Hafenentwicklungsgesetzes

Mit dem Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes sollen mit Ausnahme der an die Flächen nördlich der Aue angrenzenden Flächen westlich des Aue-Hauptdeiches einzelne Flächen am westlichen und südlichen Rand des Hafengebiets für den naturschutzrechtlich gebotenen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft freigegeben werden, die im Wesentlichen durch Vorhaben außerhalb des Hafengebiets ohne unmittelbaren Hafenbezug verursacht werden.

Die Realisierung dieser Vorhaben liegt im öffentlichen Interesse. Unter Beachtung des räumlich-funktionalen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich stehen geeignete Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen am jeweiligen Eingriffsort oder in dessen Nähe außerhalb des Hafengebiets nicht zur Verfügung. Dafür kommen nach Lage der Dinge nur Flächen in Betracht, die sich innerhalb des Hafengebiets befinden. Ihre Inanspruchnahme für hafenextern ausgelöste Kompensationsmaßnahmen berührt allerdings den spezifischen Nutzungs- und Sicherungszweck des Hafenentwicklungsgesetzes für die Hafengebietsflächen. Aus Gründen der Planungssicherheit sollen die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benötigten Flächen daher unter Abwägung des Nutzungsvorrangs aus dem Hafengebiet herausgenommen und die Grenzen des Hafengebiets entsprechend geändert werden. Die Grenzänderungen sind in den vorliegenden drei Fällen auch vertretbar, weil sich die betroffenen Flächen jeweils in Randbereichen des Hafennutzungs- bzw. des Hafenerweiterungsgebietes befinden und weil der Verzicht auf ihre weitere Nutzung für Hafenzwecke bzw. auf ihre künftige Inanspruchnahme für solche Zwecke die Entwicklungsperspektiven des Hafens nicht beeinträchtigt. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden, in den beigefügten Übersichtsplänen gekennzeichneten Änderungen der Hafengebietsgrenzen und die sie auslösenden Anlässe:

1. Fläche zwischen Hein-Saß-Weg und Steendiekkanal auf der Rüschhalbinsel (Finkenwerder):

Auf dieser letzten noch im Hafennutzungsgebiet verbliebenen Landfläche der Rüschhalbinsel am Westufer des Steendiekkanals finden keine Hafennutzungen mehr statt; solche Nutzungen sind wegen der Lage und Entfernung zum Kernbereich des Hafens dort auch künftig nicht mehr zu erwarten. Nach den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses zur DA-Erweiterung A3XX vom 8. Mai 2000

(dort unter 1.1.8.6 Ausgleichskonzept Rüschpark sowie unter 2.9.7) soll auf dieser Fläche der Verlust von 96.000 m2 Grünflächen und Naherholungsfunktionen ausgeglichen werden, die durch die Verlegung der Mündung des Rüschkanals im Zuge der nordöstlichen Verlängerung der Startund Landebahn des Airbus-Werkslandeplatzes eintreten.

Die Fläche befindet sich vollständig im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg; Rechte Dritter sind durch die Änderung der Hafengebietsgrenze nicht betroffen. Die künftige Nutzung soll durch den Bebauungsplan Finkenwerder 30 festgesetzt werden, der sich gegenwärtig in der Behördenabstimmung befindet. Die Verlegung der Rüschkanal-Mündung war planungsrechtlich bereits durch die Änderung der dortigen Hafengebietsgrenze mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes vom 14. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 154 ­ Bürgerschaftsdrucksache 16/2646 vom 26. Juni 1999) ermöglicht worden.

2. Flächen am Francoper Außendeich (Harburg) und nördlich der Aue (Finkenwerder) Anlass für die Herausnahme der nördlich der Aue liegenden ca. 8 ha großen Fläche sowie der in Francop südlich der Deponie Francop liegenden ca. 19 ha großen Fläche aus dem Hafenerweiterungsgebiet, Zone II, ist der naturschutzrechtliche Ausgleichsbedarf für die geplante Umgehungsstraße Finkenwerder. Dem voraus ging der Beschluss des Senats vom 30. April 2003 (Drucksache 2002/0445), die Umgehungsstraße Finkenwerder zügig voranzutreiben und die durch diese Planung verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes ortsnah voll auszugleichen.

Die geplante Umgehungsstraße Finkenwerder liegt mit ihrem östlichen Abschnitt im Hafenerweiterungsgebiet.

Betroffen von dem Eingriff sind auch gemäß § 28 HmbNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. Diese Eingriffe sind, da eine gleichartige Wiederherstellung am gleichen Ort nicht vollständig möglich ist, unter Wahrung des räumlich-funktionalen Zusammenhangs an anderer Stelle zusätzlich zu kompensieren. Hierzu eignen sich die eingangs beschriebenen Flächen im Hafenerweiterungsgebiet. Um die für die Freie und Hansestadt Hamburg bedeutungsvolle Infrastrukturmaßnahme nicht zu gefährden, sollen sie nach planerischer Abwägung und Bewertung für die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Verfügung gestellt und deshalb aus dem Hafenerweiterungsgebiet entlassen werden.

