Die Genehmigung derartiger Anlagen ist hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte und Sicherheitsabstände im Bundesrecht geregelt

Der Senat vertritt die Auffassung, dass auf dem Gelände von Einrichtungen mit sensibler Nutzung im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen besondere gesundheitliche Vorsorge angezeigt ist.

Die gesetzlichen Grenzwerte und Referenzwerte, deren Grundlage die wissenschaftlich nachgewiesene Eintrittsschwelle erkennbarer gesundheitlicher Beeinträchtigungen bildet und die zusätzlich mit Sicherheitsfaktoren versehen sind, gewährleisten nach dem derzeitigem Erkenntnisstand bei ihrer Einhaltung ein ausreichendes Schutzniveau.

Die Genehmigung derartiger Anlagen ist hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte und Sicherheitsabstände im Bundesrecht geregelt. Die Zulassung der Sendeanlagen erfolgt durch eine Bundesbehörde, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Weitergehende Anforderungen zur Vorsorge können deshalb nur auf freiwilliger Basis vereinbart werden.

Eine diesbezügliche Empfehlung zur Problematik der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen in bestimmten Bereichen sensibler Nutzung, befindet sich in Vorbereitung.

Die Bundesregierung prüft im Rahmen der Novellierung der 26. inwieweit zusätzliche Vorsorgeregelungen notwendig und gerechtfertigt sind (s. Antwort zu 4.). Dabei berücksichtigt sie auch die am 12. Juli 1999 vom Ministerrat der Europäischen Union verabschiedete Empfehlung zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern, die im Grundsatz mit der 26. übereinstimmende Regelungen enthält.

Zu c): Welche Regelungen hat der Senat für die landeseigenen Gebäude und Einrichtungen getroffen?

Hinsichtlich der Begrenzung der Wirkung elektromagnetischer Strahlung von Mobilfunkanlagen bestehen keine landesspezifischen Regelungen für landeseigene Gebäude und Einrichtungen. Im Übrigen siehe hierzu auch Antwort zu Frage 7

a) und b).

Zu d): Welche Regelungen zu Errichtung und Betrieb von Mobilfunkanlagen auf ihren Gebäuden und Einrichtungen haben nach Kenntnis des Senats Kirchen und Wohlfahrtsverbände in Bremen und Bremerhaven getroffen?

Der Senat hat keinerlei Kenntnisse über getroffene Regelungen für die Aufstellung von Mobilfunkanlagen auf den Grundstücken bzw. den Gebäuden der Kirchen und Wohlfahrtsverbände in Bremen und Bremerhaven.

Zu Frage 8.: Wie bewertet der Senat den Vorschlag der Verbraucherzentrale Niedersachsen (VZN), aus Vorsorgegründen einen 10-mal größeren Sicherheitsabstand zu Mobilfunk-Sendeanlagen im Vergleich zu den offiziellen Abstandsempfehlungen einzuhalten, und welche Konsequenzen zieht der Senat für die Fälle, wo die Standorte von Bremen und Bremerhaven zur Verfügung gestellt werden?

Wie bereits in der Antwort zur Frage 7 a) dargelegt, ist für die Genehmigung von Sendeanlagen die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zuständig. In dieser Genehmigung werden auch die einzuhaltenen Sicherheitsabstände auf der Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte festgelegt. Für landesrechtliche Regelungen hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände bleibt daher kein Spielraum. Es gibt keine wissenschaftliche Begründung für die Forderung der Verbraucherzentrale Niedersachsens aus Gründen der Vorsorge einen gegenüber der Standortbescheinigung 10-mal größeren Sicherheitsabstand einzuhalten. Er kann daher auch rechtlich nicht eingefordert werden. Darüber hinausgehende Anforderungen im Sinne der Vorsorge müssten zunächst eingehend geprüft und ggf. auf freiwilliger Basis, wie in Frage 7 a) bereits angesprochen, vereinbart werden.

Zu Frage 9.: Würde sich nach Ansicht des Senats die Aufhebung der baurechtlichen Genehmigungsfreiheit für Antennenanlagen bis zu 10 Metern Höhe Bremen und Bremerhaven einen größeren Spielraum zur Steuerung bei der Errichtung solcher Anlagen auf dem Gebiet der jeweiligen Kommune ermöglichen?

Die Antwort lautet: Nein.

Entgegen der Auffassung der Fragesteller sind Mobilfunksendeanlagen auf Gebäuden auch bei einer Unterschreitung der für die Genehmigungsfreiheit von Antennenträger maßgeblichen Höhe von 10 m baugenehmigungspflichtig.

Die Funktion eines Baugenehmigungsverfahrens ist auf die präventive Prüfung der Frage beschränkt, ob ein konkret beantragtes Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Ist dies der Fall, so ist die Baugenehmigung zu erteilen, auch wenn es insgesamt gesehen günstigere Standorte gibt.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Baugenehmigung für eine Mobilfunkanlage aus Gründen des Immissionsschutzes bei Vorlage einer die Einhaltung der Grenzwerte der 26. dokumentierenden Standortbescheinigung des Bundesamtes für Post und Telekommunikation nicht versagt werden darf, wenn die mit dieser Bescheinigung bestimmten Sicherheitsabstände eingehalten werden.

Eine Steuerung im Sinne der Anfrage kann im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mithin nur erfolgen, wenn zur Erteilung der Baugenehmigung die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.

Solche Ermessenentscheidungen sind z. B. im Rahmen der städtebaulichen Prüfung zu treffen, wenn planungsrechtlich relevante Mobilfunkanlagen nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässig sind.

Zu Frage 10.: Welche Steuerungsmöglichkeiten für die Errichtung bzw. den Anschluss von Sendeanlagen stehen im Rahmen der Bauleitplanung zur Verfügung?

Mobilfunksendeanlagen sind im Ergebnis sowohl im unbeplanten Innen- und im Außenbereich als auch in fast allen Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung allgemein oder ausnahmsweise als gewerbliche Nutzung zulässig. Ein Ausschluss von Mobilfunksendeanlagen ist im Rahmen der Bauleitplanung unabhängig von der noch nicht abschließend erörterten Frage, ob Mobilfunksendeanlagen als Haupt- oder Nebenanlage zu qualifizieren sind, nur sehr beschränkt möglich. Ein solcher Ausschluss setzt besondere städtebauliche Gründe voraus, die im Einzelfall aus der konkreten Örtlichkeit hergeleitet werden müssen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es nicht zulässig, mit der Bauleitplanung in Kompetenzen zuständiger Bundesbehörden einzugreifen und gewissermaßen als Vorsorgemaßnahme einer vermuteten allgemeinen Gefahrenlage entgegenzuwirken. Die Bauleitplanung muss vielmehr davon ausgehen, dass gesundheitliche und immissionsfachliche Aspekte von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post abgeklärt sind. Diese Bescheinigung enthält Aussagen zu der hier relevanten 26. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort des Senats zu Fragen 4, 7 und 8 verwiesen.