Rückzahlung von Abschiebekosten

Im Rahmen von Verfahren zur Familienzusammenführung müssen von den Antragstellern/-innen eventuelle bei einer vorherigen Abschiebung angefallene Kosten, vor der Erteilung des Visums beglichen werden.

Ich frage den Senat:

Gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Ausländergesetz (AuslG) darf „ein Ausländer, der... abgeschoben worden ist, ... nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt". Allerdings werden diese Sperrwirkungen „auf Antrag in der Regel befristet" (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Nach Ziffer 8.2.4.4.1 der bundeseinheitlich geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz ­ AuslGVwV ­ (vgl. § 104 AuslG) steht es der Annahme eines Regelfalls grundsätzlich entgegen, wenn der „Abgeschobene nicht die Abschiebungskosten und sonstige während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für ihn aufgewandten öffentlichen Mittel erstattet hat, zu deren Erstattung er verpflichtet ist (vgl. §§ 82 bis 84)".

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Welche Kosten fallen im Zusammenhang von Abschiebungen normalerweise an? Bitte Auflistung der einzelnen Posten.

2. Welche Posten werden davon den Betroffenen in Rechnung gestellt?

3. Werden Kosten, wie z. B. die Reisekosten der Begleitpersonen, pauschal in Rechnung gestellt?

4. Was ist im Detail unter „Reisekosten" zu verstehen und wie bzw. gegenüber wem erfolgt der Nachweis der angefallenen Kosten?

Die Kostenerstattungspflicht eines abgeschobenen Ausländers und der Umfang der Kostenhaftung ergeben sich aus §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 3 und 4 AuslG.

Weitere Detailregelungen zum Umfang der Kostenhaftung sind Ziffer 83.1 AuslGVwV zu entnehmen.

Die entstandenen Kosten werden gegenüber dem Ausländer mit einem Kostenfestsetzungsbescheid geltend gemacht, der auf Grundlage der vorliegenden Einzelrechnungen und Stundennachweise bzw. Reisekostenabrechnungen der Begleiter erstellt wird. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab und ist sehr unterschiedlich. Die dem Kostenbescheid zugrunde liegenden Unterlagen können durch den Ausländer bei der Ausländerbehörde eingesehen werden.

5. Welche Rückzahlungsmodalitäten gelten für die betroffenen Personen?

Gibt es die Möglichkeit der Ratenzahlung? Können die in Rechnung gestellten Kosten auch nach Wiedereinreise bezahlt werden?

Die durch eine Abschiebung entstandenen Kosten müssen grundsätzlich vor einer nachträglichen Befristung der Sperrwirkung vollständig erstattet werden (vgl. Vorbemerkung).

In den Fällen eines Rechtsanspruchs auf Ehegattennachzug zu Deutschen oder bei einem Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund einer Lebenspartnerschaft ist es ausreichend, wenn im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung nach Eingang der ersten drei Raten das Bemühen zur Erstattung der Kosten erkennbar geworden ist.

Sofern ein Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind besteht, reicht eine Vereinbarung aus, die dem Kostenschuldner eine Rückzahlung der entstandenen Abschiebungskosten nach Rückkehr in das Bundesgebiet entsprechend seiner Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung vorrangiger Unterhaltsansprüche des Kindes ermöglicht.

Bei abgeschobenen Unionsbürgern wird auf Grund vorrangigen Europäischen Gemeinschaftsrechts die Sperrwirkung der Abschiebung ggf. auch ohne Bereitschaft zur Kostenerstattung befristet.