Vorsorge
Die datenschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens richtet sich nach §6 b Abs. 1 BDSG. Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie gemäß Nr. 2 zur Wahrnehmung des Hausrechts bzw. nach Nr. 3 zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Zur Bewertung der Frage, inwieweit eine flächendeckende Ausstattung aller Fahrzeuge mit Video-Aufzeichnungstechnik aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist, waren das wirtschaftliche und rechtliche Interesse der HHA an der geplanten Ausweitung der Videoüberwachung sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der davon betroffenen Fahrgäste zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Dabei war insbesondere zu beachten, dass eine ständige Videoüberwachung eines öffentlich zugänglichen Raumes nach der Rechtsprechung des BGH einen weitreichenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt und allenfalls dann zulässig sein kann, wenn keine anderen zumutbaren Mittel zur Verfügung stehen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte Dritter abzuwehren (vgl. BGH NJW 1995, 1955ff).
Eine ständige Videoüberwachung, der sich ein Betroffener nicht entziehen kann, greift stärker in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein als eine nur punktuelle und gelegentliche Überwachung anhand der Videoaufzeichnungen. Zu berücksichtigen war dabei, dass die HHA als öffentliches Unternehmen Grundrechte der Fahrgäste besonders zu beachten hat und dass es sich bei öffentlichen Verkehrsmitteln um eine Daseinsvorsorge handelt, auf die viele Menschen angewiesen sind.
Die HHA hat zudem die von der Aufsichtsbehörde geforderten Maßnahmen gemäß §9 BDSG zur Verhinderung eines Missbrauchs der Videoaufzeichnungen getroffen. Dazu gehört insbesondere eine Verschlüsselung der Bilddaten und eine Dienstanweisung, die diese Vorgaben verbindlich regelt.
Videoüberwachung in einer Bar
Die zunehmende Videoüberwachung macht auch vor Gaststätten und Bars nicht halt.
Durch eine Beschwerde wurden wir darauf aufmerksam, dass in einer Bar Videoüberwachung und auch -aufzeichnung durchgeführt wird. Davon ist einer106 19. Tätigkeitsbericht 2002/2003 HmbDSB seits der Eingangsbereich der Bar, aber auch der daran vorbei gehende öffentliche Weg betroffen. Andererseits wird auch in der Bar selbst videoüberwacht und -aufgezeichnet.
Nach §6 b BDSG ist die Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Diesen Voraussetzungen entspricht die von dem Betreiber der Bar durchgeführte Videoüberwachung nicht vollständig.
Das Unternehmen hat vorgetragen, dass die Videoüberwachung zur Verhinderung von Straftaten vor und in der Bar und zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich sei. An dieser Erforderlichkeit bestanden zunächst erhebliche Zweifel. Es ist zur Erreichung der vorgenannten Zwecke zweifellos nicht erforderlich, unbeteiligte Passanten auf dem öffentlichen Gehweg, die nicht zu den Gästen der Bar gehören, aufzunehmen. Die Videoüberwachung darf daher keine Bereiche des öffentlichen Gehwegs umfassen. Anders würde die Angelegenheit zu beurteilen sein, wenn unter Hinweis auf die Überwachung lediglich der unmittelbare Eingangsbereich der Bar betroffen wäre.
Der Aufsichtsbehörde wurde zunächst nicht ausreichend nachgewiesen, dass auch eine Videoüberwachung des Innenraums der Bar zur Erreichung der genannten Zwecke notwendig ist. Dabei ist zu bedenken, dass Gäste eines Lokals, zumal einer Bar, möglichst ungestört ihre Freizeit verbringen möchten. In der Regel wird der Erhalt der Privatsphäre und die Freiheit vor systematischer Beobachtung durch Dritte innerhalb der Räumlichkeiten einer Gaststätte selbstverständlich angenommen. Es wird nicht davon ausgegangen, dass jedes Gespräch mit anderen Gästen, jedes Verhalten und auch der Getränkekonsum aufgezeichnet wird und aufgezeichnet werden kann, selbst wenn die Kameras sichtbar angebracht sind und im Außenbereich deutlich darauf hingewiesen wird.
