Gesetz

7. Personaldaten

Outsourcing für Beihilfe und Versorgungsleistungen

Die datenschutzrechtlichen Probleme beim Outsourcing der Bearbeitung von Beihilfe, freier Heilfürsorge und Versorgungsleistungen sind noch nicht abschließend geklärt.

Der Senat prüft, ob bestimmte Aufgaben an private Stellen ausgelagert werden können. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind die Überlegungen zur Auslagerung der Bearbeitung von Beihilfe, freier Heilfürsorge und Versorgungsleistungen von besonderer Bedeutung.

Personenbezogene Daten von Beschäftigten können im Wege der Auftragsdatenverarbeitung nach §3 HmbDSG durch andere Stellen verarbeitet werden.

Dabei sind folgende Kriterien wichtig:

· Es erfolgt nur eine technische Unterstützung.

· Für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist der Auftraggeber allein verantwortlich.

· Adressat der Rechte der Betroffenen bleibt die Daten verarbeitende Stelle.

· Die Daten verarbeitenden Stellen haben den auftragnehmenden Stellen die entsprechenden Weisungen zu erteilen.

Wenn die Leistungsbeschreibung eines Vertrages auch sachbearbeitende Tätigkeiten beinhaltet, wird nicht nur die Datenverarbeitung als Hilfstätigkeit übertragen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn folgende Leistungen erbracht werden sollen, die sich nicht auf die technische Hilfeleistung beschränken:

· Berechnung der Beihilfeleistungen, Leistungen der freien Heilfürsorge oder des Ruhegeldes

· Übernahme des Schriftwechsels für notwendige amts- oder vertrauensärztliche Begutachtungen

Hier ist eine selbständige Erledigung durch den Auftragnehmer vorgesehen. In solchen Fällen liegt eine Aufgabenübertragung vor. Für die Beurteilung, ob es sich um Auftragsdatenverarbeitung handelt, ist nicht ausschlaggebend, dass der Beihilfebescheid namens und im Auftrag des Auftraggebers erstellt wird und die Auszahlung von ihm selbst veranlasst wird. Maßgebend ist allein die absolute Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers, die bei einer solchen Vertragsgestaltung nicht vorliegt.

Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Personaldaten kommt andererseits §28 Abs. 1 HmbDSG in Betracht. Danach können personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, soweit dies eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag, eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde, die mit 4319. Tätigkeitsbericht 2002/2003 HmbDSB den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände beziehungsweise mit den Berufsverbänden der Richterinnen und Richter verbindlich vereinbart worden ist, oder eine Dienstvereinbarung vorsieht.

Wenn z. B. vorrangige Rechtsvorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, wäre demgemäß die Übermittlung von Personaldaten zulässig.

§28 Abs. 4 HmbDSG:

Eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, soweit

1. die Stelle, der die Daten übermittelt werden sollen, ein überwiegendes rechtliches Interesse darlegt,

2. Art und Zielsetzung der Aufgaben, die der oder dem Beschäftigten übertragen sind, die Übermittlung erfordert oder

3. offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese in Kenntnis des Übermittlungszweckes ihre Einwilligung nicht erteilen würde.

Wenn eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an nicht öffentliche Stellen erfolgen soll, ist sie nur nach den vorstehenden Kriterien des §28 Abs. 4 HmbDSG zulässig. Diese Zulässigkeitstatbestände liegen bei der Auslagerung der Bearbeitung von Beihilfe, freier Heilfürsorge und Versorgungsleistungen nicht vor.

Zulässig wäre eine Übermittlung, wenn jeder Mitarbeiter einwilligen würde.

Dies dürfte jedoch aus praktischen Erwägungen nicht möglich sein. Die weitere Klärung, auf welcher Rechtsgrundlage derartige Auslagerungen praktiziert werden sollen, bleibt unter Beteiligung insbesondere des Personalamtes abzuwarten.

Telearbeit

Aus datenschutzrechtlicher Sicht gibt es auch weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Zugriff von häuslichen Bildschirmarbeitsplätzen auf besonders sensible personenbezogene Daten in Fachanwendungen der hamburgischen Verwaltung.

Im Berichtszeitraum erhielten wir erneut zahlreiche Anfragen von Mitarbeitern und Vorgesetzten in der hamburgischen Verwaltung zur Zulässigkeit von Telearbeit in Bereichen mit sensiblen personenbezogenen Daten. Wir haben dabei auf unsere ausführliche Darstellung des Themas im 18. TB, 3.9 verwiesen.

Wenn alle verbindlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, bestehen aus unserer Sicht grundsätzlich keine Bedenken gegen häusliche Telearbeits44 19. Tätigkeitsbericht 2002/2003 HmbDSB plätze mit direktem Zugriff auf IuK-Anwendungen der Verwaltung. Solange bereichsspezifische Rechtsvorschriften es nicht konkret ausschließen, können auch besonders sensible personenbezogene Daten im Rahmen von Telearbeit verarbeitet werden.

Zur Zeit gibt es bereits über 100 Telearbeitsplätze in der hamburgischen Verwaltung. Anfang September 2003 startete z. B. ein Modellversuch zur Einbeziehung von Publikumsdienststellen. Mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes Eimsbüttel können ihre Aufgaben an zwei Tagen in der Woche auch von ihrem häuslichen Arbeitsplatz wahrnehmen.

Die vom Landesamt für Informationstechnik gewährleisteten Sicherheitsanforderungen für die technische Anbindung der Telearbeitsplätze an das Netz der hamburgischen Verwaltung werden ständig überwacht und weiterentwickelt.

Daran werden wir umfassend beteiligt.

8. Statistik Fusion der Statistischen Landesämter Hamburg und Schleswig-Holstein

Im Staatsvertrag über die Zusammenführung der Statistischen Landesämter zu einer gemeinsamen Anstalt ist auch das Datenschutzrecht angemessen geregelt worden.

Die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein haben vereinbart, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Effektivität ihre bestehende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der amtlichen Statistik zu vertiefen. Aus diesem Grund sollen die Statistischen Landesämter Hamburg und Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 2004 zu einer gemeinsamen Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengeführt werden. Die Bürgerschaft hat das Gesetz zum Staatsvertrag über die Zusammenführung der beiden Landesämter am 26. November 2003 beschlossen.

In dem Staatsvertrag ist u.a. vorgesehen, dass die gemeinsame Anstalt mit dem Namen „Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ­ Anstalt des öffentlichen Rechts" ihren Sitz in Hamburg hat und Standorte in Kiel und Hamburg unterhält. Für die Einrichtung und den Betrieb der Anstalt gilt hamburgisches Landesrecht, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Damit wird gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Anstalt grundsätzlich das Hamburgische Datenschutzgesetz anzuwenden ist.

Da von dieser Regelung auch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein betroffen ist, haben wir im Vorwege der Behördenabstimmung mit unseren Kollegen in Schleswig-Holstein und den für die statistischen Landesämtern zuständigen Innenressorts abgestimmt, welche Regelung zum Datenschutz in den Staatsvertrag aufgenommen werden soll. Die datenschutzrechtliche Bestimmung lautet dementsprechend: 4519. Tätigkeitsbericht 2002/2003 HmbDSB