Dieser erklärte seine grundsätzliche Bereitschaft die ihm angebotene Tätigkeit wahrzunehmen

Ehefrau zusammenlebe, sondern die Wochenenden mit seiner heutigen Frau und mit seiner Tochter verbringe, wobei letztere bei ihrer Mutter in Strassburg lebe

Im Verlauf des Gesprächs fragte der Senator, ob und unter welchen Voraussetzungen Herr Dr. Städtler dazu bereit sei, nach Hamburg zu kommen, insbesondere wo seine „Schmerzgrenze" verlaufe. Dieser erklärte seine grundsätzliche Bereitschaft, die ihm angebotene Tätigkeit wahrzunehmen. Lediglich die Frage der Vergütungsmodalitäten war noch offen, da Herr Dr. Städtler seinen Wechsel nach Hamburg davon abhängig gemacht hatte, gegenüber seinen Bezügen in Berlin nicht schlechter gestellt zu werden und weiterhin ohne finanzielle Einbußen wöchentlich nach Heidelberg pendeln zu können. Im Ergebnis wollte Herr Dr. Städtler in Hamburg finanziell so gestellt werden wie bei der CDU/CSU-Fraktion in Berlin, mit Ausnahme der Ministerialzulage. Dieses will er nicht nur gegenüber dem Senator, sondern auch gegenüber Frau Tietz, die seinerzeit in der Justizbehörde für Personalangelegenheiten des höheren Dienstes zuständig war, und Herrn Kaczmarek, dem zuständigen Sachbearbeiter, zur Bedingung gemacht haben. Nach Aussage von Herrn Dr. Städtler habe man ihm diese Bedingungen zugesagt. Senator Dr. Kusch hat dazu ausgesagt, er habe Herrn Dr. Städtler seine Unterstützung für diese Forderungen zugesagt, sofern ihre Erfüllung nach dem Hamburger Landesrecht möglich sei. Dabei habe er sich keine Gedanken über die Gesamthöhe der Zusatzleistungen gemacht. Es sei klar gewesen, dass er als Senator nicht alleine über diese Forderungen würde entscheiden können

Eine Beschäftigung von Herrn Dr. Städtler im Wege der Abordnung aus dem badenwürttembergischen Justizdienst schied aus, da ihm dann die genannten Bedingungen

­ insbesondere die Vergütung nach R 2 ­ nicht hätten gewährt werden können. Aus diesem Grund kam nur der Abschluss eines Sonderarbeitsvertrages (SAV) in Betracht, der dem Personalamt zur Zustimmung vorgelegt werden sollte.

Senator Dr. Kusch gab sodann den Auftrag, einen Vertrag zu den Berliner Konditionen zu entwerfen, nach seiner Erinnerung an Herrn Düwel, den damaligen Leiter des Amtes für Allgemeine Verwaltung in der Justizbehörde. Nach Erinnerung von Frau Tietz hat der Senator auch sie direkt beauftragt. Ihrer Vorstellung nach sei es darum gegangen, die Bedingungen Herrn Dr. Städtlers im Vertrag zu verankern, sofern dies mit dem Gesetz vereinbar sei

Mit dem Entwurf eines entsprechenden Vertrages beauftragte Frau Tietz den Sachbearbeiter Herrn Kaczmarek, nachdem sie sich vom Personalamt einen Musterentwurf „Beamtenvertrag" (Anlage I) hatte zumailen lassen, den Herr Kaczmarek um die von Herrn Dr. Städtler genannten Bedingungen ergänzen sollte. Die Berliner Konditionen hatte Herr Kaczmarek zur Kenntnis erhalten, um diese bei seinem Erstentwurf für den Arbeitsvertrag zu berücksichtigen. Am 13. November 2001 nahm er zwecks Abstimmung mit dem Personalamt telefonisch Kontakt mit Frau Eggert, der dort für Tarifrecht zuständigen Mitarbeiterin, auf und teilte dieser die Einzelheiten der geplanten Vertragskonditionen mit. Diese vermerkte unter dem 13. November 2001, dass „Knackpunkt" der gewünschten Konditionen wohl die von der Fraktion sehr großzügig bemessenen Reisekosten seien und gab die Prüfung deshalb an die für Trennungsgeld und Reisekosten zuständige Frau Büttner weiter. Diese wiederum äußerte

