Trennungsübernachtungsgeld

Dem „nahen Verwandten" muss der Berechtigte darüber hinaus nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren (§ 3 Abs. 3 b) TGV). Diese Voraussetzungen lagen bei Herrn Dr. Städtler nicht vor. Von seiner Ehefrau lebte er nämlich getrennt. Auch mit seiner Tochter lebte er nicht in häuslicher Gemeinschaft, da diese in Strassburg bei ihrer Mutter lebte und nur am Wochenende nach Heidelberg kam. Über Unterhaltszahlungen ist nichts bekannt, überwiegende Unterkunft dürfte aber jedenfalls die Mutter der Tochter gewährt haben.

Das Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs. 4 TGV) besteht aus den nachgewiesenen notwendigen Unterkunftskosten am Dienstort, also der Miete und den Nebenkosten für die am Dienstort angemietete angemessene Zweitwohnung. Die Bewilligung von Unterkunftskosten für eine Wohnung in Hamburg in Höhe von 1000 DM erscheint angemessen. Ergebnis: Der Anspruch auf 18,51 DM täglich ist im Vertrag festgeschrieben worden, ohne dass die verordnungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen. Gegen die vereinbarten Unterkunftskosten bestehen der Höhe nach demgegenüber keine Bedenken.

(c) Reisebeihilfen Gem. Ziffer III (7) des Vertrages sollten Reisebeihilfen entsprechend § 5 TGV gewährt werden, so dass sich der Vertrag insoweit auf eine Verweisung auf die Trennungsgeldverordnung beschränkt.

Tatsächlich wurde Herrn Dr. Städtler wöchentlich eine Heimfahrt inklusive ICEZuschlag, Reservierungsentgelt und ggf. Taxikosten am Start- und/oder Zielort erstattet. Nachdem eine übertragbare Netzkarte erworben und Herrn Dr. Städtler für die wöchentlichen Heimfahrten zur Verfügung gestellt worden war, wurden nur noch diese „Nebenkosten" erstattet.

Verbleiben Trennungsgeldempfänger an ihrem Dienstort, d. h. kehren sie nicht täglich an ihren Wohnort zurück, können diese gem. § 5 TGV Reisebeihilfe für Heimfahrten erhalten. In diesem Fall erhalten Berechtigte, welche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. 2 TGV erfüllen (z. B. Berechtigte, die mit ihrem Ehegatten oder bestimmten anderen nahen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft leben) für jeden halben Monat, die übrigen für jeden Monat eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt vom Dienstort zum bisherigen Wohnort (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 TGV). Die Erstattung von wöchentlichen Heimfahrten sieht § 5 TGV nicht vor. Dementsprechend war die Praxis, die Kosten wöchentlicher Heimfahrten zu erstatten, auch nicht vom schriftlichen Vertrag gedeckt.

Gem. § 5 Abs. 4 S. 1 TGV werden „die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort (...) und zurück erstattet". Die Bezeichnung „Reisebeihilfe" besagt bereits, dass dem Berechtigten nur eine Beihilfe des Dienstherrn/Arbeitgebers zu den notwendigen Fahrtkosten gewährt wird. Diese Beihilfe ist nicht dazu bestimmt, stets alle durch die Heimfahrt oder durch die berücksichtigungsfähige Besuchsreise eines Angehörigen entstandenen Fahrtkosten abzugelten.

Da nur die jeweils billigste Fahrkarte erstattet werden kann, ist der Trennungsgeldberechtigte bei mehreren Fahrten gehalten, ggf. eine Bahncard zu erwerben, deren Kosten dann ebenfalls erstattet werden.

Bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. Die Mehrkosten für die Benutzung eines ICE können aber grundsätzlich nicht erstattet werden, da der ICE kein zuschlagpflichtiger Zug i. S. d.

TGV ist. Bei Benutzung des ICE aus Anlass „normaler" Heimfahrten werden dem Berechtigten nur diejenigen Kosten erstattet, die bei Benutzung eines zuschlagpflichtigen Zuges ­ also einschließlich des Zuschlages ­ zu erstatten gewesen wären. Nur ausnahmsweise können nach Nr. 2 des Rundschreibens des BMI vom 23. März 1992

(D III 5-222 705-3/2) die Mehrkosten für die Benutzung eines ICE-Zuges in bestimmten Sonderfällen als „notwendig" i. S. v. § 5 Abs. 4 S. 1 TGV anerkannt werden, die hier allerdings offensichtlich nicht vorliegen und deshalb nicht näher dargestellt werden.

Fahrauslagen für den sogenannten Zu- und Abgang am Dienstort (zwischen Dienststätte oder Unterkunft und Bahnhof oder Haltestelle des Autobusses für den Fernverkehr) und am bisherigen Wohnort des Berechtigten (zwischen Bahnhof oder Haltstelle und Wohnung) sind seit der Änderung des § 5 TGV mit Wirkung zum 1. April 1986 nicht mehr erstattungsfähig, d. h. Auslagen für die Benutzung eines Taxis oder eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels des Ortsverkehrs können nicht berücksichtigt werden. Entgelte für das Reservieren von Sitzplätzen werden ebenfalls nicht erstattet. Ergebnis: Abweichend von der TGV und vom Wortlaut des Vertrages wurden Herr Dr. Städtler wöchentliche Heimfahrten inklusive aller Zuschläge und „Nebenkosten" erstattet. Nach Gesetzeslage und Vertrag hätte ihm lediglich die Bahnfahrtkarte für eine Heimfahrt im Monat erstattet werden dürfen, da er nicht mit seiner Tochter in häuslicher Gemeinschaft lebte.

