Trennungsgeldanspruch

Ergebnis: Nach den Vorschriften der TGV ist es Auslegungsfrage und nach hiesiger Auffassung zumindest gut vertretbar, dass Herrn Dr. Städtler ein Anspruch auf Trennungsgeld dem Grunde nach eingeräumt worden ist, weil seine Tätigkeit als „vorübergehend" eingestuft wurde. Der Vertrag beseitigt eine etwaige Rechtsunsicherheit, indem er einen Anspruch auf Trennungsgeld ausdrücklich festschreibt.

Der Trennungsgeldanspruch gliedert sich auf in Trennungsreisegeld, Trennungstagegeld, Trennungsübernachtungsgeld, und Reisebeihilfen.

(a) Trennungsreisegeld vom 20. November bis 3. Dezember 2001

Gem. Ziffer III (5) des Vertrages war vorgesehen, dass Herrn Dr. Städtler für die ersten 14 Tage „Trennungsreisegeld" gezahlt werden sollte. Er erhielt auf diese Position eine Zahlung von 770 DM, die sich aufschlüsselte in Übernachtungsgeld und Verpflegungsmehraufwendungen. Daneben erstattete die Justizbehörde seine Untermietkosten für die Wohnung in Hamburg bis zum 1. Dezember 2001 in Höhe von 500 DM für den Monat November8.

Das Trennungsreisegeld (§ 3 Abs. 1 TGV) wird in den ersten 14 Tagen nach Dienstantritt bezahlt. Es setzt sich zusammen aus z. Zt. 24 Euro Tagegeld und 19,94 Euro Übernachtungsgeld8. Im November/Dezember 2001 betrug das Tagegeld 46 DM, das Übernachtungsgeld 39 DM täglich. Anstelle dieser Übernachtungspauschale können auch die tatsächlichen Unterkunftskosten erstattet werden.

Ergebnis: Die vertragliche Vereinbarung entspricht insoweit der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 TGV. Die hierauf tatsächlich geleisteten Zahlungen wichen allerdings insoweit hiervon ab, als Herrn Dr. Städtler die Unterkunftskosten für die ersten elf Tage doppelt bezahlt wurden, nämlich einmal pauschal mit dem oben bezifferten Trennungsreisegeld und daneben auch noch durch die Übernahme der Untermietkosten im November in Höhe von 500 DM.

(b) Trennungstagegeld und Trennungsübernachtsgeld Ziffer III (6) des Vertrages gewährt Herrn Dr. Städtler ab dem 4. Dezember 2001

Trennungstagegeld von 18,51 DM (gezahlt ab 1. Januar 2002: 9,46 Euro) pro Aufenthaltstag in Hamburg sowie Unterkunftskosten bis zu 1000 DM (gezahlt ab

1. Januar 2002: 511,29 Euro) monatlich.

Das Trennungstagegeld (§ 3 Abs. 2, 3 TGV) wird nach dem 14. Tag für jeden Tag gezahlt, an dem der Beamte nicht an seinen Wohnort zurückkehrt. Es wird in der Höhe von der Sachbezugsverordnung geregelt und spiegelt den Verpflegungsmehraufwand für Frühstück, Mittagessen und Abendessen wieder. Im Jahr 2001 betrug es pro Tag für einen Ledigen 12,34 DM849; ab Januar 2002 waren dies 6,42 Euro8. Berechtigte, die mit ihrem Ehegatten oder einem nahen Verwandten in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten 150 % dieses Betrages; das waren 2001 täglich 18,51 DM851 und 2002 täglich 9,64 Euro8. Dem „nahen Verwandten" muss der Berechtigte darüber hinaus nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren (§ 3 Abs. 3 b) TGV). Diese Voraussetzungen lagen bei Herrn Dr. Städtler nicht vor. Von seiner Ehefrau lebte er nämlich getrennt. Auch mit seiner Tochter lebte er nicht in häuslicher Gemeinschaft, da diese in Strassburg bei ihrer Mutter lebte und nur am Wochenende nach Heidelberg kam. Über Unterhaltszahlungen ist nichts bekannt, überwiegende Unterkunft dürfte aber jedenfalls die Mutter der Tochter gewährt haben.

Das Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs. 4 TGV) besteht aus den nachgewiesenen notwendigen Unterkunftskosten am Dienstort, also der Miete und den Nebenkosten für die am Dienstort angemietete angemessene Zweitwohnung. Die Bewilligung von Unterkunftskosten für eine Wohnung in Hamburg in Höhe von 1000 DM scheint angemessen. Ergebnis: Der Anspruch auf 18,51 DM täglich ist im Vertrag festgeschrieben worden, ohne dass die verordnungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen. Gegen die vereinbarten Unterkunftskosten bestehen der Höhe nach demgegenüber keine Bedenken.

(c) Reisebeihilfen Gem. Ziffer III (7) des Vertrages sollten Reisebeihilfen entsprechend § 5 TGV gewährt werden, so dass sich der Vertrag insoweit auf eine Verweisung auf die Trennungsgeldverordnung beschränkt.

Tatsächlich wurde Herrn Dr. Städtler wöchentlich eine Heimfahrt inklusive ICEZuschlag, Reservierungsentgelt und ggf. Taxikosten am Start- und/oder Zielort erstattet. Nachdem eine übertragbare Netzkarte erworben und Herrn Dr. Städtler für die wöchentlichen Heimfahrten zur Verfügung gestellt worden war, wurden nur noch diese „Nebenkosten" erstattet.