Dr. Kusch, Wortprotokoll 7/13, S. 139; Dr. Wie vor. in mehreren E-Mails vom 14. und 15. November 2001 gegenüber ihrer Vorgesetzen, Frau Reinert, und Frau Eggert Bedenken gegen die geplanten Regelungen, die sie darauf gründete, dass Trennungsgeld nur bei einer vorübergehenden Beschäftigung zugesagt werden könne, von welcher im vorliegenden Fall wohl nicht auszugehen sei.

Diese Bedenken teilte Frau Büttner telefonisch auch Herrn Kaczmarek mit, welcher aber angedeutet haben soll, „dass der Senator eine positive Entscheidung wünscht"7.

Auch Herr Kaczmarek hatte rechtliche Bedenken, wohl insbesondere gegen die gleichzeitige Gewährung von Trennungsgeld und Kostenübernahme für die Berliner Wohnung. Diese äußerte er sowohl gegenüber Frau Tietz773 als auch gegenüber Herrn Dr. Städtler. Wegen der Bedenken von Herrn Kaczmarek wandte sich Herr Dr. Städtler telefonisch an Senator Dr. Kusch, der ihm versprach, sich darum zu kümmern. Der Senator rief daraufhin Frau Tietz an und beauftragte sie, die Abstimmung mit Herrn Dr. Städtler zu übernehmen. Dabei soll er geäußert haben, ihn interessiere nicht, was nicht machbar sei, sondern er wolle, dass das, was gewünscht ist, umgesetzt werde. Frau Tietz übernahm dann die weiteren Kontakte mit Herrn Dr. Städtler und dem Personalamt. Nach ihrer Aussage seien die Regelungen über Heimreisen und Trennungsgeld mit dem Personalamt abgestimmt worden. Allerdings habe Frau Tietz über die Familienverhältnisse von Herrn Dr. Städtler keine Kenntnis gehabt und sei davon ausgegangen, dass Herr Dr. Städtler mit Frau und Kind in Heidelberg wohne. Auch das Merkmal „vorübergehend" sei mit dem Personalamt diskutiert worden. Sie erinnere allerdings nicht mehr, mit welchem Ergebnis. Herr Dr. Städtler habe für die Amtszeit von Senator Dr. Kusch eingestellt werden sollen. Nach Auffassung von Frau Tietz hielt das Personalamt den Vertrag für genehmigungsfähig. Sie habe Herrn Kaczmarek aber gestattet, seine rechtlichen Bedenken dem Vertragsentwurf beizufügen, was dieser auch tat.

Dementsprechend schrieb er unter seinem Leitzeichen A 32/22 in einem Vermerk vom 15. November 2001: „I. Vermerk

Ein Sonderarbeitsvertrag, der Herrn Dr. Städtler Erstattungen für Reisekosten und doppelte Haushaltsführung in der Höhe gewährt, wie sie in dem Arbeitsvertrag mit der CDU/CSU-Fraktion zugestanden worden sind, ist mit den auch auf diesen Arbeitsvertrag anzuwendenden Bestimmungen des Reisekosten-, Umzugskostenund Trennungsgeldrechts nicht vereinbar.

Die Zusage der Umzugskostenvergütung schließt dauernde Gewährung von Trennungsgeld und Reisekosten aus.

Herr Dr. Städtler hat verständlicherweise die Besitzstandswahrung auch für diese Leistungen als conditio sine qua non bezeichnet.

Ein Arbeitsvertrag, der die o.a. Leistungen beinhaltet, ist im Entwurf beigefügt.

Ein Genehmigungsantrag durch A 32/2 gegenüber dem Personalamt erscheint nicht erfolgversprechend [...]" 7.

