Bericht

Drucksache 18/91

§ 9 Hospitanten:

(1) Mitglieder der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, die nicht der CDU angehören, können auf ihren Antrag durch Beschluss der Fraktionsversammlung als Hospitanten aufgenommen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder.

(2) Hospitanten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der Fraktion, ausgenommen solche, die die Zugehörigkeit zur CDU zur notwendigen Voraussetzung haben.

(3) Die Bestimmungen des § 8 über die Beendigung der Mitgliedschaft gelten für Hospitanten entsprechend. Für den Ausschluss eines Hospitanten ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

§ 10 Gäste

Die Vorsitzenden der Bezirksversammlungsfraktionen der CDU werden als Gäste zu den Fraktionssitzungen eingeladen. Weitere Sachverständige und Gäste, die nicht der Fraktion angehören, können auf Einladung des Fraktionsvorsitzenden an einer Sitzung der Fraktion teilnehmen.

(2) Die Fraktionsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht ein anderes Organ ausschließlich zuständig ist. Sie bestimmt insbesondere die Grundlinien der Politik der Fraktion, nimmt zu den Beratungen der Arbeitsgruppen Stellung und berät die Tagesordnung der Plenarsitzungen.

(3) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Aufgaben:

a) Wahl des Fraktionsvorstandes (§ 20 Absatz 2) und der Fraktionsvertreter in den Ausschüssen und anderen Gremien.

b) Wahl der Vorsitzenden der Arbeitsgruppen (§ 19 Absatz 3).

c) Beratung der Tagesordnung der Plenarsitzungen.

d) Festlegung der Debattenredner, wobei vorrangig der Antragsteller und der Vorschlag der Arbeitsgruppe zu berücksichtigen sind.

e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Fraktion (§ 27 Absatz 1).

f) Entgegennahme des Rechnungsberichtes (§ 28 Absatz 1).

g) Wahl der Rechnungsprüfer und Entgegennahme des Prüfungsberichtes (§ 28 Absatz 2) sowie Entlastung des Vorstandes (§ 28 Absatz 3).

h) Beschlussfassung über:

­ die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 1,

­ den Ausschluss aus der Fraktion (§ 8 Absatz 3),

­ vorläufige Maßnahmen gegen Fraktionsmitglieder (§ 8 Absatz 3),

­ die Aufnahme von Hospitanten (§ 9 Absatz 1),

­ die nachträgliche Änderung der Tagesordnung (§ 13 Absatz 3),

­ die Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 20 Absatz 3),

­ die Bestellung und Entlassung des Fraktionsgeschäftsführers (§ 25 Absatz 1),

­ die Einbringung von Anträgen und Anfragen (§ 26 Absatz 1),

­ Änderungen und Auslegung der Fraktionssatzung (§§ 30, 31). § 13 Einberufung und Tagesordnung:

(1) Die Fraktionsversammlung wird durch den Fraktionsvorsitzenden ­ im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter ­ schriftlich einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn der Fraktionsvorstand dies beschließt oder mindestens zehn Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

(2) Fraktionssitzungen sind einzuberufen:

a) zur Wahl des Fraktionsvorstandes und der Fraktionsvertreter in den Ausschüssen und anderen Gremien,

b) zur Beratung der Tagesordnung der Plenarsitzungen,

c) zur Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Fraktion zu Beginn des Haushaltsjahres,

d) zur Entgegennahme des Rechnungs- und Prüfungsberichtes (gemäß § 28) und

e) zur Entlastung des Vorstandes nach Beendigung des Haushaltsjahres.

(3) Die Tagesordnung der Fraktionssitzungen wird durch den Fraktionsvorsitzenden aufgestellt und soll spätestens drei Tage vor dem Sitzungstag jedem Mitglied zugesandt werden. Eine nachträgliche Änderung der Tagesordnung bedarf der Zustimmung der Fraktionsversammlung.

(4) Die Tagesordnung beginnt mit einer aktuellen Aussprache. Die aktuelle Aussprache dient

a) der Nachbereitung der parlamentarischen Arbeit,

b) der Erörterung von aktuellen Ereignissen,

c) der Darstellung der Fraktion in der Öffentlichkeit.

Die Abgeordneten haben das Recht, Anregungen für die Themen, die in der aktuellen Aussprache besprochen werden sollen, zu geben.

§ 14 Vorsitz, Anwesenheitsliste, Protokoll:

(1) Der Fraktionsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz in der Fraktionsversammlung und wahrt die Sitzungsordnung.

(2) Bei den Sitzungen der Fraktionsversammlung wird eine Anwesenheitsliste geführt.

(3) Über die Fraktionssitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt, das vom Vorsitzenden der Fraktionssitzung abzuzeichnen ist.

§ 15 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

§ 16 Wortmeldungen:

(1) Wortmeldungen sind in der Reihenfolge ihrer Anmeldung aufzurufen.

(2) Zur Geschäftsordnung soll das Wort vorrangig erteilt werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Aussprache stehenden Gegenstandes beziehen.

§ 17 Abstimmungen:

(1) Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder der Fraktion ist geheim abzustimmen.

(2) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:

1. Anträge auf Schluss der Debatte bzw. der Rednerliste,

2. Anträge auf Übergang zur Tagesordnung,

3. Anträge auf Aussetzung der Abstimmung,

4. Anträge auf Entscheidung in der Sache selbst.

(3) Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleichweit, ist über den ältesten zuerst abzustimmen.

(4) Über Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.

(5) Ein Antrag auf Schluss der Debatte bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder. Mit seiner Annahme entfallen alle noch vorgemerkten Wortmeldungen.

§ 18 Wahlen:

(1) Die Wahlen sind geheim. Mit Ausnahme der Wahlen zu Organen der Fraktion und der Benennung zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Bürgerschaft können sie auf Antrag offen erfolgen, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

(2) Stimmzettel bei Listenwahlen sind nur dann gültig, wenn mindestens für die Hälfte der zu besetzenden Positionen eine Stimme abgegeben worden ist.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 19 Arbeitsgruppen:

(1) Die Fraktion bildet für Sachbereiche Arbeitsgruppen.

(2) Die Arbeitsgruppen setzen sich aus den Mitgliedern der jeweiligen Bürgerschaftsausschüsse zusammen. Sie koordinieren die Zusammenarbeit mit den Bezirksfraktionen, den Deputationen, externen Fachleuten usw. selbstständig.

(3) Die Obleute der CDU in den jeweiligen Bürgerschaftsausschüssen sind Vorsitzende der Arbeitsgruppen. Die Obleute werden von der Fraktionsversammlung gewählt.

Grundsätzlich sind die Obleute für die Fachgebiete ihrer Arbeitsgruppe auch Fachsprecher. Die Fraktionsversammlung kann jedoch für Teilfachgebiete einer Arbeitsgruppe gesonderte Fachsprecher einsetzen. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Arbeitsgruppen beraten die in den Plenarsitzungen, Ausschüssen und in der Fraktionsversammlung anhängigen Vorlagen ihres Sachgebietes. Sie bereiten Initiativen auf ihren Sachgebieten vor.

IV. Fraktionsvorstand und Fraktionsvorsitzender § 20 Mitglieder des Fraktionsvorstandes, Bestellung und Abberufung:

(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus

a) dem Fraktionsvorsitzenden,

b) drei stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Ersten Parlamentarischen Geschäftsführer

d) dem Zweiten Parlamentarischen Geschäftsführer,