Baumschutz in Kleingartenvereinen

Mir liegen Informationen vor, wonach in einzelnen Kleingartenvereinen durch die Selbstverwaltungsgremien der Vereine gegenüber den einzelnen Pächter/innen Forderungen zum Fällen von Bäumen erhoben werden, die ggf. im Widerspruch zur Baumschutzverordnung stehen.

Kleingärten dienen gemäß §1 Absatz 1 Bundeskleingartengesetz zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.

Die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle kann durch vorhandene große Bäume (Wurzeldruck und Schattenwurf) eingeschränkt oder behindert werden. Deshalb sind die Vereine durch die Richtlinien für Pächterwechselschätzungen aufgefordert, parkbaumartige Gehölze über 4 m Höhe aus der Kleingartenparzelle entfernen zu lassen. Scheidende Kleingärtner sind zur Herstellung dieses vertragsgemäßen Zustandes verpflichtet. Übernimmt der neue Pächter den Vertrag mit übergroßen Bäumen, kann er sich bei Ablösung später darauf berufen, die Parzelle in diesem Zustand übernommen zu haben. Ein Fällen der Bäume kann von ihm später nur dann verlangt werden, wenn dies ausdrücklich im Übernahmevertrag festgelegt wurde.

Das Fällen steht jedoch unter Vorbehalt der Genehmigung nach der Baumschutzverordnung.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Lassen sich aus den Satzungen der Kleingartenvereine Forderungen zum Fällen bzw. Roden von Bäumen herleiten, die ggf. im Widerspruch zur Baumschutzverordnung stehen? Wenn ja: In welchen Fällen sind entsprechende Forderungen zulässig, und wo sind diese definiert bzw. geregelt?

Ja. Vereinssatzungen haben folgenden Inhalt: „Die Bepflanzung des Gartens, insbesondere durch Bäume, Sträucher, Hecken und Blumen, darf nicht die Nachbarn durch überhängende Zweige, durch erhebliche Beschattung oder in sonstiger Weise stören. Soweit Bepflanzungen stören, sind sie zu beseitigen."

Im Hauptpachtvertrag zwischen der Finanzbehörde und dem Landesbund der Gartenfreunde bzw. im Zwischenpachtvertrag zwischen dem Landesbund und den Vereinen ist jedoch geregelt, dass vor der Beseitigung von Bäumen, soweit diese unter die Baumschutzverordnung fallen, die vorherige schriftliche Einwilligung der Stadt einzuholen ist.

Die Baumschutzverordnung gilt im Gesamtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und somit auch in Kleingärten.

2. In welchem Rahmen und unter welchen Voraussetzungen sind Forderungen zum Fällen/Roden von Bäumen im Einklang mit der Baumschutzverordnung zulässig?

Es bedarf immer der Genehmigung aufgrund einer Einzelfallprüfung des zuständigen Bezirksamtes.

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Antje Möller (GAL) vom 26.11. und Antwort des Senats

Betreff: Baumschutz in Kleingartenvereinen.

3. Wie ist das korrekte Verfahren, wenn in einem strittigen Fall der Vorstand bzw. ein anderes Gremium eines Kleingartenvereins von Pächtern das Entfernen von Bäumen unter Verweis auf die Kleingartensatzung verlangt, die Pächter dies unter Verweis auf die Baumschutzverordnung jedoch ablehnen?

Im Fall eines Pächterwechsels oder der Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung der Nachbarparzelle kann vom Verein die Beseitigung der Anpflanzung verlangt werden. Dabei bedarf das Fällen oder Roden von nach der Baumschutzverordnung geschützten Bäumen der Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes. Ein entsprechender Antrag ist vom Verein zu stellen. Mit der Genehmigung kann der Verein seine Forderung gegenüber dem Einzelpächter geltend machen.

4. Waren seit 1995 bezirkliche Naturschutzreferate oder das Naturschutzamt der Umweltbehörde mit derartigen Vorgängen befaßt? Wenn ja: Wie viele Vorgänge liegen vor, und auf wie viele Kleingartenvereine beziehen sich diese?

Ja.

Die Anzahl der Vorgänge und der betreffenden Kleingartenvereine ist in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu ermitteln.