In der Anlage fügte Herr Kaczmarek einen Vertragsentwurf bei, der dem später abgeschlossenen Vertrag weitgehend entsprach7. Noch am selben Tag wurde dieser Vermerk von Frau Tietz, Herrn Düwel, dem damaligen Staatsrat Herrn Strenge und Senator Dr. Kusch abgezeichnet und ging an Herrn Kaczmarek zurück7. In ihrer jeweiligen Vernehmung haben die unterzeichnenden Personen hierzu wie folgt ausgesagt: Frau Tietz hatte sich vor dem Vertragsentwurf für Herrn Dr. Städtler noch nie mit der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (TGV) oder dem Reisekostenrecht befasst und auch in diesem Zusammenhang nur bedingt. Ein Kommentar für diese „exotischen Gesetze" habe ihr nicht zur Verfügung gestanden. Herr Düwel habe sich bei der Abzeichnung des Vermerks keine vertieften Gedanken über die Genehmigungsfähigkeit der einzelnen Leistungen gemacht. Er habe sich darauf verlassen, dass die übrigen in der Zeichnungskette aufgeführten Juristen „besser" seien als er und im Übrigen das Personalamt noch die abschließende Prüfung vornehmen werde. Herr Strenge, der in einen Randvermerk Anmerkungen zum Begriff „Umzugskostenvergütung" angebracht hatte, wurde zu diesem Punkt nicht vernommen. Senator Dr. Kusch hat ausgesagt, er kenne sich selbst in der Materie nicht aus. Die drei Vorgesetzten von Herrn Kaczmarek hätten durch ihre Abzeichnung und Weiterleitung des Vermerks aber deutlich gemacht, dass sie sich dessen Bedenken nicht zu eigen gemacht hätten, was für ihn die Bedenken auf Sachbearbeiterebene aufgewogen habe.

Vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss hat Herr Kaczmarek ausgesagt, er habe den Vertrag trotz seiner rechtlichen Bedenken entworfen. Mit dem Senator habe er nicht gesprochen. Er habe den Vertragsentwurf in Umlauf gegeben mit dem deutlichen Hinweis, dass er der Auffassung sei, dass dieser nicht den hamburgischen Vorschriften entspreche und er als Sachbearbeiter einen solchen Vertrag nicht genehmigen könne; dies möge man an höherer Stelle tun.

Zu einzelnen Vertragspassagen hat Herr Kaczmarek wie folgt ausgesagt: Er sei bei Vertragsentwurf und -abwicklung davon ausgegangen, dass die Erstattung wöchentlicher Heimfahrten vereinbart worden sei. Warum er das nicht ausdrücklich in den Vertrag geschrieben, sondern den Verweis auf § 5 TGV aufgenommen habe, könne er sich auch nicht mehr erklären. Er sei zudem der Ansicht gewesen, die Lebensgefährtin und die Tochter von Herrn Dr. Städtler würden die Hauptwohnung in Heidelberg bewohnen und dieser würde am Wochenende nach Hause fahren. Diese „häusliche Gemeinschaft" mit dem eigenen Kind habe er für ausreichend i.S.d. TGV angesehen. Hätte er gewusst, dass die Tochter von Herrn Dr. Städtler gar nicht dauerhaft in Heidelberg, sondern während der Woche in Strassburg gelebt habe, hätte er die Frage der häuslichen Gemeinschaft zumindest genau überprüft.

Im Personalamt teilte Frau Büttner am 16. November 2001 unter ihrem Leitzeichen P 113 Frau Reinert mit, ein Herr Gutsmuths von der Justizbehörde habe sie angerufen. Er vertrete den abwesenden Herrn Kaczmarek und bereite jetzt den SAV vor „in der Form, dass ­ trotz unserer Hinweise auf die TGV ­ Trennungsgeld und Unterkunftskosten gezahlt werden sollen. Auf die rechtlichen Vorschriften soll nicht bezug genommen werden.

Hilfspersonalakte Dr. Städtler, Teil A 1, Bl. 65.

Dieser Vertragsentwurf findet sich nicht in der Hilfspersonalakte. Aus Bl. 64 geht allerdings hervor, dass er bis auf Ziffer III Abs. 4 mit dem später abgeschlossenen Vertrag (siehe Anlage II) identisch war.