Verbleiben Trennungsgeldempfänger an ihrem Dienstort, d. h. kehren sie nicht täglich an ihren Wohnort zurück, können diese gem. § 5 TGV Reisebeihilfe für Heimfahrten erhalten. In diesem Fall erhalten Berechtigte, welche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. 2 TGV erfüllen (z. B. Berechtigte, die mit ihrem Ehegatten oder bestimmten anderen nahen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft leben) für jeden halben Monat, die übrigen für jeden Monat eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt vom Dienstort zum bisherigen Wohnort (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 TGV). Die Erstattung von wöchentlichen Heimfahrten sieht § 5 TGV nicht vor. Dementsprechend war die Praxis, die Kosten wöchentlicher Heimfahrten zu erstatten, auch nicht vom schriftlichen Vertrag gedeckt.

Gem. § 5 Abs. 4 S. 1 TGV werden „die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort (...) und zurück erstattet". Die Bezeichnung „Reisebeihilfe" besagt bereits, dass dem Berechtigten nur eine Beihilfe des Dienstherrn/Arbeitgebers zu den notwendigen Fahrtkosten gewährt wird. Diese Beihilfe ist nicht dazu bestimmt, stets alle durch die Heimfahrt oder durch die berücksichtigungsfähige Besuchsreise eines Angehörigen entstandenen Fahrtkosten abzugelten.

Da nur die jeweils billigste Fahrkarte erstattet werden kann, ist der Trennungsgeldberechtigte bei mehreren Fahrten gehalten, ggf. eine Bahncard zu erwerben, deren Kosten dann ebenfalls erstattet werden.

Bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. Die Mehrkosten für die Benutzung eines ICE können aber grundsätzlich nicht erstattet werden, da der ICE kein zuschlagpflichtiger Zug i. S. d. TGV ist. Bei Benutzung des ICE aus Anlass „normaler" Heimfahrten werden dem Berechtigten nur diejenigen Kosten erstattet, die bei Benutzung eines zuschlagpflichtigen

Zuges ­ also einschließlich des Zuschlages ­ zu erstatten gewesen wären. Nur ausnahmsweise können nach Nr. 2 des Rundschreibens des BMI vom 23. März 1992 als „notwendig" i. S. v. § 5 Abs. 4 S. 1 TGV anerkannt werden, die hier allerdings offensichtlich nicht vorliegen und deshalb nicht näher dargestellt werden.

Fahrauslagen für den sogenannten Zu- und Abgang am Dienstort (zwischen Dienststätte oder Unterkunft und Bahnhof oder Haltestelle des Autobusses für den Fernverkehr) und am bisherigen Wohnort des Berechtigten (zwischen Bahnhof oder Haltstelle und Wohnung) sind seit der Änderung des § 5 TGV mit Wirkung zum 1. April 1986 nicht mehr erstattungsfähig, d. h. Auslagen für die Benutzung eines Taxis oder eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels des Ortsverkehrs können nicht berücksichtigt werden. Entgelte für das Reservieren von Sitzplätzen werden ebenfalls nicht erstattet. Ergebnis: Abweichend von der TGV und vom Wortlaut des Vertrages wurden Herr Dr. Städtler wöchentliche Heimfahrten inklusive aller Zuschläge und „Nebenkosten" erstattet. Nach Gesetzeslage und Vertrag hätte ihm lediglich die Bahnfahrtkarte für eine Heimfahrt im Monat erstattet werden dürfen, da er nicht mit seiner Tochter in häuslicher Gemeinschaft lebte.

bb) Sonderzuwendung Gem. Ziffer III (10) des SAV wurde Herrn Dr. Städtler die Sonderzuwendung für 2001 in voller Höhe gewährt. Die Zahlung der Sonderzuwendung richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZuwG), welches auch für Beamte der Länder gilt. Nach § 3 Abs. 1 SZuwG muss der Beamte am 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Dienstverhältnis bei dem jeweiligen Dienstherrn stehen, um Anspruch auf die Sonderzuwendung zu haben. Weiterhin muss er im laufenden Kalenderjahr seit dem 1. Oktober ununterbrochen oder insgesamt sechs Monate im Jahr bei einem öffentlichen Dienstherrn gem. § 29 Abs. 1

BBesG tätig gewesen sein.

Da Herr Dr. Städtler bei der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gearbeitet hat, ist fraglich, ob diese als öffentlich-rechtlicher Dienstherr i. S. d. BBesG angesehen werden kann, da Fraktionen in der Aufzählung in § 29 BBesG nicht genannt sind. Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen, die Organe des Parlaments und damit auch Teil der Staatsorganisation sind8. Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), das auch für die Länder gilt, sieht in § 11 Ziff. 1 d) vor, dass Zeiten im Dienst einer Fraktion als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden können. Hieraus ist zu schließen, dass es zumindest gut vertretbar ist, hinsichtlich der Sonderzuwendung die Tätigkeit eines Fraktionsmitarbeiters als solche bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i. S. d. § 29 BBesG zu bewerten, so dass die vertragliche Regelung nicht zu beanstanden ist.

b) Zulässigkeit der vertraglichen Vereinbarung

Wie dargestellt, wurden Herrn Dr. Städtler durch den Vertrag teilweise Leistungen zugestanden, auf die er nach dem Beamtenrecht bzw. BAT keinen Anspruch gehabt hätte. Fraglich ist, ob die Justizbehörde einen von diesen Vorschriften abweichenden Vertrag schließen durfte.