bb) Sonderzuwendung Gem. Ziffer III (10) des SAV wurde Herrn Dr. Städtler die Sonderzuwendung für 2001 in voller Höhe gewährt. Die Zahlung der Sonderzuwendung richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZuwG), welches auch für Beamte der Länder gilt. Nach § 3 Abs. 1 SZuwG muss der Beamte am 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Dienstverhältnis bei dem jeweiligen Dienstherrn stehen, um Anspruch auf die Sonderzuwendung zu haben. Weiterhin muss er im laufenden Kalenderjahr seit dem 1. Oktober ununterbrochen oder insgesamt sechs Monate im Jahr bei einem öffentlichen Dienstherrn gem. § 29 Abs. 1

BBesG tätig gewesen sein.

Da Herr Dr. Städtler bei der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gearbeitet hat, ist fraglich, ob diese als öffentlich-rechtlicher Dienstherr i. S. d. BBesG angesehen werden kann, da Fraktionen in der Aufzählung in § 29 BBesG nicht genannt sind. Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen, die Organe des Parlaments und damit auch Teil der Staatsorganisation sind3. Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), das auch für die Länder gilt, sieht in § 11 Ziff. 1 d) vor, dass Zeiten im Dienst einer Fraktion als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden können. Hieraus ist zu schließen, dass es zumindest gut vertretbar ist, hinsichtlich der Sonderzuwendung die Tätigkeit eines Fraktionsmitarbeiters als solche bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i. S. d. § 29 BBesG zu bewerten, so dass die vertragliche Regelung nicht zu beanstanden ist.

b) Zulässigkeit der vertraglichen Vereinbarung

Wie dargestellt, wurden Herrn Dr. Städtler durch den Vertrag teilweise Leistungen zugestanden, auf die er nach dem Beamtenrecht bzw. BAT keinen Anspruch gehabt hätte. Fraglich ist, ob die Justizbehörde einen von diesen Vorschriften abweichenden Vertrag schließen durfte.

aa) Verfahren Ausgangspunkt ist, dass ein Sonderarbeitsvertrag als privatrechtlicher Dienstvertrag399 grundsätzlich der Vertragsfreiheit unterliegt. Gleichwohl bestehen auch hier Grenzen.

Nach § 51 Landeshaushaltsordnung (LHO) dürfen Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. § 40 Ziff. 3 LHO bestimmt insoweit, dass über die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen der Senat, hilfsweise die Finanzbehörde, entscheidet. Eine Zustimmung des Senats impliziert, dass für diese Leistungen Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind4. Diese dem Senat auf dem Gebiete des Personalrechts vorbehaltenen Aufgaben wurden durch Senatsbeschluss vom 22. Februar 1955401 dem Personalamt übertragen.

Daraus folgt, dass die Justizbehörde mit Zustimmung des Personalamts grundsätzlich einen vom Beamtenrecht und BAT abweichenden Vertrag schließen kann. Die Zustimmung hat vor Vertragsschluss zu erfolgen, wie aus dem Ausdruck „Zustimmung" im Gegensatz zur „Genehmigung" folgt. In welcher Höhe Zusatzleistungen vereinbart werden können, hat das Personalamt unter Beachtung des Haushaltsplans nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) in eigener Verantwortung zu entscheiden.

Aus diesem Grund übersendet die vertragschließende Behörde den beabsichtigten Vertragsentwurf zur inhaltlichen und rechtlichen Prüfung an das Personalamt. Erfolgt die Zustimmung durch das Personalamt, kann der Vertrag unterschrieben werden. Zwecks stellentechnischer Überprüfung des Arbeitsvertrags mit dem Stellenplan hat die betroffene Behörde üblicherweise die Finanzbehörde an der Vertragsprüfung zu beteiligen. Ob dies im Fall Dr. Städtler geschehen ist, konnte nicht geklärt werden.

Dass der SAV im vorliegenden Fall ohne die vorherige Zustimmung des Personalamtes unterschrieben wurde, kann nach der Vernehmung des Leiters des Personalamtes, Herrn Dr. Bonorden, als unübliche Abweichung von der Praxis gewertet werden. Gleichwohl ist der unterschriebene Vertrag wirksam, da die Zustimmung des Personalamtes keine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt. Im Übrigen heilt die nachträgliche Mitwirkung gem. § 45 Abs. 1 Ziffer 5 HmbVwVfG einen insoweit etwa vorliegenden Verfahrensfehler. Verstöße können nicht vom Personalamt sanktioniert werden. Das Personalamt beschränkt sich in solchen Fällen auf einen Hinweis auf den Verstoß verbunden mit der Bitte, dieses zukünftig zu vermeiden.

Mitteilungen für die Verwaltung 1955, S. 48; aufrechterhalten durch die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Personalrechts, Amtlicher Anzeiger 1966, S. 667.

Nach Aussage von Herrn Dr. Bonorden ergibt sich die Zuständigkeit des Personalamtes aus der Zweiten Delegationsverordnung von 1995. Dem Arbeitsstab stand in der Kürze der Zeit nur die Mitteilungen für die Verwaltung aus dem Jahre 1955 (S. 48) aus deren Ziffer I. Abs. 1 und Abs. 2 sich die Zuständigkeit des Personalamtes ebenfalls ergibt. Es konnte allerdings nicht mehr geklärt werden, ob diese noch gelten.