Zugunsten der Betroffenen ist in der Regel davon auszugehen, dass ihre schutzwürdigen Interessen gegenüber der nachträglichen Aufklärung von gelegentlichen Straftaten überwiegen. Zur Verhinderung von Straftaten reichen in der überwiegenden Zahl der Fälle zum einen eine Überwachung des Eingangs und zum anderen eine erhöhte Aufmerksamkeit des Personals aus. Anderenfalls wäre zu befürchten, dass eine flächendeckende Videoüberwachung und aufzeichnung in Gaststätten sich durchsetzt, die dazu führt, dass ein beobachtungs- und aufzeichnungsfreier Bar-, Restaurant- oder Kneipenbesuch für niemanden mehr möglich ist. In dem konkreten Einzelfall hat der Inhaber der Bar jedoch letztlich nachvollziehbare Gründe darlegen können, die die Abwägung zu seinen Gunsten ausfallen ließen und nur eine Änderung der Videoüberwachung im Eingangsbereich erforderlich machten.
10719. Tätigkeitsbericht 2002/2003 HmbDSB
Videoüberwachung an einem Gebäude mit Übertragung ins Internet
Auch bei Panorama-Aufnahmen im Internet überwiegen regelmäßig die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen.
Durch einen Betroffenen wurden wir auf die Videoüberwachung an einem Geschäftsgebäude aufmerksam gemacht, bei der u.a. die Videoaufnahmen des Gebäudeeingangsbereiches in das Internet gestellt worden sind.
Diese Videoüberwachungsanlage wurde von einem in diesem Gebäude ansässigen Unternehmen betrieben. Als Zweck wurde angegeben, dass die Anlage primär der Verhinderung und der Aufklärung von strafrechtlichen Vorgängen dienen soll, weil es in der Vergangenheit bei diesem Unternehmen nachweislich zu Diebstählen gekommen ist.
Bei dieser Anlage wurden insgesamt sechs Kameras eingesetzt. Mit fünf herkömmlichen Videokameras wurden die zwei Hauseingänge (Haupt- und Nebeneingang) und zwei Laderampen mit den Eingängen zu den firmeneigenen Lagerräumen überwacht. Als sechste Kamera wurde eine Webcam eingesetzt, mit der ausschließlich der Haupteingang und die daneben befindlichen Parkplätze überwacht wurden. Die überwachten Bereiche sind während der allgemeinen Geschäftszeiten öffentlich zugänglich.
Neben einer Aufzeichnung der Videoaufnahmen wurden die Videobilder der Webcam auch noch über die Internetpräsentation des Unternehmens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Über die dabei angebotenen Optionen war es jedem Internet-User möglich, eine Steuerung der Webcam vorzunehmen und Vergrößerungen von Videobildern zu erstellen. Weiterhin wurde so jedem Internet-User weltweit die Möglichkeit eingeräumt, den Haupteingang des Gebäudes und die daneben liegenden Parkplätze zu überwachen und betroffene Personen (z.B. Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunden, Lieferanten von allen im Gebäude ansässigen Unternehmen) zu identifizieren. Außerdem wurde auf diese Weise die Verarbeitung und Nutzung dieser Aufnahmen völlig unkontrollierbar.
Gemäß §6 b BDSG ist eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch nichtöffentliche Stellen nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Der für diese Videoüberwachungsanlage angegebene Zweck, die Verhinderung und Aufklärung von strafrechtlichen Vorfällen, konnte hinsichtlich der Webcam und zweier herkömmlicher Videokameras nicht nachvollzogen werden, weil mit diesen Kameras keine dem Unternehmen zugehörigen Räumlichkeiten überwacht wurden. Die Anlage war insoweit als unzulässig anzusehen. Außerdem wurde mit der Darstellung der Videoaufnahmen im Internet in 108 19. Tätigkeitsbericht 2002/2003 HmbDSB