Die in Finkenwerder nördlich der Aue belegene Fläche wird derzeit durch die in der Planfeststellung befindliche wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe von den übrigen Flächen des Hafenerweiterungsgebietes infrastrukturell dauerhaft getrennt. Folglich ist eine sinnvolle hafenwirtschaftliche Nutzung der zum Teil in Privathand befindlichen Flächen nicht mehr möglich. Für Hafenzwecke sind diese Flächen deshalb entbehrlich.

Die hafenwirtschaftliche Nutzung der südlich der Deponie Francop liegenden Flächen ist schon jetzt durch die unmittelbar benachbarte Wohnbebauung an der Hohenwischer Straße stark eingeschränkt. Eine weitere Erschwernis für die hafenwirtschaftliche Nutzung stellen die sich auch auf diesen Bereich erstreckenden Maßnahmen der wasserwirtschaftlichen Neuordnung der Alten Süderelbe dar, durch die diese Flächen außerdem von der Verkehrstrasse abgeschnitten werden. Infolgedessen kommt ihre künftige Inanspruchnahme für Hafenzwecke nicht mehr in Betracht.

Deshalb kommt die planerische Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Bereitstellung dieser Flächen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich einer bedeutenden Verkehrsinfrastrukturmaßnahme, wie sie die Umgehungsstraße Finkenwerder darstellt, begründet ist.

Anlass für die Herausnahme der an die Flächen nördlich der Aue angrenzenden Flächen westlich des Aue-Hauptdeiches ist die Erneuerung des Aue-Hauptdeiches und seine Verschiebung nach Osten. Hierdurch wurden die bislang festgelegten Deichgrundflächen des Aue-Hauptdeiches mit verschoben, sodass die ehemals unmittelbar an die vorhandenen Baulichkeiten angrenzenden Flächen als Deichgrund nicht mehr benötigt werden. Da diese Flächen nach sorgfältiger Prüfung auch künftig für Hafenzwecke nicht mehr benötigt werden und daher an die anliegenden Grundeigentümer rückveräußert werden sollen, sollen die Flächen aus dem Geltungsbereich des Hafenentwicklungsgesetzes entlassen werden, um die Veräußerung rechtlich überhaupt zu ermöglichen.

Ebenfalls soll der nördliche Abschnitt der Straße AueHauptdeich entlassen werden, der bisher der Erschließung des Ortsteils Finkenwerder diente und als sonstige Hauptverkehrsstraße im Flächennutzungsplan ausgewiesen war.

Diese Funktion wird durch den Bau der Umgehungsstraße Finkenwerder ersetzt. Da die Straße für Hafenverkehre nicht mehr benötigt wird und künftig in erster Linie als Belegenheit für die angrenzende Wohnbebauung am AueHauptdeich dienen wird, können auch die betreffenden Straßenflächen aus dem Geltungsbereich des Hafenentwicklungsgesetzes entlassen werden.

3. Fläche zwischen Fürstenmoordamm, Moorburger Bogen und Ellernweg (Bostelbek) Anlass für die Herausnahme dieser 35.200 m2 großen Fläche aus dem Hafenerweiterungsgebiet, Zone I, ist der naturschutzrechtliche Ausgleichsbedarf für die geplante Erweiterung des Automobilwerks der Daimler Chrysler AG in Bostelbek um ein Logistikzentrum.

Das Vorhaben selbst, für das zurzeit der Bebauungsplan Heimfeld 42/Moorburg 7 vorbereitet wird, soll außerhalb des Hafenerweiterungsgebiets realisiert werden. Dort und in räumlicher Nähe zu den mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffen stehen außerhalb des Hafenerweiterungsgebiets keine für den Ausgleich und Ersatz geeigneten Flächen zur Verfügung. Betroffen von dem Eingriff sind auch gemäß § 28 HmbNatSchG geschützte Biotope, die zu 100 % auszugleichen sind.

Um das Verfahren zur Werkserweiterung der Daimler Chrysler AG, einer für Hamburg bedeutenden Industrieansiedelung, nicht zu behindern, soll ein Teil der Ausgleichsmaßnahmen nördlich der Bostelbeker Siedlung auf heutigen Flächen des Hafenerweiterungsgebietes erfolgen.

Diese Flächen sind zur Kompensation geeignet, sodass der naturschutzrechtlich erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen der Fläche des Eingriffs und der Kompensation gewahrt wird.

Die zu entlassenden Flächen waren für übergeordnete hafenbezogene Verkehrsmaßnahmen vorgehalten worden und werden dafür nicht mehr benötigt. Vor dem Hintergrund, dass einerseits die ursprünglich auf diesen Flächen vorgesehenen Nutzungen nicht mehr stattfinden sollen und andere hafenbezogene Nutzungen in Zukunft auch nicht zu erwarten sind, andererseits wegen der Verluste von hochwertigen Biotopen im Zusammenhang mit der Daimler Chrysler-Werkserweiterung im Nahbereich der Siedlung Bostelbek dringend Ausgleichsflächen benötigt werden, sollen die Flächen aus dem Hafenerweiterungsgebiet entlassen werden.

Rechte Dritter sind durch die Änderung der Hafengebietsgrenzen nicht betroffen.