Bedenken gegen die geplanten Regelungen, die sie darauf gründete, dass Trennungsgeld nur bei einer vorübergehenden Beschäftigung zugesagt werden könne, von welcher im vorliegenden Fall wohl nicht auszugehen sei.

Diese Bedenken teilte Frau Büttner telefonisch auch Herrn Kaczmarek mit, welcher aber angedeutet haben soll, „dass der Senator eine positive Entscheidung wünscht"3.

Auch Herr Kaczmarek hatte rechtliche Bedenken, wohl insbesondere gegen die gleichzeitige Gewährung von Trennungsgeld und Kostenübernahme für die Berliner Wohnung. Diese äußerte er sowohl gegenüber Frau Tietz312 als auch gegenüber Herrn Dr. Städtler. Wegen der Bedenken von Herrn Kaczmarek wandte sich Herr Dr. Städtler telefonisch an Senator Dr. Kusch, der ihm versprach, sich darum zu kümmern. Der Senator rief daraufhin Frau Tietz an und beauftragte sie, die Abstimmung mit Herrn Dr. Städtler zu übernehmen. Dabei soll er geäußert haben, ihn interessiere nicht, was nicht machbar sei, sondern er wolle, dass das, was gewünscht ist, umgesetzt werde. Frau Tietz übernahm dann die weiteren Kontakte mit Herrn Dr. Städtler und dem Personalamt. Nach ihrer Aussage seien die Regelungen über Heimreisen und Trennungsgeld mit dem Personalamt abgestimmt worden. Allerdings habe Frau Tietz über die Familienverhältnisse von Herrn Dr. Städtler keine Kenntnis gehabt und sei davon ausgegangen, dass Herr Dr. Städtler mit Frau und Kind in Heidelberg wohne. Auch das Merkmal „vorübergehend" sei mit dem Personalamt diskutiert worden. Sie erinnere allerdings nicht mehr, mit welchem Ergebnis. Herr Dr. Städtler habe für die Amtszeit von Senator Dr. Kusch eingestellt werden sollen. Nach Auffassung von Frau Tietz hielt das Personalamt den Vertrag für genehmigungsfähig. Sie habe Herrn Kaczmarek aber gestattet, seine rechtlichen Bedenken dem Vertragsentwurf beizufügen, was dieser auch tat.

Dementsprechend schrieb er unter seinem Leitzeichen A 32/22 in einem Vermerk vom 15. November 2001: „I. Vermerk

Ein Sonderarbeitsvertrag, der Herrn Dr. Städtler Erstattungen für Reisekosten und doppelte Haushaltsführung in der Höhe gewährt, wie sie in dem Arbeitsvertrag mit der CDU/CSU-Fraktion zugestanden worden sind, ist mit den auch auf diesen Arbeitsvertrag anzuwendenden Bestimmungen des Reisekosten-, Umzugskostenund Trennungsgeldrechts nicht vereinbar.

Die Zusage der Umzugskostenvergütung schließt dauernde Gewährung von Trennungsgeld und Reisekosten aus.

Az. 120.10-2.27,19. Da der Vorgang nicht paginiert ist, wird auf das Datum der Schreiben verwiesen.

Wie vor.

Az. 120.10-2.27,19 (E-Mail Frau Büttners vom 14. November 2001). Städtler hat verständlicherweise die Besitzstandswahrung auch für diese Leistungen als conditio sine qua non bezeichnet.

Ein Arbeitsvertrag, der die o. a. Leistungen beinhaltet, ist im Entwurf beigefügt.

II. Verfügung:

1. -S- über -SV- -A- und -A5 Mit der Bitte um Zustimmung und Genehmigung des anliegenden Arbeitsvertrages durch die oberste Dienstbehörde. Ein Genehmigungsantrag durch A 32/2 gegenüber dem Personalamt erscheint nicht erfolgversprechend [...]."

In der Anlage fügte Herr Kaczmarek einen Vertragsentwurf bei, der dem später abgeschlossenen Vertrag weitgehend entsprach3. Noch am selben Tag wurde dieser Vermerk von Frau Tietz, Herrn Düwel, dem damaligen Staatsrat Herrn Strenge und Senator Dr. Kusch abgezeichnet und ging an Herrn Kaczmarek zurück3. In ihrer jeweiligen Vernehmung haben die unterzeichnenden Personen hierzu wie folgt ausgesagt: Frau Tietz hatte sich vor dem Vertragsentwurf für Herrn Dr. Städtler noch nie mit der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (TGV) oder dem Reisekostenrecht befasst und auch in diesem Zusammenhang nur bedingt. Ein Kommentar für diese „exotischen Gesetze" habe ihr nicht zur Verfügung gestanden. Herr Düwel habe sich bei der Abzeichnung des Vermerks keine vertieften Gedanken über die Genehmigungsfähigkeit der einzelnen Leistungen gemacht. Er habe sich darauf verlassen, dass die übrigen in der Zeichnungskette aufgeführten Juristen „besser" seien als er und im Übrigen das Personalamt noch die abschließende Prüfung vornehmen werde. Herr Strenge, der in einen Randvermerk Anmerkungen zum Begriff „Umzugskostenvergütung" angebracht hatte, wurde zu diesem Punkt nicht vernommen. Senator Dr. Kusch hat ausgesagt, er kenne sich selbst in der Materie nicht aus. Die drei Vorgesetzten von Herrn Kaczmarek hätten durch ihre Abzeichnung und Weiterleitung des Vermerks aber deutlich gemacht, dass sie sich dessen Bedenken nicht zu eigen gemacht hätten, was für ihn die Bedenken auf Sachbearbeiterebene aufgewogen habe.

Vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss hat Herr Kaczmarek ausgesagt, er habe den Vertrag trotz seiner rechtlichen Bedenken entworfen. Mit dem Senator habe er nicht gesprochen. Er habe den Vertragsentwurf in Umlauf gegeben mit dem deutlichen Hinweis, dass er der Auffassung sei, dass dieser nicht den hamburgischen Vorschriften entspreche und er als Sachbearbeiter einen solchen Vertrag nicht genehmigen könne; dies möge man an höherer Stelle tun.

Zu einzelnen Vertragspassagen hat Herr Kaczmarek wie folgt ausgesagt: Er sei bei Vertragsentwurf und -abwicklung davon ausgegangen, dass die Erstattung wöchentlicher Heimfahrten vereinbart worden sei. Warum er das nicht ausdrücklich in den Vertrag geschrieben, sondern den Verweis auf § 5 TGV aufgenommen habe, könne er sich auch nicht mehr erklären. Er sei zudem der Ansicht gewesen, die Lebensgefährtin und die Tochter von Herrn Dr. Städtler würden die Hauptwohnung in Heidelberg bewohnen und dieser würde am Wochenende nach Hause fahren. Diese „häusliche Gemeinschaft" mit dem eigenen Kind habe er für ausreichend i. S. d. TGV angesehen. Hätte er gewusst, dass die Tochter von Herrn Dr. Städtler gar nicht dauerhaft in Heidelberg, sondern während der Woche in Strassburg gelebt habe, hätte er die Frage der häuslichen Gemeinschaft zumindest genau überprüft.

Hilfspersonalakte Dr. Städtler, Teil A 1, Bl. 65.

Dieser Vertragsentwurf findet sich nicht in der Hilfspersonalakte. Aus Bl. 64 geht allerdings hervor, dass er bis auf Ziffer III Abs. November 2001 unter ihrem Leitzeichen P 113 Frau Reinert mit, ein Herr Gutsmuths von der Justizbehörde habe sie angerufen. Er vertrete den abwesenden Herrn Kaczmarek und bereite jetzt den SAV vor, und zwar „in der Form, dass ­ trotz unserer Hinweise auf die TGV ­ Trennungsgeld und Unterkunftskosten gezahlt werden sollen. Auf die rechtlichen Vorschriften soll nicht bezug genommen werden.

Außerdem stellte er die Frage, ob für die bisherige Wohnung die Miete übernommen werden kann, so lange die Kündigungsfrist noch läuft. Ich habe auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen d. h., es müsste Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung zugesagt werden; ein Bestandteil der UKV ist die Mietentschädigung nach § 8 Abs. 1 BUKG (Miete für die bisherige Wohnung). Diese Auskunft hatte ich aber auch schon dem vorherigen Anrufer (Herrn Kaczmarek) in dieser Angelegenheit erteilt. In dem Gespräch klang wieder durch, dass der Senator eine positive Entscheidung wünscht. Diese Entscheidung kann m. E. nicht von P 11 getroffen werden, wir können nur auf die gesetzlichen Bestimmungen hinweisen."

Mit Schreiben vom Freitag, den 16. November 2001, bat Herr Düwel das Personalamt um Genehmigung des beigefügten Vertragsentwurfs (s. Anlage II). In dem beigefügten Vertrag, der auf die Amtszeit von Senator Dr. Kusch als Präses der Justizbehörde befristet war, war u. a. bestimmt, dass

­ Herr Dr. Städtler eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge eines entsprechenden Beamten der Besoldungsgruppe R 2 BBesG erhält;

­ auf das Arbeitsverhältnis die für Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung finden, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt;

­ für den Tag der Dienstantrittsreise Reisekostenvergütung entsprechend § 16 Bundesreisekostengesetz (BRKG) gewährt wird;

­ Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet wird;

­ Dr. Städtler vom 20. November bis zum 3. Dezember 2001 für jeden Aufenthaltstag bis zur Hauptwohnsitznahme in Hamburg Trennungsreisegeld entsprechend der Trennungsgeldverordnung erhält;

­ ab dem 4. Dezember 2001 bis zum Ende der Laufzeit des Arbeitsvertrages oder der Hauptwohnsitznahme in Hamburg neben den als notwendig anzusehenden Unterkunftskosten laut Mietvertrag von bis zu 1000 DM monatlich Trennungstagegeld in Höhe von 18,51 DM pro Aufenthaltstag in Hamburg gezahlt wird;

­ Reisebeihilfen entsprechend § 5 TGV gewährt werden; und schließlich

­ die Sonderzuwendung für das Jahr 2001 in voller Höhe gezahlt wird.

Am 19. November 2001, dem Tag des Dienstantritts, unterschrieben Senator Dr. Kusch, Herr Düwel und Herr Dr. Städtler diesen Vertrag. Zu diesem Zeitpunkt lag die schriftliche Zusage des Personalamts zum SAV nicht vor. Nach Angaben von Frau Tietz habe sie deshalb zuvor bei Frau Eggert, der zuständigen Sachbearbeiterin im Personalamt, telefonisch nachgefragt. Diese habe ihr erklärt, dies sei kein Problem, es gäbe keine fachlichen Bedenken, da die einzelnen Regelungen bereits abgestimmt seien. Es würde genügen, wenn der Senator selbst seine Anordnung im Wege seiner Unterschrift erteile. Frau Tietz habe dann dafür gesorgt, dass der Vertrag unterschriftsreif Herrn Düwel vorlag und auch vom Senator unterschrieben wurde. Herr Düwel sei über die fehlende schriftliche Zustimmung des Personalamtes informiert

Az. 120.10-2.27,19 (E-Mail von Frau Büttner vom 16. November 2001).

Hilfspersonalakte Dr. Städtler, Teil A, Bl. 67.

Tietz, Wortprotokoll 17/13, S. 18.